Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung

Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung
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Viele – aktuelle und ehemalige – Studenten haben in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben, um die Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abziehen zu können. Zeitgleich – oder später – haben sie einen Antrag auf Feststellung eines Verlustes gestellt, damit sich die hohen Werbungskosten gegebenenfalls in den kommenden Jahren auswirken. Denn üblicherweise sind in den Jahren des Studiums nicht genügend Einkünfte vorhanden, um die – vermeintlichen – Werbungskosten gleich verrechnen zu können. Daher kommt es zu einer Verlustfeststellung.

Die Verluste sind bislang nicht anerkannt worden, da die Finanzverwaltung zunächst auf den Ausgang des entsprechenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wartet. Daher sind abschlägige Einkommensteuerbescheide ergangen; gleichzeitig ist oftmals die gesonderte Feststellung von Verlusten bzw. von Verlustvorträgen abgelehnt worden. Nun stellt sich die Frage, welches im Anschluss an diese Verwaltungsakte das richtige Rechtsmittel ist. Um es vorweg zu nehmen: Das Thema ist äußerst kompliziert und so richtig sicher sind sich selbst die Experten nicht.

Eindeutig ist, dass gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden sollte, wenn er nicht ohnehin in dem Punkt „Kosten für ein Erststudium“ vorläufig ergangen ist. Fraglich ist jedoch, ob darüber hinaus zusätzlich gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung vorgegangen werden sollte. Vorweg sei gesagt: Ja, auch gegen diesen Bescheid sollte ein Rechtsbehelf eingelegt werden, um den größtmöglichen Rechtsschutz zu erhalten.

Wo liegt das Problem?

Es liegt darin, dass der Einkommensteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für einen eventuellen Verlustfeststellungsbescheid darstellt. Das bedeutet: Angenommen, das Bundesverfassungsgericht entscheidet tatsächlich im Sinne der Studenten, so würde der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Studienjahres geändert werden, zum Beispiel 2015. Das heißt aber noch lange nicht, dass der Verlust im Zusammenhang mit den Studienkosten, der in 2015 mangels anderer Einkünfte ungenutzt bleibt, auch in die Jahre 2016, 2017 usw. vorgetragen werden kann. Dazu braucht es eigentlich eines gesonderten Verlustfeststellungsbescheides. Und der ist ja gerade nicht ergangen.

Ob er sozusagen zwingend zu erlassen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid (hier: 2015) geändert wird, ist nicht sicher. Zwar halten die Finanzgerichte Köln und Baden-Württemberg einen Erlass des Verlustfeststellungsbescheids für zwingend, aber gegen alle Entscheidungen ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt worden (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.1.2017, 11 K 1669/13; Revision unter IX R 15/17; Urteile des FG Köln vom 18.1.2017, 9 K 267/14, Revision unter X R 9/17 und vom 16.2.2016, 10 K 2574/15; Revision unter I R 25/16).

Obwohl drei Verfahren anhängig sind und niemand weiß, wie der BFH entscheiden wird, scheinen sich Teile der Finanzverwaltung indes sehr sicher zu sein. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder betroffene Steuerzahler werden aufgefordert, ihre Einsprüche gegen die Ablehnung der Erteilung von Verlustfeststellungsbescheiden (bzw. die Anträge auf Erteilung von Verlustfeststellungsbescheiden) zurückzunehmen. Einsprüche gegen die ablehnenden Einkommensteuerbescheide würden ausreichen, denn diese würden später den Erlass von entsprechenden Verlustfeststellungsbescheiden ermöglichen.

Lohnsteuer kompakt

Im Interesse des größtmöglichen Rechtsschutzes sollten Sie gegen alle Bescheide Rechtsmittel einlegen und Einsprüche nicht zurückziehen, auch wenn Sie dazu von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden. Zunächst sollten die BFH-Entscheidungen oder aber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden.

2 Kommentare zu “Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung”:

  1. Manuela Gripp

    -können Studenten die Heimfahrt bei auswärtiger Unterbringung absetzen?
    – wie stellt man Antrag auf Verlustvortrag
    – wo trägt man als Eltern die finanzielle Unterstützung der Kinder ein, lt. Finanzamt gäbe es für 2024 einen Höchstbetrag von 11604 €

    Danke!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Manuela,

      1. Heimfahrten von Studenten:
      Bei Zweitstudium als Werbungskosten absetzbar (1 Fahrt/Woche, 0,30 €/km). Beim Erststudium nur als Sonderausgaben (max. 6.000 €/Jahr).

      2. Verlustvortrag:
      Ein Verlustvortrag kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung über Anlage Sonderausgaben (bei Erststudium) oder Anlage N (bei Zweitstudium) geltend gemacht werden.

      3. Unterstützung für Kinder:
      Eltern können Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind, das kein eigenes Einkommen hat (z. B. im Studium), bis zum Höchstbetrag von 11.604 € (für 2024) als außergewöhnliche Belastungen in der Anlage Unterhalt geltend machen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über 624 € jährlich werden angerechnet.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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