Stromsteuer bei Ladepunkten: Neue Regelung für Elektrofahrzeuge ab 2025

Stromsteuer bei Ladepunkten: Neue Regelung für Elektrofahrzeuge ab 2025
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Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine vereinfachte Regelung für die Stromsteuer bei Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Kraft. Damit entfallen komplexe Einzelfallprüfungen innerhalb der Ladesäule, und das bidirektionale Laden wird klar geregelt. Ziel ist es, Nutzer von Elektrofahrzeugen von der Stromsteuerpflicht zu entlasten und Bürokratie abzubauen.

Neue Regelung zur Stromsteuer bei Ladepunkten

Das Stromsteuerrecht bildet aktuelle Entwicklungen in der Elektromobilität und dezentralen Energieversorgung nicht mehr vollständig ab. Mit dem neuen § 5a Stromsteuergesetz (StromStG) wird festgelegt, dass die Entnahme von Strom an einem Ladepunkt immer dem Betreiber der Ladesäule als Steuerschuldner zugeordnet wird. Dadurch wird sichergestellt, dass Fahrzeugnutzer nicht als Stromversorger gelten und keine Stromsteuer entrichten müssen.

Bidirektionales Laden und Steuerpflicht

Das bidirektionale Laden ermöglicht es, dass Strom nicht nur in das Elektrofahrzeug geladen, sondern auch wieder zurück ins Netz oder an einen Verbraucher abgegeben wird. Die neue Regelung sieht vor:

  • Kein Steuerschuldner-Status für Fahrzeugnutzer: Elektrofahrzeugbesitzer werden gesetzlich von der Versorgereigenschaft ausgeschlossen.
  • Keine Stromsteuer auf rückgespeisten Strom: Wird der rückgespeiste Strom direkt vor Ort genutzt, ohne das allgemeine Stromnetz zu beanspruchen (z. B. Vehicle-to-Home oder Vehicle-to-Business), fällt keine Stromsteuer an.
  • Bürokratieabbau: Die Vereinfachung reduziert Verwaltungsaufwand für Betreiber von Ladepunkten und Elektrofahrzeugnutzer.

Warum ist die neue Regelung wichtig?

Bisher führten unterschiedliche Geschäftsmodelle an Ladepunkten zu Unsicherheiten bei der Besteuerung des gelieferten und rückgespeisten Stroms. Teilweise wurden klassische Energieversorger, Ladesäulenbetreiber oder Elektromobilitätsanbieter (sog. E-Mobility Provider – EMP) unterschiedlich steuerrechtlich behandelt.

Mit der neuen Regelung werden Ladepunktbetreiber als zentrale Steuerschuldner festgelegt, sodass Nutzer von Elektrofahrzeugen keine zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen haben.

Fazit: Mehr Klarheit und weniger Bürokratie

Die Anpassung des Stromsteuerrechts ab 2025 schafft klare Rahmenbedingungen für das Laden und Rückspeisen von Strom an Ladepunkten. Nutzer von Elektrofahrzeugen profitieren von einer unbürokratischen Lösung, während Ladepunktbetreiber eine eindeutige steuerliche Zuweisung erhalten. Damit wird ein wichtiger Schritt zur Förderung der Elektromobilität und zur Integration erneuerbarer Energien gemacht.

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