Spenden: Gutes tun wird vom Fiskus belohnt

Spenden: Gutes tun wird vom Fiskus belohnt
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Spenden können Sie komplett als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Wenn Sie mehr als 20 Prozent Ihrer gesamten Jahreseinkünfte für gute Zwecke stiften, wird Ihnen dieser Teil erst fürs nächste Jahr angerechnet. Ein Limit gibt es für Zuwendungen an politische Parteien. Hier sind bis zu 1.650 Euro (Verheiratete 3.300 Euro) im Jahr abzugsfähig.

Damit Ihre Spendenzahlung steuerlich Berücksichtigung finden, müssen Sie diese nachweisen. Die Zuwendungsbestätigung muss vom Empfänger der Spende nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt sein und bestimmte notwendige Angaben enthalten.

Besonders wenn Sie kleinere Beträge spenden, ist ein vereinfachter Nachweis ausreichend. Dazu zählen zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug mit Buchungsbestätigung. Der vereinfachte Nachweis greift bei Spenden bis 200 Euro, bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto oder wenn Ihre Spende eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation erreicht, vorausgesetzt diese hat den Überweisungsträger hergestellt und darauf sind der steuerbegünstigte Zweck und Angaben über die Körperschaftsteuerbefreiung aufgedruckt.

Bei Spenden an Schulen, Jugendclubs oder andere öffentliche Empfänger reicht ein einfacher Kontoauszug oder ein abgestempelter Einzahlungsbeleg in der Regel völlig aus.

Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt allerdings nur für „altruistische“ Zwecke und Organisationen, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten, z. B. Caritas, Lebenshilfe, DLRG. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die freizeitnahe gemeinnützige Zwecke mit „Eigennutz“ fördern, z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine, Heimatvereine, Trachtenvereine, Brauchtumsvereine, Fastnachtsvereine, Tierzucht- und Pflanzenzuchtvereine, Modellflugvereine, Hundesportvereine.

I N F O

Tipp: Neben Geld- können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.

 

Aktuell erlaubt das Bundesfinanzministerium im Zeitraum vom 24.4.2015 bis 31.12.2015 großzügige Kulanzregelungen für den steuerlichen Spendenabzug und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Erdbeben-Opfer in Nepal (BMF-Schreiben vom 19.5.2015).

  • Für Spenden im Katastrophenfall genügt ein vereinfachter Spendennachweis – und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung! Ausreichend ist der von der Bank abgestempelte Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Der vereinfachte Spendennachweis gilt für Spenden, die auf Sonderkonten von amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden, inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie inländischen öffentlichen Dienststellen eingezahlt werden.
  • Begünstigt sind ausnahmsweise auch Spenden an private Spendensammler, die Spendenkonten einrichten und zu Spenden aufrufen. Diese sind absetzbar, wenn der Spendensammler ein Treuhandkonto einrichtet, die eingegangenen Gelder auf das Konto einer anerkannten Hilfsorganisation überweist und eine Spendenliste mit den einzelnen Spenden beilegt, damit die Organisation entsprechende Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigung) ausstellen kann. Oftmals kommt es vor, dass engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, statt Geschenke um Spenden für die Katastrophenopfer bitten.
  • Unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist es, wenn diese Spendenaktionen für die Katastrophenopfer durchführen. Beispielsweise ist es Sport- und Musikvereinen nicht erlaubt, Mittel für Zwecke außerhalb ihres Satzungszwecks zu verwenden. Der Verein muss jedoch die Gelder, die er im Rahmen einer Sonderaktion erhalten hat, ohne entsprechende Änderung seiner Satzung unmittelbar für den angegebenen Zweck verwenden. Der Verein darf für die erhaltenen Spenden selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen und darin sogar die „Förderung mildtätiger Zwecke“ bescheinigen, muss aber ausdrücklich auf die Sonderaktion hinweisen.

 

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