Dürfen wir diesen Artikel eigentlich jetzt schon schreiben oder sollten wir lieber bis heute Abend warten? Es geht schließlich um Bordelle, aber auch um Steuer und ein Gerichtsurteil, also ist es wohl in Ordnung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 01.06.2012 1 K 2723/10 U), dass der 2010 eingeführte reduzierte Mehrwertsteuersatz für Hotels keine Anwendung findet, wenn Zimmer an Prostituierte für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen überlassen werden. Bordelle sind also keine Hotels, wenn es um die Mehrwertsteuer geht.
Im Streitfall überließ der Betreiber eines Bordells Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Tagessatz von 110 bis 170 Euro pro Tag. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Der Betreiber organisierte zudem Veranstaltungen mit „erotischen Highlights“, bot einen Limousinenservice mit Chauffeur und weiblicher Begleitung an und führte entsprechende Werbemaßnahmen durch. Der Betreiber nahm am bundesweit praktizierten „Düsseldorfer Verfahren“ teil. Er behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab.
Bis Ende 2009 unterwarf der Bordellbetreiber die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Ab Januar 2010 setzte er infolge des Inkrafttretens der reduzierten Mehrwertsteuer für Hotels erstmals einen Steuersatz von 7 Prozent an.
Das Finanzgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Überlassung von Zimmern an Prostituierte keine hotelähnliche Beherbergungsleistung ist. Hotelräume würden regelmäßig kurzfristig zur Übernachtung genutzt. Bei den in dem Bordell befindlichen Zimmern handele es sich stattdessen um Gewerberäume. Die Räume dienten in erster Linie nicht der Übernachtung, sondern ermöglichten die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen. Die Prostituierten beabsichtigten auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollten sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Im Übrigen überlasse der Bordellbetreiber auch nicht nur die Zimmer, sondern stelle mit Solarium und Kontakt-Lounge sowie der Veranstaltung von „erotischen Highlights“ auch die für die Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.