Tagesmütter: Wie Vergütungen für Kinderbetreuung steuerlich behandelt werden

Tagesmütter: Wie Vergütungen für Kinderbetreuung steuerlich behandelt werden
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Seit dem 1. August 2013 hat jedes Kind ab seinem ersten Geburtstag einen Anspruch auf Förderung in einer öffentlichen Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter. Viele Eltern schätzen die Betreuung ihrer Kleinen durch private Tagesmütter, denn die Vorzüge liegen – gerade für Kinder unter drei Jahren – in der familienähnlichen, intensiven und individuellen Betreuung in einer kleinen, übersichtlichen Kindergruppe. Tagesmütter wollen wissen, wie die Vergütungen steuerlich zu behandeln sind und wie ihre Tätigkeit bezüglich der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuordnen ist.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium neue Richtlinien zur steuerlichen Behandlung von Tagesmüttern – im Amtsdeutsch Tagespflegepersonen – bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 11.11.2016):

  • Betreut die Tagesmutter Kinder verschiedener Eltern im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbstständige erzieherische Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Sie erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  • Betreut die Tagesmutter ein Kind oder mehrere Kinder in dessen / deren Familie nach Weisungen der Eltern, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Eltern sind die Arbeitgeber. In diesem Fall erzielt die Tagesmutter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG.
  • Bei der Ermittlung der freiberuflichen Einkünfte können die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder ganz einfach in Höhe einer Betriebsausgabenpauschale. Diese beträgt 300 Euro je Kind und Monat und bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 40 Wochenstunden pro Kind.
  • Bei einer geringeren Betreuungszeit als 40 Wochenstunden wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt. Die anteilige Betriebsausgabenpauschale beträgt 300 Euro x wöchentliche Betreuungszeit dividiert durch 40 Stunden.
  • Erhält die Tagesmutter laufende Geldleistungen für Freihalteplätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Tagesmutter kurzfristig belegt werden können, kann von diesen Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale von 40 Euro je Freihalteplatz und Monat abgezogen werden.
  • Bei Belegung der Freihalteplätze ist die Freihaltepauschale zeitanteilig zu kürzen. Und zwar entsprechend dem Verhältnis der Tage der Belegung im Monat zu pauschal 20 Arbeitstagen im Monat.

Lohnsteuer kompakt

Von den Vergütungen des Jugendamtes sind steuerpflichtig nur die Betreuungsleistung und die Erstattung für Sachaufwand gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII. Die Vergütungen sind steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Gelder. Nicht steuerpflichtig sind hingegen die Erstattungen für Unfallversicherung, Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII (§ 3 Nr. 9 EStG).

Update 19.10.2018: Weitere Informationen finden Sie auch in der Publikation „Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege„, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) herausgegeben hat.

 

26 Kommentare zu “Tagesmütter: Wie Vergütungen für Kinderbetreuung steuerlich behandelt werden”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Bollig,

      Kleinstunternehmer, deren Betriebseinnahmen (Umsatz, nicht Gewinn!) weniger als 17.500 Euro brutto betragen, brauchen das Steuerformular „Anlage EÜR“ nicht auszufüllen. Sie können ihren Gewinn formlos durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln und diese Aufzeichnung der Steuererklärung beilegen (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, BStBl. 2005 I S. 320).

      Bei Lohnsteuer kompakt wählen Sie bitte als Art der Gewinnermittlung die Option „Einnahmeüberschussrechnung“ aus. Sie können ihren Gewinn weiterhin auch formlos durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln und diese Aufzeichnung der Steuererklärung beilegen, wenn Ihr Umsatz weniger als 17.500 Euro brutto beträgt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nicole,

      wenn Sie eine Betriebsausgabenpauschale oder den Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen wollen, ist der entsprechende Euro-Betrag in die gleichnamige Zeile 23 der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) im Abschnitt Betriebsausgaben zu vermerken.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Cenkiz,

      pauschal lässt sich das nicht beantworten. Vielleicht hilft Ihnen die Infobroschüre „Die Besteuerung von selbstständigen Tagesmüttern“ weiter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. ch.diez

    Tagesmutter Betriebsausgabenpauschale
    Das Finanzamt möchte jetzt Informationen über die Kostenarten welche in der Betriebsausgabenpauschale enthalten sind. Ist diese Anfrage zum einen rechtens und falls ja welche Kosten können aufgezeigt werden?
    Einerseits wird eine Vereinfachung über die Betriebsausgabenpauschale geboten um dann nachzuhaken welche Kosten damit in Abzug gebracht werden. Das ist nicht mehr normal oder sehe ich das nur seitenverkehrt?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo ch.diez,

      leider kann ich Ihnen diese Frage nicht beantworten, die Regelungen zur Betriebsausgabenpauschale sind im BMF-Schreiben vom 11.11.2016 ausführlich geregelt, dass auch den Sachbearbeitern der Finanzamtes vorliegen sollte. Vielleicht sollten Sie einfach mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter telefonieren, was genau er will und ob ihm das BMF-Schreiben bekannt ist. Anschrift und Telefonnummern können Sie mit unserer Finanzamtssuche ermitteln.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. panikpaula

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich finde überall nur Informationen wenn die Stunden pro Kind unter 40 sind, was ist aber wenn die Betreuung eines Kindes über 40 Stunden, z.b. 50 Stunden pro Woche. Erhöht sich dann die Betriebkostenpauschale oder ist dies auf EUR 300 gedeckelt?
    DANKE für die Hilfe.
    Viele Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Paula,

      die Betriebsausgabenpauschale beträgt bei einer Betreuung für durchschnittlich 8 Stunden oder mehr pro Tag 300 Euro/Monat/Kind.

      Es kann entweder die Betriebsausgabenpauschaln von 300 Euro/Monat/Kind in Anspruch genommen oder die tatsächlichen Betriebsausgaben abgezogen werden. Neben den Betriebsausgabenpauschalen ist ein zusätzlicher Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben aber damit nicht zulässig. D.h. aber auch, dass Sie sehr wohl pro Kind auch höherer Betriebsausgaben geltend machen können. Sie müssen dann aber die tatsächlichen Aufwendungen auch ggf. gegenüber dem Finanzamt nachweisen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Nicole

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin als Vertretungskraft in der Kindertagespflege (ca 8 h/Woche) tätig und frage mich ob ich auch eine Betriebskostenpauschale abziehen darf oder welche Kosten angesetzt werden dürfen, um die zu versteuernden Einnahmen zu senken (auch hinsichtlich der Familienversicherungsgrenze der Krankenkasse).

    Danke!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nicole,

      wenn Sie selbständig sind, können Sie bei der Ermittlung der freiberuflichen Einkünfte die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzen. DAbei können Sie die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder ganz einfach in Höhe einer Betriebsausgabenpauschale geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Carola Strauß

    Man kann als Tagespflegeperson 300 Euro pro Kind oder die tatsächlichen Kosten absetzen.
    Seit 9/2017 habe ich einen kleinen Laden und betreue dort 5 Kinder.
    Die Miete übernimmt das Bezirksamt, zahlt sie aber an mich zur Weiterleitung an die Vermieterin.
    Dadurch erscheint die Miete auf meiner Verdienstabrechnung.
    Ich habe die Miete bei der Steuererklärung abgezogen, das Finanzamt sagt aber, die Miete ist eine Einnahme und Mieten
    kann man dann absetzen, wenn man die tatsächlichen Kosten geltend macht. Nun sollen wir 7000 Euro nachzahlen.
    Aber wir haben bisher immer die Pauschalen abgezogen und ich will die Miete ja gar nicht als Belastung absetzen sondern
    nur nicht als meine Einnahme berücksichtigt haben. Bei Kolleginnen klappt das , nur hab ich anscheinend die falschen Sachbearbeiter beim Finanzamt. Wie sehen Sie die Sachlage?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Carola,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei konkreten Fragen zu steuerlichen Angelegenheiten wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Verena Raguse

    Hallo,

    ich bin Tagesmutter also Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings bekomme ich ja keine klassische Lohnsteuerbescheinigung. Ich zahle den Beitrag zunächst allein. Eine Hälfte meines Beitrages bekomme ich als Zuschuss vom Jugendamt erstattet (steuerfrei). Wo trage ich dies aber in meiner elektronischen lohnsteuer ein?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Verena,

      bei Lohnsteuer kompakt tragen Sie die Beiträge zu Ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Eingabeseite „Vorsorgeaufwendungen > Kranken- und Pflegeversicherung > Sonstige Beiträge zur Basisabsicherung“ ein. Dort können Sie auch den erhaltenen Zuschuss des Jugendamtes erfassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Artmann

    Hallo,

    als Elternteil habe ich Zuschüsse zu den Kosten der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren nach dem Finanzausgleichsgesetzt FAG i.V.m. §8 b Abs. 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) erhalten.

    Wo muss ich dies in der Steuererklärung geltend machen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Artmann,

      der Zuschuss wird doch m.W. an den Träger der Kinderbetreuung gezahlt und nicht an Sie als Elternteil. Daher müssten Sie den Zuschuss nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.

      Sie können in Ihrer Steuererklärung aber die Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes in Rahmen der Anlage Kind geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Artmann, Peter

    Hallo Herr Rudolph,

    Danke für die Antwort.

    Das Jugendamt hat uns direkt den entsprechenden Finanzausgleich als Zuschuss monatlich überwiesen. Daher haben wir auch die vollen Kosten an die Tagesstätte gezahlt.

    Daher meine Frage wo die eventuellen Zuschüsse einzutragen sind, da auch die vollen Kosten eingetragen werden.

    Ich werde mich aber hierfür an einen Steuerberater wenden.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Peter,

      die steuerfreien Erstattungen mindern natürlich Ihre Aufwendungen und können Sie bei Lohnsteuer kompakt auf im Bereich Kinderbetreuungskosten auf der Seite „Kinder > Vorname > Kinderbetreuungskosten > Steuerfreie Erstattungen“ angeben.

      Die Erstsattungen werden dann bei der Berechnung von den gezahlten Aufwendungen für die Kinderbetreuung abgezogen. Im Steuerformular (Anlage Kind) werden die Erstattungen in der Zeile 68 ausgewiesen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Lena

    Hallo Herr Rudolph

    bei uns bezahlt das Jugendamt die Hälfte von dem Beitrag für KV und RV. meine Frage ist es. Wie muss ich dann bei der Einnahmenüberschussrechnung handhaben??
    Muss ich dann die Beträge für KV und RV nur die Hälfte was ich bezahle abziehen oder den kompletten Betrag was ich dann für die Krankenkasse und Rentenversicherung überweisen muss ?

    LG Lena

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lena,

      Sie geben in der Anlage VOR die Gesamtsumme der geleisteten Beiträge und auch die erhaltenen Zuschüsse zur Krankenversicherung an. Das Finanzamt berücksichtigt dann beide Beträge bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Annette

    Hallo Herr Rudolph,
    Könnten Sie mal ein Beispiel für die zeitanteilige Kürzung der Freihaltepauschale nennen?
    Bei einem 25 Std. Platz würde man 175€ montl. bekommen. Davon könnten dann 40€ abgezogen werden und man versteuert 135€.
    Wenn aber in einem Monat ein Kind an 4 Tagen kommt, dann bleiben 16 Tage Freihaltepauschale, wären dann 140€.
    Davon 40€ abziehen und 100€ versteuern? Das kann ja nicht sein.?
    Viele Grüße, A.

  10. Horst Nolten

    Guten Abend!
    Muss der Zuschuss vom Jugendamt für Kranken- und Rentenversicherung bei der Steuererklärung zwingend angegeben werden wenn ich die von mir bezahlten Gesamtbeträge eintrage?
    Gruß Horst Nolten

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Horst,

      Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen in der Regel in Ihrer Steuererklärung zusammen mit den geleisteten Beiträgen bei den Vorsorgeaufwendungen angegeben werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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