Nach derzeitiger Rechtslage sind die Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich: Seit dem 1.7.2019 beträgt der aktuelle Rentenwert 33,05 Euro (West) und 31,89 Euro (Ost). Vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2024 soll die Rentenangleichung schrittweise zwischen Ost und West erfolgen.
Beim Rentenwert handelt es sich um den Betrag, den ein Versicherter nach einem Jahr Durchschnittsverdienst als monatliche Altersrente erhält. Er wird von der Bundesregierung jährlich zum 1. Juli festgelegt. Der Rentenwert wird nach einer äußerst komplizierten Formel berechnet, die im § 68 Abs. 4 SGB VI festgeschrieben ist.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist seit dem 1.7.1991 von 10,79 Euro auf 29,69 Euro am 1.7.2017 gestiegen und hat sich somit fast verdreifacht. Der für die alten Bundesländer maßgebende aktuelle Rentenwert hat sich in demselben Zeitraum von 21,19 Euro auf 31,03 Euro nur um 46 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hat sich damit seit der Rentenüberleitung 1991 von rund 51 Prozent zum 1.7.2017 auf 95,6 Prozent des Westwerts erhöht.
Aktuell: Vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2024 wird der aktuelle Rentenwert Ost schrittweise an den Rentenwert West angeglichen – und zwar jährlich um 0,7 Prozentpunkte (§ 255a SGB VI). Die Angleichung der Renten erfolgt in sieben Schritten. So betrug der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent des Rentenwerts West, zum 1. Juli 2024 sind es dann 100 Prozent des Rentenwerts West (Rechtsgrundlage ist das „Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung“ vom 17.7.2017).
Die Rentenangleichung erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Lohnentwicklung. Doch die Lohnentwicklung in den neuen Ländern ist dann maßgeblich, wenn die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) dadurch höher ausfällt als nach den oben genannten Angleichungsschritten (§ 255a Abs. 2 SGB VI).
Das bedeutet: Steigen die Durchschnittslöhne in den neuen Ländern schneller, sodass die Rentenwerte Ost ebenfalls schneller steigen als in den sieben Schritten vorgesehen, wird die Rente nach dem bisher üblichen Modus angepasst. Oder anders: Ergibt die Berechnung nach der Rentenformel für die neuen Länder einen höheren Wert als in den sieben Schritten vorgesehen, wird eine Rente nach dem höheren Wert gezahlt.
Ab dem 1.7.2024 wird in ganz Deutschland ein einheitlicher gesamtdeutscher aktueller Rentenwert gelten. Ab dem Jahr 2025 werden einheitliche gesamtdeutsche Rechengrößen (Durchschnittsentgelt, Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze) gelten. Auch die Werte in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte sollen vereinheitlicht werden. Die Rentenanpassung wird ab 2024 und die Fortschreibung der Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze werden von 2025 an auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung erfolgen.