Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 und mehr als 25, wurde bis 2020 der Behinderten-Pauschbetrag an weitere Voraussetzungen geknüpft (§ 33b Abs. 2 EStG). In diesem Fall gab es den Pauschbetrag für Behinderte nur dann, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht. Bis 2020 konnte der Nachweis der Behinderung somit auch durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden.
- Ab 2021 wird auf zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB zwischen 20 und 50 vollständig verzichtet (§ 33b Abs. 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ vom 9.12.2020).
- Allerdings hat diese gesetzliche Änderung entgegen der mit dem Gesetz angestrebten Steuervereinfachung unbeabsichtigt zu zusätzlichen Nachweiserfordernissen für bestimmte Fallkonstellationen geführt. Der Nachweis durch Rentenbescheid oder einen entsprechenden Nachweis der laufenden Bezüge ist ab 2021 nicht mehr Bestandteil der gesetzlichen Regelung. Betroffene Bürger müssten demzufolge allein zur Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags beim zuständigen Versorgungsamt die Feststellung einer Behinderung beantragen. Dies wäre ein zusätzlicher Aufwand für Bürger und Verwaltung.
Aktuell wird – sachfremd und nahezu unbemerkt – mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)“ gesetzlich geregelt, dass ab 2021 der Nachweis bei einem GdB zwischen 20 und 50 zu erbringen ist
- entweder durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides des Versorgungsamtes (der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde)
- oder auch durch Vorlage eines Rentenbescheids oder eines Bescheides über die laufenden Bezüge. Insoweit wird die bisherige Regelung beibehalten (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).
Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 können unverändert entscheiden, ob sie den Nachweis des Grades der Behinderung (inkl. möglicher Merkzeichen) mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem Bescheid der zuständigen Feststellungsbehörde erbringen möchten (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).
Gleiches soll zukünftig auch für Bürger mit einem GdB kleiner als 50 gelten. Ihnen soll es ebenfalls freigestellt werden, ob sie den Grad ihrer Behinderung über eine Bescheinigung (analog zum Schwerbehindertenausweis) oder einen Bescheid der Feststellungsbehörde nachweisen möchten.
Ich habe seit Jahrzehnten einen Behinderungsgrad von 25% (Dauerbehinderung) und bekomme eine dem-
entsprechende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Nachweis liegt beim Finanzamt schon lange vor. Regelmäßig habe ich das in meine Steuererklärung eingetragen und es wurde auch immer der Pauschbetrag von 310,- € angerechnet. Jetzt bin ich verunsichert. Ich habe auch diesmal natürlich 25% eingetragen, weiss aber nicht welche Summe als Pauschbetrag angerechnet wird – 384,- oder 620,-€ ?
Hallo Dieter,
ab dem Steuerjahr 2021 haben sich die Beträge für den Behindertenpauschbetrag verdoppelt. Der höhere Betrag sollte automatisch bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden, wenn Sie wie in den Vorjahren Ihren Grad der Behinderung angeben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt