Stipendien sind eine wichtige finanzielle Unterstützung für Studierende, Doktoranden und Wissenschaftler. Doch müssen sie versteuert werden? Unter bestimmten Bedingungen sind Stipendien steuerfrei – das regelt § 3 Nr. 44 EStG. Entscheidend ist, dass sie keinen Arbeitslohn ersetzen und an keine konkrete Gegenleistung gebunden sind. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Verfügung klargestellt, welche Stipendien steuerfrei bleiben und wann eine Steuerpflicht besteht.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendien
Laut § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien steuerfrei, wenn:
- sie nur die erforderlichen Kosten für Lebensunterhalt und Ausbildung bzw. Forschung decken,
- sie nach festgelegten Richtlinien vergeben werden,
- der Stipendiat keine bestimmte wissenschaftliche oder künstlerische Gegenleistung erbringen muss,
- kein Arbeitsverhältnis mit dem Stipendiengeber besteht.
Die neue Verfügung der OFD Frankfurt/M. gibt detaillierte Einblicke in die steuerliche Behandlung verschiedener Stipendienprogramme.
Heisenberg-Programm: Stipendien für Spitzenforscher
Das Heisenberg-Programm der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) fördert besonders qualifizierte Wissenschaftler. Die Stipendien orientieren sich an den Einkommen von Hochschullehrern der Besoldungsgruppe C2.
- Die Stipendiaten arbeiten eigenständig an Forschungsprojekten.
- Es besteht kein Arbeitsverhältnis und keine Weisungsgebundenheit.
- Nach einem aktuellen BFH-Urteil (VIII R 11/22 vom 24.10.2023) sind diese Stipendien als notwendig im Sinne von § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG anzusehen.
- Fazit: Heisenberg-Stipendien sind grundsätzlich steuerfrei.
Max-Planck-Förderstiftung: Steuerfreie Butenandt-Stipendien
Auch die Max-Planck-Förderstiftung vergibt Stipendien für exzellente Nachwuchswissenschaftler. Die Bedingungen ähneln denen des Heisenberg-Programms:
- Stipendiaten forschen eigenverantwortlich und ohne Weisungsgebundenheit.
- Die Förderung dient ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifikation.
- Da die Butenandt-Stipendien den Heisenberg-Stipendien entsprechen, gilt: Sie sind steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG.
EXIST-Gründerstipendien: Keine Steuerfreiheit
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unterstützt mit den EXIST-Gründerstipendien innovative Gründungen aus Hochschulen. Doch:
- Ziel ist nicht die Förderung von Wissenschaft oder Forschung, sondern die Gründung eines Unternehmens.
- § 3 Nr. 44 EStG ist daher nicht anwendbar.
- Laut BFH-Urteil (VIII R 47/18 vom 25.03.2021) sind diese Einnahmen steuerpflichtig.
- Fazit: EXIST-Stipendien müssen versteuert werden und gelten als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Thüringen-Stipendium: Steuerfrei oder steuerpflichtig?
Das Thüringen-Stipendium fördert Assistenzärzte, die sich zur Facharztweiterbildung und anschließender Tätigkeit in Thüringen verpflichten.
- Bei einer Einmalzahlung gilt laut BFH-Urteil (IX R 33/18 vom 11.12.2020): keine Steuerpflicht, da kein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zur späteren Tätigkeit besteht.
- Bei monatlichen Zahlungen sind die Beträge steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG.
- Fazit: Einmalige Zahlungen bleiben steuerfrei, laufende Zahlungen sind steuerpflichtig.
Fazit: Wann sind Stipendien steuerfrei?
- Steuerfrei sind Stipendien, wenn sie der wissenschaftlichen Ausbildung oder Forschung dienen und keine Arbeitsleistung erfordern.
- Steuerpflichtig sind Stipendien, wenn sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen oder eine Arbeitsleistung voraussetzen.
Die vollständige Verfügung der OFD Frankfurt/M. bietet eine detaillierte Übersicht über die steuerliche Behandlung verschiedener Stipendienprogramme.