Wer einen bedürftigen Angehörigen unterstützt, kann Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers über den Unterhaltshöchstbetrag hinaus als außergewöhnliche Belastungen absetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Wichtig ist allein, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen – und dabei ist bereits die Gewährung von Sachunterhalt wie Unterkunft und Verpflegung ausreichend.
Eine ähnliche Regelung gibt es im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Eltern von Kindern, die in Berufsausbildung sind, z. B. als Auszubildende, Studenten, Referendare oder Beamtenanwärter (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Die Eltern können eigene Beiträge des Kindes zur Basiskranken- und Pflegeversicherung als ihre Sonderausgaben geltend machen. Dabei kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht darauf an, ob sie die Versicherungsbeiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Es genügt, wenn sie das Kind durch Bar- oder Sachleistungen, z.B. Unterkunft und Verpflegung, unterstützen. Wie hoch die Einkünfte des Kindes sind, spielt keine Rolle. Die Eltern können also auch dann die Beiträge fürs Kind absetzen, wenn das Kind diese selber aus eigenem Einkommen zahlt oder zahlen könnte.
Allerdings können die Beiträge des Kindes insgesamt nur ein-mal berücksichtigt werden – entweder bei den Eltern oder beim Kind. Es ist aber zulässig, dass die Beiträge zwischen Eltern und Kind aufgeteilt und von jedem teilweise als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden (R 10.4 EStR und BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 68).
Aktuell hat das Finanzgericht Köln dieser großzügigen Auffassung des Fiskus widersprochen: Wenn dem Kind aufgrund seines Ausbildungsverhältnisses die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber einbehalten werden und es diese somit selber zahlt, dürfen die Eltern diese Beiträge nicht als ihre Sonderausgaben absetzen.
Dies gilt auch dann, wenn die Beiträge sich beim Kind nicht steuermindernd auswirken oder wenn die Eltern dem Kind Unterkunft und Verpflegung gewähren. Voraussetzung für die Berücksichtigung bei den Eltern sei, dass die Eltern die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich tragen (FG Köln vom 13.5.2015, 15 K 1965/12).
Lohnsteuer kompakt: Da die vorliegende Frage bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wird der BFH nun die Gelegenheit dazu haben. Zu klären ist, ob die Eltern auch dann Beiträge des Kindes als ihre Sonderausgaben absetzen dürfen, wenn diese vom Lohn bzw. von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten wurden (Aktenzeichen: X R 26/15). Bis dahin tragen Sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes in der „Anlage Kind“ (Zeile 31 ff) ein, nicht in Ihrer „Anlage Vorsorgeaufwand“.