Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.
Schlagwort: Photovoltaikanlagen
Fotovoltaikanlagen: Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
Rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt.
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Abschreibungen für Fotovoltaikanlagen gehen ab 2022 verloren
Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kWp konnten nach bisherigen Recht von dem Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann danach unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Die Billigkeitsregelung gilt für die Einkommen- und Gewerbesteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer.
Höhere Einspeisevergütung für Solarstrom
Fotovoltaik wird wieder interessanter für private Haushalte. Dafür sorgen einige Änderungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), das am 30.7.2022 in Kraft getreten ist und in vielen Punkten erst ab 1.1.2023 gilt. Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien und eine deutlich höhere Einspeisevergütung. In diesem Jahr sollen 7 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen, im kommenden Jahr schon 9 GW. Ab 2026 sind 22 Gigawatt neue Anlagen das ambitionierte Ausbauziel. Es sollen also viele neue PV-Anlagen in Deutschland errichtet werden, rund die Hälfte davon auf Dächern.
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Fotovoltaikanlagen: Verbesserte steuerliche Förderung ab 2023
Nach derzeit geltendem Recht lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht“). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Die Billigkeitsregelung gilt allerdings nicht für die Umsatzsteuer. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden soll.
Fotovoltaikanlagen: Steuerbefreiung trotz vollständiger Netzeinspeisung
Viele Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen möchten das neue Liebhaberei-Wahlrecht nutzen, um sich die lästige Einnahmen-Überschussrechnung zu sparen und eventuelle Gewinne nicht mehr versteuern zu müssen. Allerdings reißt die Flut der Zweifelsfragen nicht ab und die Finanzverwaltung schafft es obendrein, diese nicht gesammelt in einem einzigen Schreiben zu beantworten, sondern die Antworten vielmehr über diverse Publikationen zu verteilen.
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Fotovoltaik: Handwerkerleistungen bei Nutzung des Wahlrechts nicht vergessen
Wie berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Trotz Liebhaberei können Sie aber u.a. Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend machen.
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Fotovoltaik: Billigkeitsregelung nun auch für Anlagen auf Mietshäusern
Wie berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium über eine Billigkeitsregelung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht“). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden.
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Fotovoltaikanlage: Investitionsabzugsbetrag vs. Billigkeitsregelung
Wie bereits mehrfach berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden.
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Frührentner: Solarstrom-Nebeneinkünfte jetzt unschädlich für die Rente
Die auf 20 Jahre garantierten Einnahmen aus einer Fotovoltaikanlage stellen eine nette Form der zusätzlichen Altersversorgung dar. Die Einnahmen aus Solarstrom können jedoch zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente führen oder als schädliches Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet werden.
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Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowatt
Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.
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Fotovoltaikanlage: Wegfall der Gewerbesteuer und IHK-Mitgliedschaft
Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage und der Verkauf des erzeugten Stroms werden bisher als gewerbesteuerrelevante Tätigkeit gewertet. Damit ist – auch ohne Gewerbeanmeldung – die gesetzliche Pflicht-Mitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer verbunden (§ 2 Abs. 1 IHKG), auch wenn der Gewinn aus der Anlage die gewerbesteuerliche Freigrenze von 5.200 Euro im Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall müssen allerdings keine IHK-Beiträge bezahlt werden.
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Steuerliche Hilfe zu Fotovoltaikanlagen
Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten, wenn sie eine Fotovoltaikanlagen errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat daher eine Broschüre zu den steuerlichen Regelungen für Fotovoltaikanlagen herausgegeben.
Frührentner: Vergütungen für Solarstrom als schädlicher Hinzuverdienst
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss die Hinzuverdienstgrenze beachten, wenn er seinen Rentenanspruch nicht gefährden will (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Seit dem 1.7.2017 beträgt die unschädliche Grenze für den Hinzuverdienst bei Bezug einer Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 Euro im Kalenderjahr (vorher: 450 Euro pro Monat mit zweimaliger Verdopplung).
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Fotovoltaik: Installation einer Aufdach-Anlage unterliegt der Bauabzugsteuer
Seit 2002 gibt es bei Bauleistungen eine Steuervorschrift, die kaum jemand kennt und erst recht nicht beachtet: eine Quellensteuer auf Bauleistungen von Bauunternehmen und Handwerkern, die sog. Bauabzugsteuer. Unternehmer, die Bauleistungen an Gebäuden ausführen lassen, müssen in bestimmten Fällen vom Rechnungsbetrag (einschl. Umsatzsteuer) 15 % für Rechnung des Handwerkers einbehalten, an das für ihn zuständige Finanzamt abführen und hierüber eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular abgeben.
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Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?
Mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fotovoltaikanlage fallen verschiedene Tätigkeiten an: Schriftverkehr und Abrechnung mit dem Netzbetreiber, Überprüfung der Zahlungseingänge, monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, jährliche Umsatzsteuererklärung, Einnahmen-Überschussrechnung, Auswertungen usw. Solche Tätigkeiten werden meistens am Esszimmertisch erledigt, oftmals aber auch im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt. Die Frage ist, ob für die Tätigkeiten das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird und die Kosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb absetzbar sind.
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Fotovoltaik: Betrieb und Verkauf der Anlage sind gewerbliche Einkünfte
Die Finanzverwaltung und auch die Finanzrechtsprechung behandeln die Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb„. Aber ist dies wirklich korrekt? Vielmehr ist es doch so, dass beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage eigentlich alle Merkmale der Gewerblichkeit fehlen, wie aktive Teilnahme am Markt und am Wettbewerb, eigene Preisgestaltung, verschiedene Kunden, die Möglichkeit zum Wechsel des Netzbetreibers, aktives Tun des Betreibers (dieser tut nämlich gar nichts).
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Fotovoltaik: Ab 2016 Bauabzugsteuer beachten!
Auf Bauleistungen von Handwerkern und Bauunternehmern muss der Auftraggeber grundsätzlich die sog. Bauabzugsteuer beachten, sofern er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Das heißt: Er darf die Rechnung nicht in voller Höhe begleichen, sondern muss vom Brutto-Rechnungsbetrag einen Anteil von 15 Prozent einbehalten und an das Finanzamt des Handwerkers überweisen.
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Frührentner: Vergütungen aus Fotovoltaikanlage als schädlicher Hinzuverdienst
Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf lediglich 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne seinen Rentenanspruch zu gefährden. Als Hinzuverdienst gelten hier Arbeitslohn aus einer abhängigen Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit.
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Fotovoltaik: Neue Verpflichtung zum Abzug der Bauabzugsteuer
Seit 2002 gibt es bei Bauleistungen eine Steuervorschrift, die kaum jemand kennt und beachtet: Eine Quellensteuer auf Bauleistungen von Bauunternehmen und Handwerkern, sog. Bauabzugsteuer (§ 48 ff. EStG). Betroffen von der Bauabzugsteuer sind Auftraggeber, wenn sie Unternehmer gemäß § 2 UStG sind. Und dies trifft auf Betreiber einer Fotovoltaikanlage zu: Der Betreiber gilt aufgrund der Netzeinspeisung als Unternehmer und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Betroffen sind ebenfalls Vermieter mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen.
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