Unfallversicherung: Neue Berufskrankheiten aufgenommen

Unfallversicherung: Neue Berufskrankheiten aufgenommen
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Zum 1. April 2025 erweitert die gesetzliche Unfallversicherung ihre Liste anerkannter Berufskrankheiten. Drei neue Diagnosen gelten künftig offiziell als Berufskrankheit – mit wichtigen Folgen für Betroffene. Wer ist betroffen, welche Ansprüche bestehen und was bedeutet das steuerlich?

Berufskrankheiten entstehen durch die berufliche Tätigkeit und sind nur dann offiziell anerkannt, wenn sie in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelistet sind. Mit der Anerkennung erhalten Betroffene umfangreiche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie etwa Heilbehandlungen, Rentenzahlungen bei dauerhaften Gesundheitsschäden oder Hinterbliebenenrente im Todesfall.

Zum 1. April 2025 treten neue Regelungen in Kraft: Mit der „Sechsten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung“ werden drei weitere Krankheitsbilder offiziell in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen:

  • Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter bei langjähriger, intensiver körperlicher Belastung

  • Gonarthrose bei professionellen Fußballspielern nach mindestens 13 Jahren Tätigkeit

  • Chronisch obstruktive Bronchitis inklusive Lungenemphysem durch Quarzstaub (z. B. bei Erzbergleuten, Tunnelbauern und Ofenmaurern)

Diese Ergänzungen basieren auf medizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und verbessern die Absicherung für Betroffene erheblich.

Zuständigkeit und rechtlicher Rahmen

Für die Feststellung und Abwicklung einer Berufskrankheit sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, also Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, zuständig. Rechtsgrundlagen bilden das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die Berufskrankheiten-Liste enthält derzeit über 80 anerkannte Krankheitsbilder. Die Erweiterung zum 1. April 2025 ist Teil der regelmäßigen Anpassung an aktuelle wissenschaftliche Entwicklungen. Die Aufnahme weiterer Erkrankungen ist laufend in Prüfung – wie aktuell etwa beim Parkinson-Syndrom durch Pestizidbelastung, das derzeit noch nicht in die BKV aufgenommen wurde. Es kann jedoch als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, sodass Betroffene dennoch Leistungen erhalten können.

Steuerliche Auswirkungen von Berufskrankheiten

Berufskrankheiten wirken sich auch auf die Steuer aus. Die dabei entstehenden Krankheitskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden – in unbegrenzter Höhe und ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung. Dies ist ein wichtiger Unterschied zu allgemeinen Krankheitskosten, die normalerweise nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Zu den abziehbaren Kosten zählen zum Beispiel:

  • ärztliche Behandlungen

  • Medikamente

  • Therapien

  • Fahrtkosten zu Behandlungen

  • Hilfsmittel, wenn sie berufsbedingt notwendig sind

Betroffene sollten ihre Ausgaben sorgfältig dokumentieren und die steuerliche Absetzbarkeit in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

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