Semestergebühren sind Ausbildungskosten. Deshalb können sie in voller Höhe vom Einkommen des Kindes abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn in den Semestergebühren ein Studententicket enthalten ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.09.2011 Az. III R 38/08 entschied. Über diese und über anzuerkennende Aufwendungen informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Die Finanzverwaltung ist bisher der Auffassung, dass es sich bei den Semestergebühren um sogenannte Mischkosten handelt. Sie hat deshalb die Familienkassen angewiesen, die Semestergebühren nur anzuerkennen, wenn deren Zusammensetzung aufgeschlüsselt ist. Ein Kostenanteil für das Studententicket ist keinesfalls zu berücksichtigen (Dienstanweisungen Familienkassen). Dem hat der Bundesfinanzhof mit aktuellem Urteil widersprochen. Durch den vollen Abzug der Semestergebühren können Studenten den Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge einhalten.
Ab 2012 wird das Kindergeld zwar unabhängig von der Einkommenshöhe des Kindes gewährt. Bis zum Jahr 2011 prüfen die Familienkassen jedoch erst nach Jahresablauf abschließend, ob der bis dahin geltende Grenzbetrag von 8.004 Euro eingehalten wurde. Eltern und Kinder müssen hierzu einen Fragebogen für das zurückliegende Jahr ausfüllen. Die Semestergebühren sind nunmehr eine Möglichkeit, das Kindergeld zu retten, wenn weitere Einkünfte vorliegen.
Neben den Semestergebühren sind Fahrtkosten zur Universität mit der Entfernungspauschale abziehbar. Das gilt auch dann, wenn in den Semestergebühren bereits ein Studententicket enthalten ist. Weitere abziehbare Ausbildungskosten sind Fachbücher, Computer und andere Arbeitsmittel, nicht jedoch Unterkunftskosten.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine rät allen Eltern, Anforderungen der Familienkassen zu beachten und fristgemäß zu beantworten. Sollten Kindergeldbescheide rückwirkend wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge aufgehoben werden, empfiehlt sich eine genaue Prüfung und Einspruch innerhalb eines Monats.
Pressemitteilung des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL)