„Ja, ist denn heut‘ scho‘ Weihnachten?“ In der Vorweihnachtszeit laden die meisten Unternehmen ihre Mitarbeiter zum Dank für gute Arbeit zu einer Weihnachtsfeier ein. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich. Denn die Zuwendungen des Arbeitgebers bleiben für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern bestimmte Bedingungen beachtet werden. Sonst sitzt das Finanzamt mit am Gabentisch.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die neuen Regeln ab 2015 zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen zusammengefasst und erläutert (BMF-Schreiben vom 14.10.2015).
- Waren die steuerlichen Regeln zur Betriebsveranstaltung bisher in den Lohnsteuerrichtlinien enthalten und basierten auf der BFH-Rechtsprechung, sind sie ab 2015 im Gesetz festgeschrieben (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
- Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer üblichen Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Falls der anteilige Zuwendungsbetrag pro Arbeitnehmer höher als 110 Euro ist, so ist ab 2015 nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig (Freibetrag). Bis 2014 musste bei Überschreiten der gesamte Betrag versteuert werden (Freigrenze). Statt individueller Besteuerung kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil pauschal mit 25 % versteuern und so zumindest die Sozialabgaben für Mitarbeiter und Chef vermeiden.
- Der Freibetrag von 110 Euro gilt für zwei Veranstaltungen jährlich.
- Der Freibetrag gilt nicht nur, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, sondern auch dann, wenn sie nur Betriebsteile betrifft. Unter Betriebsteil ist eine betriebliche Organisationseinheit von einiger Bedeutung und Größe zu verstehen, z.B. eine Abteilung.
- Als Zuwendungen gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, gleichgültig, ob diese einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob sie in einem rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung bestehen. Erfasst werden also nicht nur die Kosten für den „Gaumen-, Augen- und Ohrenschmaus“, sondern auch die Kosten für den äußeren Rahmen, wie Raummiete, Eventmanager, Busfahrt.
- Die Gesamtkosten der Veranstaltung werden durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt. Falls Angehörige des Arbeitnehmers an dem Betriebsfest teilnehmen, sind die anteiligen Aufwendungen der Begleitperson dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
- Anders als bis 2014 kommt es ab 2015 nicht mehr darauf an, dass die Zuwendungen „üblich“ sind. Nun gehören auch nicht übliche Zuwendungen zu den maßgebenden Kosten einer Betriebsveranstaltung, z.B. Geschenke auch mit einem Wert von mehr als 60 Euro oder Geschenke an einzelne Arbeitnehmer.
- Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind wie bisher steuerfrei und können den Arbeitnehmern außerhalb des Freibetrages erstattet werden. Sie sind nicht in die Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
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Vielen Dank für den tollen Beitrag. Sie haben Recht, oft gibt es um die Weihnachtszeit herum, viele Betriebsveranstaltungen bzw. Weihnachtsfeiern. Gut zu wissen, das die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, sofern bestimmte Bedingungen beachtet werden. Ich finde es super, das Sie die neuen Regeln zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen zusammengefasst und erläutert haben. Ich bin Kleinunternehmer und eigne mir nun nach und nach Steuerwissen an, da auch ich dieses Jahr bspw. gerne als Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier veranstalten würde. Auch wenn ich langsam den Durchblick durch die steuerlichen Vorgaben / Regeln habe, möchte ich mir einen Steuerberater für Unternehmen bei Schwarzenbek zu Seite holen. Online habe ich z.B. schon folgenden entdeckt:
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