Es kommt sicher häufiger vor, dass die Großeltern auf ihre Enkelkinder aufpassen, ohne dafür bezahlt werden zu wollen. Nun können Eltern des Kindes, die den Großeltern wenigstens die daraus resultierenden Fahrtkosten erstatten, diese von der Steuer absetzen. Denn bei entsprechender Vertragsgestaltung sind diese Kosten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz. Dieser Ansicht ist der 4. Senat des Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11).
In dem verhandelten Fall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Aufgrund schriftlicher Verträge erhielten sie die Fahrtkosten von den Eltern erstattet. Das Finanzamt war der Meinung, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten und erkannte die Fahrtkosten nicht an.
Das Gericht war dagegen andere Meinung und ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage hat der Senat im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.