Viele Dinge, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder zur privaten Lebensführung gehören, zählen zu den so genannten Sonderausgaben. Doch welche Sonderausgaben gibt es und wie können diese steuerlich abgesetzt werden? Unterschieden wird zwischen den allgemeinen Sonderausgaben und den Vorsorgeaufwendungen.
Allgemeine Sonderausgaben
Zu den allgemeinen Sonderausgaben zählen unter anderem die Kirchensteuer, die Berufsausbildung, das Schulgeld, Spenden oder Umzugskosten.
Gezahlte Kirchensteuer
Die Kirchensteuer kann nur von einer Glaubensgemeinschaft erhoben werden, die nach dem öffentlichen Recht als Körperschaft anerkannt ist. Das heißt, als Staat im Staat zu betrachten ist, der das Recht hat, mithilfe des Finanzamts Steuern zu verlangen. Darunter fallen die katholische, die evangelische sowie die altkatholische Kirche und die israelitischen Religionsgemeinschaften. Wie viel monatlich an Kirchensteuer abgeführt wird, hängt mit dem Bundesland zusammen, in dem der Arbeitnehmer wohnt. In den meisten deutschen Bundesländern sind neun Prozent von der Einkommenssteuer für die Kirche fällig.
Nur in Bayern und Baden-Württemberg ist es ein Prozent weniger. Aber nicht nur die gesetzlich abgeführte Kirchensteuer von zwölf Monaten kann in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Auch Vorauszahlungen und mögliche Nachzahlungen der Steuer können vermerkt werden. Neben der gesetzlichen Kircheneinkommenssteuer gibt es das besondere und das allgemeine Kirchengeld.
Das allgemeine Kirchengeld ist eine Pflichtsteuer, die jedes Kirchenmitglied einmal im Jahr zu zahlen hat. Dieses dient der ortsansässigen Gemeinde. Für jeden Arbeitnehmer wird das allgemeine Kirchengeld individuell festgelegt. Dabei wird sich nach dem Einkommen gerichtet, das über dem vom Finanzamt festgelegten Grundfreibetrag von 8.472 Euro liegt. Also über dem Grundbetrag des jährlichen Einkommens, der steuerfrei bleibt. Die Abgaben für die allgemeine Kirchensteuer können zwischen 5 und 120 Euro liegen, weitere Informationen gibt dieser Artikel.
Das besondere Kirchengeld kann dagegen zum Tragen kommen, wenn der Hauptverdiener einer Ehe aus der Kirche austritt und die weniger verdienende Person noch ein Kirchenmitglied ist. Dann müssen beide Ehepartner zunächst keine Kirchensteuer zahlen. In manchen Fällen hat die Kirche jedoch die gesetzliche Möglichkeit, dadurch, dass die Ehepartner glaubensverschieden sind, dem Hauptverdiener mit dem besonderen Kirchengeld über die Einkommenssteuer Kirchensteuer abzuziehen.
Spenden
Auch Spenden, die an eine steuerbegünstigte Organisation geleistet werden, – Kirchen, Vereine oder politische Parteien – können in der Steuererklärung unter den Sonderausgaben vermerkt werden. Bis zu 20 Prozent des eigenen jährlichen Einkommens kann als Spende steuerlich abgesetzt werden. Wenn der Spendenbetrag jedoch über 200 Euro liegt, ist dem Finanzamt nach t-online.de ein Nachweis über den Erhalt vom Empfänger zu liefern.
Berufsausbildung und Schulgeld
Im Rahmen der ersten Berufsausbildung – wozu auch das Erststudium gehört – zählen alle Ausgaben, die für die Ausbildung getätigt werden mussten, zu den Sonderausgaben. Das können Kosten sein, die für Literatur, Exkursionen, Büromaterial oder Prüfungen ausgegeben worden sind. Und geht das Kind auf eine Privatschule können 30 Prozent der Kosten – maximal 5.000 Euro – zurückverlangt werden.
