Riester-Vertrag: Aufgepasst, wenn der Ehegatte nicht unmittelbar berechtigt ist

Riester-Vertrag: Aufgepasst, wenn der Ehegatte nicht unmittelbar berechtigt ist
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Jeder Riester-Vertrag wird bekanntlich staatlich gefördert: Die Riester-Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage (Grundzulage bis 2017: 154 Euro, ab 2018: 175 Euro; sowie Kinderzulage von 185 Euro oder 300 Euro pro Kind) und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug. Bei dieser Förderung ist zu unterscheiden zwischen Personen, die unmittelbar zulageberechtigt sind, und solchen, die nur mittelbar zulageberechtigt sind.

  • Unmittelbar zulageberechtigt sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Gleiches gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung. Seit 2008 gehören auch Erwerbsminderungsrentner und Versorgungsempfänger dazu.
  • Mittelbar zulageberechtigt ist der nicht berufstätige Ehegatte, dessen Partner zum begünstigten Personenkreis gehört und daher unmittelbar zulageberechtigt ist, z.B. Hausfrauen, MiniJobber, auch Selbstständige (§ 79 Satz 2 EStG).

Gehören beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis, steht jedem von ihnen die Altersvorsorgezulage gesondert zu. Voraussetzung ist, dass jeder einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und Beiträge leistet. Um die höchstmögliche Zulage zu erhalten, muss jeder Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag einzahlen. Hat nur ein Ehegatte einen Vertrag abgeschlossen, erhält er nicht die doppelte Grundzulage. Die volle Zulage gibt es, wenn mindestens vier Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagenanspruch, höchstens 2.100 Euro und mindestens 60 Euro, in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.

Auch den Sonderausgabenabzug kann jeder Ehegatte für seine Beiträge mitsamt dem Zulagenanspruch bis in Höhe des Altersvorsorgehöchstbetrages von 2.100 Euro geltend machen. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag eines Ehegatten kann jedoch nicht auf den anderen übertragen werden.

Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, hat der nicht begünstigte Ehegatte einen abgeleiteten Zulageanspruch, ist also „mittelbar“ begünstigt. Auch er kann die Altersvorsorgezulage bekommen, sofern er seit 2012 mindestens 60 Euro jährlich in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Weitere Voraussetzung ist, dass auch der „unmittelbar“ begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat und bespart und beide Eheleute in Deutschland oder in einem EU-/EWR-Staat nicht dauernd getrennt leben.

Der Sonderausgabenabzug kommt nur für den „unmittelbar“ begünstigten Ehegatten bis zur Höhe des Altersvorsorgehöchstbetrages (2.100 Euro) in Betracht. Falls er seinen Höchstbetrag noch nicht mit eigenen Beiträgen einschließlich Zulage ausgeschöpft hat, kann er auch die Beiträge des „mittelbar“ begünstigten Ehegatten mit absetzen. Denn diesem steht ein eigener Sonderausgabenabzug nicht zu. Seit 2012 erhöht sich der Altersvorsorgehöchstbetrag um den gezahlten Sockelbetrag von 60 Euro auf 2.160 Euro (§ 10a Abs. 3 Satz 3 EStG)

Aktuell stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bereits gutgeschriebene Zulagen zurückfordert und das Finanzamt nachträglich Steuerbescheide ändert, weil die nur „mittelbar“ begünstigten Ehegatten den erforderlichen Mindestbetrag von 60 Euro in den Jahren nach 2012 nicht eingezahlt hatten.

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Ist der Ehegatte nur „mittelbar“ zulageberechtigt, weil er oder sie Hausfrau/Hausmann, Minijobber(in) oder Selbstständige(r) ist, kann sich ein Riester-Vertrag wegen der Zulagen sehr wohl lohnen. Aber Sie sollten unbedingt beachten, dass Sie jedes Jahr einen Mindestbetrag von 60 Euro in den Riester-Vertrag einzahlen. Übrigens: Ab dem 1.1.2019 wird die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen eine gesetzliche Frist von zwei Jahren vorgegeben, innerhalb derer sie die Zulage zu überprüfen hat. Die Zulage ist dann innerhalb eines Jahres zurückzufordern (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG, geändert durch das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ vom 17.8.2017).

2 Kommentare zu “Riester-Vertrag: Aufgepasst, wenn der Ehegatte nicht unmittelbar berechtigt ist”:

  1. Martin Stauder

    Sehr geehrte Damen u. Herren,

    bitte berücksichtigen bei Ihren Ausführungen zu „Riester-Sparer“ folgenden Sachverhalt.

    Wenn der bisher unmittelbar begünstigte Sparer in die Rentenphase wechselt, entfällt die Zulage für den Vertrag des mittelbar begünstigten Partners – hier die Ehefrau.

    Begründung der Zulagestelle:
    Der unmittelbar begünstigte Sparer hat keine Sparleistungen mehr erbracht. Es steht kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen mehr zur Verfügung. Ein Ausfüllen der Anlage AV entfällt.

    Um weiterhin die Zulage zu erhalten und ggf. auch die mögliche Berücksichtigung bei der Steuererklärung zu finden, müsste der bisher nur mittelbar begünstigte Sparer eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen.

    Dies entfällt meistens, da wie in meinem Fall meine Frau 64 Jahr alt ist und in etwa zwei Jahren ihre Altersrente erhalten wird.

    Die Fortsetzung der mtl. Sparleistung erfolgt dennoch, um den Rentenanspruch aus dem Riestervertrag zu erhöhen.

    Es fehlt in unserem Fall die Grundzulage für zwei Jahre. Die Berücksichtigung als Sonderausgaben in der Steuererklärung entfällt, da nur noch meine Rente der Besteuerung unterliegt.

    Bitte formulieren Sie einen entsprechenden Hinweis bei der Aktualisierung Ihrer Ausführungen zum „Riestervertrag“ bzw. Grundzulage.

    Frdl. Gruß
    Martin Stauder

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martin,

      vielen Dank für den interessanten Hinweis.

      Eine Möglichkeit zur Lösung des Problems wäre die Aufnahme eines Minijobs: Auch Minijobber, die eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von unter 450 Euro ausüben, können die Riester-Förderung in Anspruch nehmen, wenn Sie einige Voraussetzungen erfüllen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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