Ein Baby zu bekommen, ist ein besonderes Lebensereignis. Allerdings bringt dieses auch einige Veränderungen mit sich – vor allem in finanzieller Hinsicht. Um frisch gebackene Eltern finanziell zu unterstützen, gibt es das Elterngeld. Jedoch bekommen nicht alle Eltern gleich viel Geld. Wie hoch das Elterngeld ist, ist immer abhängig von der Steuerklasse.
Wenn die nächste Steuererklärung ansteht, versuchen viele, ihre im letzten Jahr getätigten Ausgaben von der Steuer abzusetzen. Möglichkeiten gibt es hier viele – wie etwa das Absetzen von Schulgeld als Sonderausgaben. Doch es gibt noch eine weitere Möglichkeit, für genügend Haushaltsgeld zu sorgen: die Auseinandersetzung mit den Steuerklassen. Zumindest Elternteile, die ihr Baby nach der Geburt mindestens zwölf Monate lang selbst betreuen, sollten erwägen, die Steuerklasse zu wechseln.
Bevor wir näher darauf eingehen, wie Elterngeld und Steuerklasse zusammenhängen, sollten Sie mit dem Thema Elternzeit und Elterngeld vertraut sein. Lesen Sie dazu mehr unter www.elternzeit.de/elterngeld/.
Bereits vor der Geburt an das Elterngeld denken
Jede Schwangerschaft zeigt das Wunder des Lebens. So faszinierend diese neuen Monate auch sind, werdende Eltern sollten rechtzeitig an das Elterngeld denken. Manchmal kann es sich nämlich lohnen, bereits vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse zu wechseln. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, können Eltern nämlich selbst beeinflussen.
Verheiratete Paare haben die Möglichkeit, zwischen mehreren Steuerklassen zu wählen. Diese haben einen großen Einfluss auf das vom Arbeitgeber ausgezahlte Nettoentgelt. Was viele nicht wissen: Das nach der Geburt gezahlte Elterngeld hängt immer vom Nettogehalt vor der Geburt ab. Zugestanden wird es demjenigen Elternteil, der sich dazu entschließt, für zwölf Monate die Betreuung des Babys zuhause zu übernehmen. Hier rentiert es sich, in eine günstigere Steuerklasse zu wechseln. So kann das Elterngeld um mehrere hundert Euro pro Monat angehoben werden.
Welche Steuerklassen können gewählt werden?
Das Elterngeld bekommt man nicht einfach so – es muss ein Elterngeldantrag ausgefüllt werden. Hier macht es natürlich Sinn, dass der Wechsel in die andere Steuerklasse bereits vollzogen wurde, berechnet sich das Elterngeld doch immer nach dem letzten Nettogehalt. Verheiratete Ehepaare haben drei Varianten, die bei der Steuerklasse für sie infrage kommen:
1. Steuerklasse IV für beide Partner
2. Steuerklasse III für einen Partner und Steuerklasse V für den anderen Partner
3. Steuerklasse „IV mit Faktor“ für beide Partner
Bei einer Hochzeit steht das gesamte Steuermodell Kopf: denn dann muss sich das Ehepaar entscheiden, welches Steuerklassen-Modell es wählen möchte. Hierbei ist es wichtig, zu berücksichtigen, welcher der beiden Partner mehr Geld verdient. Dieser sollte sich für die Steuerklasse III entscheiden, wodurch der andere Partner automatisch in die Steuerklasse V fällt. Dadurch bekommen beide Partner viel Netto vom Bruttogehalt. Doch sobald sich Nachwuchs ankündigt, ist schnelles Handeln gefragt. Sobald festgelegt ist, welcher der beiden Partner nach der Geburt für zwölf Monate lang Elternzeit nimmt, sollte dieser in die Steuerklasse III wechseln. Allerdings ist dies nur möglich, wenn der Betroffene erwerbstätig ist und das Mindestelterngeld bei 300 Euro liegt.
Meistens ist die finanzielle Situation nach einem solchen Wechsel für das Paar vor der Geburt ungünstiger. Aber spätestens nach der Geburt wird sich dieser Schritt rechnen. Denn in der Steuererklärung sowie durch das höher ausfallende Elterngeld findet schnell ein Ausgleich statt.