Verschuldung: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024

Verschuldung: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024
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Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldnern auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens Geld für das existenziell Notwendige wie Essen, Kleidung und Wohnen bleibt. Und dass sie ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Pfändungsfreigrenzen hängen stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab. Sie wurden bis 2020 alle zwei Jahre angepasst, seit 2021 nun jedes Jahr.

Im Jahre 2022 waren in Deutschland rund 5,88 Millionen volljährige Bürger überschuldet. Der Prozentsatz der Personen, die Kredite nicht zurückzahlen können, lag damit bei knapp 8,5 Prozent. Die Überschuldungsquote ist seit Jahren leicht rückläufig (vgl. Statistisches Landesamt BW).

Aktuell werden ab dem 1. Juli 2024 die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und Renten erhöht. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt von aktuell 1.402,28 Euro auf 1.491,75 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 527,76 Euro  auf 561,43 Euro, für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 294,02 Euro auf 312,78 Euro. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 vom 10.5.2024, Korrektur vom 23.5.2024).

Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen Pfändungsfreibeträge vom 1. Juli 2024 an sofort beachten. In manchen Fällen müssen die Schuldner aber auch selbst aktiv werden, denn für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch das Finanzamt oder die Stadtkasse individuell bestimmt worden sei, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch.

So hoch sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (in Euro) 
ab 1.7.2024 bis 30.6.2024
Unpfändbares Arbeitseinkommen 1.491,75 1.402,28
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag

– für die 1. unterhaltsberechtigte Person

– für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person

 

561,43

312,78

 

527,76

294,02

Maximal unpfändbarer Betrag (bei 5 unterhaltsberechtigten Personen) 3.304,43 3.106,12
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist unpfändbar zu

– 30 % bei keiner unterhaltsberechtigten Person

– 50 % bei 1 unterhaltsberechtigten Person

– 60 % bei 2 unterhaltsberechtigten Personen

– 70 % bei 3 unterhaltsberechtigten Personen

– 80 % bei 4 unterhaltsberechtigten Personen

– 90 % bei 5 unterhaltsberechtigten Personen

Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 4.573,10 4.298,81

Beispiel:

Ein Lediger ohne unterhaltsberechtigte Personen erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 EUR. Es liegt ein Pfändungsbeschluss über 50.000 Euro vor. Ab 1.7.2024 gilt Folgendes:
1. Der Betrag oberhalb von 4.573,10 Euro ist voll pfändbar. Das sind also 426,90 Euro (5.000 Euro ./. 4.573,10 Euro).
2. Der Betrag von 1.491,75 Euro bis 4.573,10 Euro ist zu 30 % unpfändbar. Der pfändbare Betrag errechnet sich wie folgt: 4.573,10 Euro ./. 1.491,75 Euro = 3.081,35 Euro , davon 70 %, ergibt 2.156,95 Euro.
3. Der insgesamt pfändbare Betrag beträgt also 426,90 Euro + 2.156,95 Euro = 2.583,85 Euro.
4. Nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleiben dem Arbeitnehmer monatlich 2.416,15 Euro.

 

Die verbesserten Pfändungsfreigrenzen gelten auch für das sogenannte Pfändungsschutzkonto („P-Konto“). Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

 

Hier können Sie die neue Pfändungstabelle aufrufen: Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2024 (in der Fassung der Korrektur vom 23.5.2024).

 

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen stellt einen Pfändungsfreigrenzen-Rechner auf seiner Homepage zur Verfügung, mit dem Sie die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens ermitteln können. Außerdem können Sie sich mit dem Pfändungstabellen-Generator auf Ihre Bedürfnisse angepasste Pfändungstabellen nach § 850c ZPO erstellen lassen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, nicht nur zwischen alten und aktuellen Freigrenzen zu wählen, sondern ebenfalls den Umfang der Tabelle selbst beeinflussen. Die Tabelle wird im HTML-Format ausgegeben. Sie können sie darüber hinaus als PDF-Datei herunterladen. Hier geht es zum Pfändungsfreigrenzen-Rechner und zum Pfändungstabellen-Generator.

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