Das Bürgergeld wird seit 2023 – wie zuvor das Arbeitslosengeld II – in den meisten Fällen bis zum regulären Rentenalter gezahlt. Ausnahmen gibt es für diejenigen, die Anspruch haben auf eine abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (nach 45 Versicherungsjahren) oder eine abschlagfreie „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“.
Bis zum 31.12.2022 galt für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) eine generelle Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten wegen Alters – wenn auch mit einem langen und komplizierten Ausnahmekatalog. Folglich musste die „Altersrente für langjährig Versicherte“ (mindestens 35 Versicherungsjahre) mit 63 Jahren beantragt werden, auch wenn dabei Rentenabschläge vorgenommen wurden.
Aktuell gibt es für die Betroffenen eine erfreuliche Neuregelung: Ab dem 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 fällt die so genannte Zwangsverrentung ab 63 weg, das heißt, es entfällt die Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten wegen Alters mit Abschlag. Unberührt bleibt die weiter bestehende Pflicht, eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeminderte Inanspruchnahme vorliegen (§§ 5 und 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II, geändert durch das „Bürgergeldgesetz“ vom 16.12.2022).
- Das Gesetz bestimmt zwar, dass Bezieher von Bürgergeld in der Zeit von 2023 bis 2026 „nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen“. Aber laut Gesetzesbegründung besteht weiter die Pflicht, „eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeminderte Inanspruchnahme vorliegen“.
- Wenn es nicht zu einer Verlängerung dieser Regelung kommt, gilt ab 2027 wieder die Pflicht zum vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren. Nach dem Gesetz sind Sie dann nicht verpflichtet, „bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen“.
Bei der 45-jährigen Wartezeit für die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ werden Bürgergeld-Zeiten nicht mitgerechnet. Soweit zu den 45 Versicherungsjahren ein paar Jahre fehlen, um die begehrte Frührente im passenden Alter erhalten zu können, kann es sich lohnen, eine geringfügige Beschäftigung, also einen Minijob, aufzunehmen. Damit die Zeit als vollwertige Versicherungszeit zählt, darf die Versicherungspflicht nicht abgewählt werden.