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Erhaltungsrücklage: Werbungskostenabzug erst bei Abfluss aus Rücklage

Erhaltungsrücklage: Werbungskostenabzug erst bei Abfluss aus Rücklage

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage führen nicht sofort zu Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof bestätigt: Abziehbar sind die Aufwendungen erst, wenn die Rücklage tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet wird – mit wichtigen steuerlichen Folgen für Vermieter.


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