Die Einlegung von Einsprüchen erfordert Genauigkeit: Die Einspruchsfrist verlängert sich bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Doch wie ist der richtige Weg zur elektronischen Einreichung? Ein Urteil des BFH klärt auf.
Schlagwort: Einspruchsfrist
Steuerbescheid: Vorsicht bei Datenimport unter ELSTER
Im Steuerbereich ist Sorgfalt gefragt: Erfahren Sie, wie der Datenaustausch zwischen Vorjahren und aktuellen Angaben funktioniert und welche Konsequenzen bei Fehlern beim Datenimport für den Steuerbescheid drohen können. Ein unachtsamer Fehler könnte nach Ablauf der Einspruchsfrist unkorrigierbar sein.
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eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern
Wer seine Steuererklärung erstellt, muss bestimmte Daten seit einigen Jahren nicht mehr eintragen, weil diese dem Finanzamt von den zuständigen Stellen bereits digital übermittelt worden sind – das sind die so genannten eDaten. Hierunter fallen auch die Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Nehmen wir einmal an, dass Sie die Daten dennoch in Ihrer Steuererklärung eintragen, das Finanzamt aber – aus welchen Gründen auch immer – Ihre Angaben streicht. Unterstellen wir zudem, dass die DRV dem Finanzamt die Daten im Zeitpunkt der Steuerveranlagung noch nicht mitgeteilt hat, so dass in Ihrem Steuerbescheid keine Renteneinnahmen auftauchen. Darf das Finanzamt den Steuerbescheid später dennoch ändern, wenn es die entsprechenden Daten – nachträglich – von der DRV erhält? Antwort: Ja, das darf es.
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Einspruchsfrist: Das ewige Streitthema „Private Postdienstleister“
Wer einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen möchte, muss die Einspruchsfrist beachten. Gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheides hat man einen Monat Zeit. Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit einfachem Brief, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben. Diese Drei-Tages-Frist wird auch als Bekanntgabefiktion oder Zugangsvermutung bezeichnet (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Einspruchsfrist: Wenn der Postdienstleister nicht täglich zustellt
Wer einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen will, muss die Einspruchsfrist beachten. Grundsätzlich hat man für den Einspruch einen Monat Zeit, und zwar gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheides. Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit einfachem Brief, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben (Drei-Tages-Frist, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
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Steuerbescheide: So machen Sie Kosten nachträglich geltend
Steuerbescheide können innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe per Einspruch angefochten werden. Im Rahmen des Einspruchs können Sachverhalte nachgetragen oder Belege nachgereicht werden. Von einigen Ausnahmen abgesehen dürfen auch bestimmte Anträge nachträglich gestellt werden. Doch ist die Einspruchsfrist von einem Monat abgelaufen, so gelten die Steuerbescheide als bestands- oder rechtskräftig und sie können nur in besonderen Fällen geändert werden. Das gilt sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Steuerzahler. Die Bestandskraft und damit die Rechtssicherheit sind hohe Güter.
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Steuerbescheidänderung wegen vergessener AfA?
Bestandskräftige Steuerbescheide dürfen vom Finanzamt zu Ihren Lasten nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Eine dieser Möglichkeiten ist die Steuerbescheidänderung von so genannten offenbaren Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- und rein mechanischen Fehlern (§ 129 AO). Natürlich ist die Finanzverwaltung mit dem Argument des „mechanischen Fehlers“ schnell bei der Hand. Das heißt, sie behauptet, dass eine inhaltliche Prüfung eines bestimmten Sachverhalts nicht erfolgt sei und sich der Bearbeiter lediglich vertan hat, etwa bei der Eintragung eines Wertes in eine falsche Kennziffer. Und so werden Steuerbescheide berichtigt.
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Steuerbescheide: Keine Änderung trotz falsch übermittelter Lohndaten
Die Finanzverwaltung darf rechtskräftige Steuerbescheide nur unter bestimmen Voraussetzungen ändern. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler (§ 129 AO). Das sind rein mechanische Fehler, die – im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung – korrigiert werden können. Doch die Würdigung, ob ein solcher mechanischer Fehler vorlag, ist gerade im Zeitalter der Digitalisierung stets eine Wertungsfrage.
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Einspruch per E-Mail: Verlängerte Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat, sofern im Steuerbescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung – u.a. zur Form des Einspruchs – enthalten ist. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unvollständig, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 AO). Muss die Beleherung aber auch den Hinweis enthalten, dass der Einspruch per E-Mail möglich ist?
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