Rentner und nicht berufstätige Kinder können Zinsen und Dividenden oft über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass die jährlichen Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag (derzeit 8.004 Euro zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro) nicht überschreiten.
Dabei gilt für Rentner als Einkommen im steuerrechtlichen Sinne nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils wurde 2005 bei gesetzlichen Renten auf /texte/2023/310/ 50 Prozent festgelegt und stieg seitdem pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Für Rentner, die 2012 zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, beträgt der Ertragsanteil daher 64 Prozent. Das heißt, bei einer Rente von beispielsweise 1.000 Euro sind 640 Euro steuerpflichtig.
Der nicht ausgenutzte Freibetrag bei der Einkommensteuer kann für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen.
Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Sie ist in der Regel drei Jahre gültig. Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt werden – auch dann, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. So muss man sich nicht die Mühe einer jährlichen Einkommensteuererklärung machen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.
Eine Miteilung des Bankenverbandes