Trennungskinder: Unterhaltsvorschuss wird 2018 erhöht

Trennungskinder: Unterhaltsvorschuss wird 2018 erhöht
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Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

  • Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes (gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB) das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz).
  • Zum 1.7.2017 wurde die Altersgrenze des Kindes von 12 auf 18 Jahre angehoben und die begrenzte Bezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben.
  • Im Jahre 2017 betrug der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 150 Euro (342 Euro Mindestunterhalt abzüglich 192 Euro Kindergeld), für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 201 Euro und ab 1.7.2017 für ältere Kinder bis zum 18. Lebensjahr 268 Euro im Monat.

Aktuell steigt ab dem 1.1.2018 der Unterhaltsvorschuss, weil der Mindestunterhalt des Kindes angehoben wird. Allerdings erhöht sich auch das anzurechnende Kindergeld um 2 Euro.

So hoch ist der Unterhaltsvorschuss ab 1.1.2018

So hoch ist der Unterhaltsvorschuss ab 1.1.2018

Unterhaltsvorschuss

In Deutschland ist der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) eine Sozialleistung für Kinder unter 18 Jahren, die erstmals 1980 eingeführt wurde. Der Unterhaltsvorschuss ist in der Höhe geringer als der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

Anspruch haben Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Unterhaltsvorschusssatzes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet, also nach Einberechnungen des Kindergeldes der Mindestunterhalt nicht gesichert ist. Ist der andere Elternteil verstorben, so gilt die Waisenrente als durch diesen Elternteil gezahlter Unterhalt. Der Anspruch besteht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UhVorschG bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Seit 1. Juli 2017 wird die Zahlung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgedehnt, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II erhält oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über mindestens 600 Euro monatliches Einkommen verfügt (abzgl. Kindergeld und die Absetzbeträge nach § 11b SGB II).

Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 21. September 2017, 13:04 UTC.

10 Kommentare zu “Trennungskinder: Unterhaltsvorschuss wird 2018 erhöht”:

  1. Stephan Böhmer

    Seltsam! immer wird von Kindern als ein Geschenk gesprochen, was Sie auch sind!
    Allerdings müssen immer die zahlen, denen dieses “ Geschenk“ weggenommen wird !
    Seltsame Logik!

  2. Malika

    Leider stimmt das nicht! Wenn jemand bis zu 1080 Euro verdient,bekommten die Kinder von Elternteil ganz wenig Geld.Ich bekomme für zwei Kinder 157 Euro.

  3. Bettina Tichy

    Warum sind Eltern bis zur ersten Ausbildung unterhaltspflichtig und UVG wird nur bis 18 gezahlt.
    Hier müsste der Elternteil der nicht zahlt bis zum Ende der ersten Ausbildung herangezogen werden können.
    Es kann ja nicht jetzt wieder allein zu Lasten des Alleinerzeihenden gehen, besonders wenn das Kind nach 18 noch zur Schule geht.
    Das ist doch wieder ein Gesetz, dass nur halb durchdacht ist.

  4. Susann Hauptmann

    Hallo ihr Lieben ich hab mal ne frage mein ex soll für seinen Sohn fast 6. Wird im August 6 302 unterhalt zahlen ist das rechtens. Und warum ist das soo viel ich bekomme für meine 2 großen a 205 unterhalt von ihrem Vater. Was soll er tun er geht arbeiten und hat mich kaum was zum Leben. Bitte helft mir

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Susann,

      der Unterhalt berechnet sich nach dem Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen unterhaltspflichtige Person. Je älter das unterhaltspflichtige Kind ist, um so höher ist dabei der Unterhaltsanspruch.

      Grundlage für die Ermittlung des Kindesunterhalts bietet als Richtschnur die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle gibt lediglich den Unterhaltsbetrag nach Altersstufe und Einkommenstute an, nicht jedoch den schlussendlichen Zahlbetrag.

      Im Internet finden Sie auch zahlreiche Rechner zur Ermittlung des Kindesunterhalts.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Sternche Sternche

    Wir haben 2 Kinder im Alter von 10jahre. Und 15j.im Haushalt Verwandtschaft s pflegeh und beide Eltern unfähig Unterhalt zu zahlen.
    Erhalten dann diese auch unzethalzsvorschuss?
    Weil hier jugendamt Thüringen sagt nein es müssten 2 Jahre hier leben die Kinder eh sie Anspruch hätten .
    Wer weiss bescheid darüber ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      wer Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss hat, können Sie u.a. auf den Seiten des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschuss und auf dem Familienportal der nachlesen.

      Den Antrag müssen Sie schriftlich beim Jugendamt Ihres Wohnorts stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Julia Abel

    Ist der unterhaltsvorschuss an eine Gehaltsgrenze gebunden. Sprich, kann ich ab dem 12 Lebensjahr zu viel verdienen und mein Antrag wird abgelehnt? Finde keine sichere Quelle. Alles sehr schwammig beschrieben, in dem Bezug . LG

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Julia,

      seit dem 01.07.2017 gibt es den Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr. Einen Anspruch haben alle Kinder, beziehungsweise der betreuende Elternteil – meist die Mutter, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil, meist der Vater, keinen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Des Weiteren muss der betreuende Elternteil „alleinerziehend“ sein.

      „Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.“
      (siehe „Der Unterhaltsvoschuss- – Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder „, Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Familie und Jugend )

      Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen und von dem anderen Elternteil für das Kind keinen oder nur unzureichend Unterhalt erhalten, kann es sein, dass Sie Ihre Rechte und die des Kindes notfalls gerichtlich durchsetzen müssen. Ob Ihnen
      dann kostenlose Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und Prozesskostenhilfe, wenn ein Gericht mit der Angelegenheit befasst werden muss, zustehen, ist gesetzlich geregelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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