Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
- Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes (gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB) das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz).
- Für das Jahr 2022 wurde der Mindestunterhalt mit der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 30.11.2021angehoben. So beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 177 Euro (396 Euro Mindestunterhalt abzüglich 219 Euro Kindergeld), für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 236 EUR (455 Euro ./. 219 Euro ) und für ältere Kinder bis zum 18. Lebensjahr 314 Euro im Monat (533 Euro ./. 219 Euro ).
Aktuell wird zum 1.1.2023 der Mindestunterhalt deutlich angehoben („Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 30.11.2022). Trotz der Erhöhung des Kindergeldes von 219 Euro auf 250 Euro ergibt sich noch ein Anstieg des Unterhaltsvorschusses um 10 Euro, 16 Euro, 24 Euro.
So hoch ist der Unterhaltsvorschuss im Jahre 2023 | |||
Mindestunterhalt | ./. Kindergeld | = Unterhaltsvorschuss | |
Kinder bis zum 6. Lebensjahr
Kinder vom 7. bis 12. Lebensjahr Kinder vom 12. bis 18. Lebensjahr |
437 Euro
502 Euro 588 Euro |
250 Euro
250 Euro 250 Euro |
187 Euro
252 Euro 338 Euro |
Für Kinder ab 12 Jahre ist für den Unterhaltsvorschuss Voraussetzung, dass
- das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen (Sozialgeld) bezieht oder
- durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Bei der Ermittlung der 600 Euro hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben.