Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten, wenn sie eine Fotovoltaikanlagen errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat daher eine Broschüre zu den steuerlichen Regelungen für Fotovoltaikanlagen herausgegeben.
Förderungen von Fotovoltaikanlagen werden durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Wird der erzeugte Strom an einen Netzbetreiber oder an einen Dritten verkauft, liegt aus steuerlicher Sicht daher grundsätzlich eine unternehmerische und damit gewerbliche Tätigkeit vor. Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und Strom ins Netz einspeist und selbst für seinen Haushalt verbraucht, hat dann gewisse steuerliche Regularien zu beachten.
Da Sie mit dem Verkauf von Strom eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem Finanzamt mitteilen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen.
Als Unternehmer sind Betreiber einer Photovoltaikanlage grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen (Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung) auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuererklärungen müssen seit 2017 elektronisch authentifiziert an die Finanzbehörden übermittelt werden.
Die neue Broschüre „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ (Stand: Januar 2019) soll Ihnen zu diesem Thema einen Überblick geben. Neben der aktuellen Broschüre finden Sie auf der Website des Bayerischen Landesamt für Steuern auch eine spezielle Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR und Informationen zur Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen.