Schulgeld für Primarschule: Keine Steuervergünstigung für Schulen in der Schweiz

Schulgeld für Primarschule: Keine Steuervergünstigung für Schulen in der Schweiz
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Schulgeld für Primarschule kann unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – allerdings nur, wenn die Schule in der EU oder im EWR liegt. Für Schulen in der Schweiz gilt diese Regelung nicht. Ein aktuelles Urteil bestätigt: Grenzgänger, die ihr Kind auf eine Privatschule in der Schweiz schicken, können die Kosten in Deutschland nicht geltend machen. Erfahre hier die Hintergründe und welche steuerlichen Einschränkungen gelten.

Wann ist Schulgeld steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich können Eltern 30 % des Schulgeldes für eine anerkannte Privatschule als Sonderausgaben von der Steuer absetzen – maximal bis zu 5.000 Euro pro Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Dies gilt auch für Schulen innerhalb der EU oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum).

Schulgeld für Primarschule in der Schweiz: Keine steuerliche Begünstigung

Anders sieht es jedoch bei Schulen außerhalb der EU und des EWR aus: Schulgeldzahlungen für eine Privatschule in der Schweiz sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Auch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz ändert daran nichts. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2012 entschieden, dass aus diesem Abkommen kein Sonderausgabenabzug abgeleitet werden kann (BFH-Urteile vom 9.5.2012, X R 3/11 und X R 43/10).

Neues Urteil: Keine Steuererleichterung für Grenzgänger

Das Finanzgericht Münster hat kürzlich diesen Grundsatz erneut bestätigt (Urteil vom 14.11.2024, 8 K 2742/22 E). Im konkreten Fall ging es um einen deutschen Staatsbürger, der mit seiner Familie in die Schweiz gezogen war, aber als Grenzgänger weiterhin in Deutschland arbeitete und hier steuerpflichtig blieb.

Sein vierjähriger Sohn besuchte in der Schweiz eine private Primarschule. In seiner Einkommensteuererklärung für 2020 machte der Vater das Schulgeld als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Schule außerhalb der EU/EWR lag. Der Kläger argumentierte, dass ihm das Freizügigkeitsabkommen eine Gleichbehandlung ermöglichen müsste. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht wiesen seine Klage ab.

Begründung des Finanzgerichts Münster

Das Gericht entschied, dass das Freizügigkeitsabkommen keine Gleichstellung mit EU/EWR-Schulen vorsieht. Zudem wäre der Schulgeldabzug in Deutschland selbst dann nicht möglich gewesen, wenn die Familie ihren Wohnsitz nicht in die Schweiz verlegt hätte – denn der Sohn war im Jahr 2020 in Deutschland noch nicht schulpflichtig.

Fazit: Keine steuerliche Anerkennung für Schulgeld in der Schweiz

Eltern, die ihr Kind auf eine Privatschule in der Schweiz schicken, können die Kosten nicht steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für Grenzgänger, die weiterhin in Deutschland arbeiten. Die steuerliche Förderung bleibt auf Privatschulen innerhalb der EU und des EWR beschränkt.

Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision eingelegt wurde.

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