Haus, Hof und Garten
Wenn ein Hauseigentümer oder ein Mieter sich externe Hilfen für die Hausreinigung oder die Gartenpflege holt, dann können die erbrachten Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden. Sei es die Pflege und das Gießen der Blumen durch einen Gärtner, die Reinigung der Wohnung durch eine Putzfrau oder aber der Anstrich des Wohnzimmers durch einen Hausmeister. Jedoch dürfen sich die Aufwendungen nicht nur auf materielle Dinge beziehen. Wenn ein Mitbewohner des Hauses zum Beispiel bettlägerig ist und die Versorgung ohne Hilfe von einem Experten nicht mehr möglich ist, wird meist eine Pflegekraft beauftragt. Die Bezahlung der Fachkraft ist von der Steuer absetzbar.
Umzugskosten absetzen
Auch angefallene Umzugskosten, egal, ob aus privaten oder beruflichen Gründen entstanden, sind steuerlich absetzbar. Dafür kann die Umzugskostenpauschale in der Steuererklärung genutzt werden. Alle Informationen zur Umzugskostenpauschale und zur steuerlichen Behandlung von Umzugskosten können hier nachgelesen werden.
Für Verheiratete liegt die Pauschale aktuell bei 1.460 Euro, für Ledige bei je 730 Euro. Wenn Kinder oder weitere Personen zu dem Haushalt hinzukommen, dann erhöht sich der Betrag pro hinzugekommener Person um 322 Euro. Das Finanzamt gestattet die Pauschale aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Darunter fallen zum Beispiel ein Umzug aus beruflichen Gründen, eine Zusammenführung von zwei Haushalten oder der Umzug als Auszubildender und als Student.
Vorsorgeaufwendungen: Spezielle Sonderausgaben
Neben den allgemeinen Sonderausgaben gibt es noch die so genannten Vorsorgeaufwendungen. Dazu gehören private Versicherungen sowie Beiträge zur Altersvorsorge.
Versicherungen
Es gibt fast nichts, wofür der Mensch keine Versicherung abschließen kann. Durch einen Versicherungsabschluss ist im Ernstfall oft bares Geld zu sparen. Dafür wird meist monatlich für die Police einbezahlt. Diese Einzahlungen können von der Steuer abgesetzt werden. Die Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Auto- und Lebensversicherung gehören zu den Versicherungen, welche zu den Vorsorgeaufwendungen zählen.
Altersvorsorge
Neben den Beiträgen, die für die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt worden sind, können Einzahlungen für eine Riester-Rente versteuert werden. Für die Riester-Rente können Beträge bis zu einer Höhe von 2.100 unter den Vorsorgeaufwendungen vermerkt werden. Zudem gibt es die Rürup-Rente.
Im Gegensatz zu der Riester-Rente wird diese nicht staatlich bezuschusst, jedoch hat diese mehr Steuervorteile. Rürup-Sparer können jährlich bis zu 20.000 Euro gefördert anlegen. Für das Jahr 2015 dürfen Berufstätige, die einen Rürup-Vertrag haben, 80 Prozent ihres Jahresbeitrages als Vorsorgeaufwendung geltend machen. Ab dem Jahr 2025 sollen es sogar 100 Prozent sein.
Die Angaben, die im Rahmen aller Vorsorgeaufwendungen gemacht werden können, haben nach vlh.de eine Grenze zwischen 1.900 Euro (Arbeitnehmer) und 2.800 Euro (Beamte).
Wo können die Sonderausgaben angegeben werden?
Die allgemeinen Sonderausgaben können auf der zweiten und dritten Seite des Hauptformulars (Mantelbogens) eingetragen werden. Die speziellen Vorsorgeaufwendungen werden dagegen auf dem separaten Formular „Vorsorgeaufwand“ vermerkt.
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Wo kann man Fahrtkosten geltend machen (wenn überhaupt), wenn man arbeitslos oder krank war, also keine übliche Pendlerpauschale etc. in Anspruch nehmen kann?
Frage, wenn man in ein anderes Bundesland zieht, dann ist dieses wo der Umzug geht zuständig oder nicht und wie ist es bei einer Inso ist dann das alte Finanzamt zuständig oder nicht.
Umzug war 29.09.16 Anmeldung war 04.10.16. Da mir der Treuhänder weiß machen will, dass das Finanzamt Baden-Württemberg zuständig wäre ich bedanke mich für die Antwort.
Hallo Waltenberg,
vielleicht hilft Ihnen ja die Abgabenordnung § 26 Zuständigkeitswechsel zum besseren Verständnis weiter.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt