Schlagwort: BMF-Schreiben

Prozesskosten: Überraschende Rückwärtsrolle des Bundesfinanzhofs

Bei der steuerlichen Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses ist der Fiskus seit jeher äußerst knauserig: Solche Kosten wurden selten als „zwangsläufig“ angesehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Denn Prozesskosten würden den Steuerzahler nur dann treffen, wenn er den Prozess verliert.
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Handwerkerleistungen: Auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt

Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Berücksichtigt werden nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück (§ 35a Abs. 3 EStG).
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Kinderbetreuung: Barzahlung bei Angestellten und Minijobbern nicht erlaubt

Die Kinderbetreuung kann auf vielfältige Weise erfolgen: in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kindergrippen, bei Tagesmüttern und Wochenmüttern, ferner durch Haushaltshilfen, Au-pairs, Nannys sowie Großmütter und Babysitter. Kosten der Kinderbetreuung sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie „für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Krankenversicherung: Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Darauf sind Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung anzurechnen. Sie mindern die abzugsfähigen Beiträge unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
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Erdbeben-Katastrophe in Nepal 2015: Steuerliche Förderung zur Unterstützung

Im April 2015 haben schwere Erdbeben in Nepal sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Bei solchen Katastrophen ist die Spendenbereitschaft in Deutschland meistens sehr hoch. Und wenn die Spender großzügig sind, will sich auch der Fiskus nicht lumpen lassen und gibt ihnen auf erleichterte Weise einen Teilbetrag über die Steuer zurück.
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Arbeitgeberdarlehen: Neues vorteilhaftes Wahlrecht für Mitarbeiter

In vielen Firmen können Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber zinslose oder zinsverbilligte Darlehen erhalten, die sie oft als „goldene Fessel“ an das Unternehmen binden. Den Zinsvorteil will das Finanzamt natürlich als sog. geldwerten Vorteil versteuert haben. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für Bankmitarbeiter und Beschäftigte anderer Unternehmen.
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Lohnsteuerermäßigung: Lohnsteuerfreibetrag gilt künftig für zwei Jahre

Beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber einen Lohnsteuerfreibetrag, den man sich vom Finanzamt zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) aufnehmen lassen kann. Der Lohnsteuerfreibetrag gilt derzeit jeweils für die Dauer eines Jahres und muss jedes Jahr aufs Neue beantragt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG).
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Ausbildungskosten: Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind

Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Ob die Gesetzesregelung in Bezug auf die Studienkosten verfassungsgemäß ist, muss derzeit das Bundesverfassungsgericht prüfen (Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.).
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Ehrenamtliche Tätigkeiten: Mit Aufwandsspenden Steuern sparen

Ehrenamtliche Tätigkeiten: Mit Aufwandsspenden Steuern sparen

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Sie setzen nicht nur unentgeltlich ihre Zeit und Arbeitskraft ein, sondern tragen damit zusammenhängende Aufwendungen auch noch selbst. Falls Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung haben und auf die Erstattung verzichten, können Sie Ihre Aufwendungen als sog. Aufwandsspenden geltend machen und dafür wenigstens eine Steuererstattung vom Finanzamt bekommen (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG).
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Selbstanzeige: Kosten für Steuerberater nicht als Werbungskosten absetzbar

In den Jahren 2010 bis 2014 sind über 100 000 strafbefreiende Selbstanzeigen zu nicht versteuerten Kapitaleinkünften aus der Schweiz eingereicht worden. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige begegnen die Betroffenen zwei Problemen: Zum einen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Straffreiheit außerordentlich kompliziert (siehe Uli Hoeneß), zum anderen sind die Kosten für die Selbstanzeige, d.h. für die Beschaffung der Belege und für den steuerlichen Berater, außerordentlich hoch. Die Frage ist, ob die hohen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar sind.
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Wann kassiert der Fiskus mit? Besteuerung von Lotterien, Glücksspiel, Preisgeldern

© pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz

Wöchentlich spielen Millionen Menschen in Deutschland Lotto, obwohl die Chancen auf den Hauptgewinn sehr gering sind. Der Wunsch nach dem schnellen Geld und die Hoffnung auf einen Gewinn sind für zahlreiche Menschen wesentliche Gründe, an Wettbewerben unterschiedlichster Art oder in Fernseh- und Gewinnspielshows an Rate- und Glücksspielen teilzunehmen.

Wenn es tatsächlich zum Gewinn kommt, stellt sich die Frage: Welche Einnahmen müssen bei der Steuererklärung angegeben werden, welche Gewinne sind steuerfrei? Seit die Zahl der verschiedenen Gewinnspielarten, z.B. in Fernsehshows wie „Schlag den Raab“, „Wer wird Millionär“, „Big Brother“ oder „Germany’s Next Topmodel“ in den letzten Jahren zugenommen hat, werden diese Spielarten auch für den Fiskus zunehmend interessanter.
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Erstausbildung: Steuerbescheide auf Vorläufigkeitsvermerk prüfen!

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
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Neue BMF-Arbeitshilfe: Wie Sie den Gesamtkaufpreis einer Immobilie selber aufteilen!

Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt gleichzeitig auch den dazu gehörigen Grund und Boden mit. Falls die Immobilie vermietet werden soll, muss der im Kaufvertrag vereinbarte Gesamtkaufpreis auf das Gebäude und auf den Grund und Boden aufgeteilt werden, weil nur der Gebäudeanteil und eben nicht der Bodenanteil steuerlich abgeschrieben werden kann.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Betreuung von Haustieren steuerlich begünstigt?

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4 000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind u.a. die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Aupairs im Haushalt des Auftraggebers. Die Frage ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind.
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Beruflicher Umzug: Erhöhung der Umzugskostenpauschale ab März 2015

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.
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Spenden: Gutes tun wird vom Fiskus belohnt

Spenden: Gutes tun wird vom Fiskus belohnt

Spenden können Sie komplett als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Wenn Sie mehr als 20 Prozent Ihrer gesamten Jahreseinkünfte für gute Zwecke stiften, wird Ihnen dieser Teil erst fürs nächste Jahr angerechnet. Ein Limit gibt es für Zuwendungen an politische Parteien. Hier sind bis zu 1.650 Euro (Verheiratete 3.300 Euro) im Jahr abzugsfähig.
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Abgabe der Steuererklärung auch mittels Fax zulässig

Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages ab 2015

Die Einkommensteuererklärung muss vom Steuerbürger eigenhändig unterschrieben und abgegeben werden (§ 25 Abs. 3 EStG). Dies erfordert eine Unterschrift im Original. Und deshalb vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Einkommensteuererklärungen nicht per Telefax eingereicht werden dürfen (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 74).
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Handwerkerleistungen: Kleinliche Aufteilung bei Schornsteinfeger-Rechnungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bekanntlich steuerbegünstigt: Diese können mit 20 %, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Und zu den Handwerkern gehört auch der Schornsteinfeger (§ 35a Abs. 3 EStG).
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Doppelter Haushalt: Bei Wegzug vom Arbeitsort Verpflegungskosten abzugsfähig

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsort wegziehen, ihren Wohnsitz also weg vom Arbeitsort verlegen. Der eine hat auf dem Lande ein Eigenheim gebaut oder erworben, der andere zieht in eine schönere Gegend mit hohem Freizeitwert. Wiederum andere ziehen aus der ehelichen Wohnung aus und bei der neuen Lebensgefährtin ein. Ledige ziehen zu ihrer Lebensgefährtin an einen anderen Ort. Auch hier dürfen Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.
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Scheidung: Zahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzbar

Scheidung: Zahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzbar

Nach neuem Scheidungsrecht seit 1.9.2009 werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt. „Jeder bekommt von allem die Hälfte.“ Bei diesem „Wertausgleich bei der Scheidung“ wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung). Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).
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