Interessanterweise wird ein eigentlich recht einfaches Steuersparmodell nur selten angewandt: Es geht um die Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, genauer gesagt zur so genannten Basisabsicherung. Vielfach sind so auf einfache Weise Steuerminderungen von über 2.500 Euro möglich.
Hintergrund: Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in ebenfalls voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Das Vorauszahlungsmodell ist überlegenswert für Privatversicherte, die über ein besonders hohes Einkommen verfügen und demnach einer hohen Steuerbelastung unterliegen.
Es beruht darauf, dass der Höchstbetrag für Beiträge zu den übrigen Versicherungen von 1.900 bzw. 2.800 Euro bei „geschickter Beitragszahlung“ für zwei Jahre ungeschmälert zur Verfügung steht, während er bei laufender Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung in den meisten Fällen ungenutzt „verpufft.“
Es lohnt sich also, einmal durchzurechnen, ob mittels einer Vorauszahlung Steuereinsparungen erzielt werden können. Selbstverständlich muss die Krankenkasse mitspielen und die Vorauszahlungen auch „annehmen.“
Eine Anfrage unseres Kooperationspartners Steuerrat24 bei mehreren Krankenkassen hat aber ergeben, dass die Vorauszahlungen oft akzeptiert werden – auch wenn sie dort aufgrund des Verwaltungsaufwandes nicht unbedingt gerne gesehen werden. Und die Krankenkasse sollte natürlich über eine gute Bonität verfügen, denn im Falle der Insolvenz könnten die Beiträge verloren sein.
Eine höhere „Verzinsung“ für geleistete Einzahlungen werden Steuerzahler aber kaum woanders erzielen können.
Beispiel:
Herr Steuerle ist ledig, selbstständig und privat krankenversichert. Der Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung – einschließlich Wahlleistungen – beträgt 5.000 Euro. Davon entfallen auf die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung 4.000 Euro. Da er im Jahre 2018 ein außerordentlich hohes Einkommen hat, kann er bis zum 2,5-fachen Jahresbetrag (5.000 Euro x 2,5 = 12.500 Euro) im Voraus für die kommenden Jahre an die Versicherungsgesellschaft einzahlen und davon 10.000 Euro absetzen (4.000 Euro x 2,5 = 10.000 Euro).
Herr Steuerle zahlt an Beiträgen zur Kfz-, Unfall-, Arbeitslosen-, und Privathaftpflicht- und anderen Versicherungen rund 3.000 Euro im Jahr.
Fazit: Bei einem Steuersatz von 40 Prozent spart Herr Steuerle 2.560 Euro plus Soli und Kirchensteuer.
Praktische Tipps! Um die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung geht es in den meisten Fällen und damit sollen die Arbeitnehmer im Voraus bekannt gemacht werden. Dies wäre ein sinnvoller Grund, um die Unverständlichkeiten zu vermeiden!
Wie/Wo wird die Vorauszahlung bei der Steuererklärung eingetragen?
Hallo wowo,
die geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen müssen Sie in der Steuererklärung generell nicht eintragen. Die Vorauszahlungen werden im Steuerbescheid der Finanzverwaltung automatisch berücksichtigt, da die geleisteten Vorauszahlungen dem Finanzamt bereits vorliegen.
Wenn sie Lohnsteuer kompakt nutzen und wissen wollen, wie sich die geleisteten Vorauszahlungen auf Ihrer Steuererstattung auswirkt, können Sie diese im Bereich „Sonstige Angaben > Steuervorauszahlungen“ angeben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Bis zu welchem Zeitpunkt (in 2018) muss Hr. Steuerle die Beitragsvorauszahlung leisten?
Gilt die Vorauszahlung immer ab dem 1.1. des Folgejahres (hier: 2019), unabhängig davon wann sie (hier: in 2018) geleistet wurde?
Konkret:
Angenommen, Hr. Steuerle leistet die Vorauszahlung zum 1.7.18. Sind dann in 2018 auch wie oben angegeben 14000Euro absetzbar und die Vorauszahlung bezieht sich auf den Zeitraum 1.1.19-30.6.21 oder sind in 2018 nur 12000Euro absetzbar und die Vorauszahlung bezieht sich auf den Zeitraum 1.7.18-31.12.20?
Hallo Peter,
wie Sie dem Beispiel entnehmen können, werden die Beitragsvorauszahlung in dem Jahr steuerlich anerkannt, in dem sie geleistet wurden. Wenn die Beitragsvorauszahlung in 2019 gezahlt wurden, dann wirken diese sich auch nur in 2019 aus. Ob die Zahlung im Jauar 2019 oder erst im Dezember 2019 erfolgte, spielt insofern also keine Rolle.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
wenn ich 2019 das 2 1/2 fache für 2020/2021und 1/2 für 2022 vorauszahle, kann ich dann im Jahr 2020 wieder das 2 1/2 fache für den Rest 2022/2023/2024 vorauszahlen oder ist die Vorauszahlung dann erst im Jahr 2022 wieder möglich?
Danke für die Antwort Heidi
Hallo Heidi,
Voraussetzung dabei ist allerdings, dass Ihre Krankenversicherung bei diesem Modell auch mitspielt. Sie sollten sich also deswegen mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen.
Für 2019 wird dieses Modell evtl. nicht mehr funktionieren, da die Versicherungen in der Regel eine Vorauszahlung bis zum 21. Dezember vorsehen. Auch hier sollten Sie sich für eine Beratung an Ihre Versicherung wenden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Sie haben im Beispiel den Beitragsanteil für die Wahlleistungen von 2.500 EUR nicht erwähnt.
Da die Beiträge für Wahlleistungen nicht steuerlich vorausgezahlt werden können, sind diese Beiträge abzugsfähig im Jahr, für das sie bezahlt werden, also in 2019 und 2020 je 1.000 EUR und in 2021 500 EUR.
Das bedeutet, dass diese Wahlleistungsbeiträge zusammen mit den Beiträgen zu den anderen Versicherungen abzugsfähig sind, jedoch begenzt auf den Höchstbetrag. Wenn wir annehmen, dass die Beiträge zu den „anderen Versicherungen“ wenigen als 2.800 EUR betragen, würden sich die Wahlleistungsbeiträge in 2019 bis 2021 auswirken.
Hallo Neumüller,
Versicherungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Einzelzimmer, etc.) zählen ebenso zu den anderen Versicherungen wie Kfz-Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen-, und Privathaftpflicht-Versicherungen. Sie sind daher in dem Beispiel implizit enthalten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Ich habe eine Vorauszahlung für meine Krankenkassenbeiträge für 2,5 Jahre geleistet (freiwillig gesetzlich). In den Folgejahren hat meine Krankenkasse trotzdem den jährlichen Krankenkassenbeitrag an das Finanzamt gemeldet, zusammen mit einer fiktiven Beitragserstattung in selber Höhe. In den Steuerbescheiden der Folgejahre wurde der Krankenkassenbeitrag als Vorsorgeaufwand „normal“ abgezogen. Am Ende wurde ein Erstattungsüberhang aus Beiträgen zu Krankenversicherung zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Ist das Vorgehen so korrekt? Aus meiner Sicht geht dabei der Vorteil der Vorauszahlung, dass 3.800 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden können, verloren.
Besten Dank für eine Antwort.
Hallo TB,
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt