Sparbeiträge in einen Riester-Vertrag werden vom Staat durch die Altersvorsorgezulage und ggf. einen ergänzenden Sonderausgabenabzug gefördert. Um die volle Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens, mindestens aber der Sockelbetrag von 60 Euro, in den Vertrag eingezahlt werden.
Begünstigt sind auch Eigenbeiträge darüber hinaus bis zum Höchstbetrag von 2. 100 Euro, nicht jedoch die Altersvorsorgezulage selber, die dem Vertrag gutgeschrieben wird. Anders beim Sonderausgabenabzug: Hier sind Eigenbeiträge sowie die Altersvorsorgezulage bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro begünstigt. Die Frage ist, ob auch Zinsen und Erträge auf das Altersvorsorgevermögen als Eigenbeiträge gelten und deshalb förderfähig sind.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof abschließend geklärt, dass die im Rahmen eines Riester-Vertrages erwirtschafteten Zinsen und Erträge keine Altersvorsorgebeiträge sind und folglich keinen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage begründen. Nach dem Verständnis des Begriffs „Beitragsleistung“ kann es für die Riester-Förderung nicht ausreichend sein, lediglich die Erträge des Vermögens zugrunde zu legen.
Dass Erträge nicht als Beiträge angesehen werden, zeigen auch andere Vorschriften, die zwischen beiden Begriffen unterscheiden und diese gesondert erwähnen. Die Zinsen gehören zum Vermögen und können keine Beiträge sein (BFH-Urteil vom 8.7.2015, X R 41/13).
Lohnsteuer kompakt: Die erwirtschafteten Erträge aus dem Altersvorsorgevermögen eines Riester-Vertrages werden steuerlich auf andere Weise gefördert: Denn anders als bei sonstigen Sparanlagen (z.B. thesaurierenden Fonds) müssen die Erträge nicht jedes Jahr während der Ansparphase versteuert werden, sondern erst in der Auszahlphase.
Dann nämlich werden alle Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen, das sich aus Beiträgen, Zulagen und Erträgen zusammensetzt, einheitlich besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Zudem gibt es noch eine weitere Begünstigung: Zinsen und Erträge, die in der Auszahlungsphase anfallen, dürfen steuerunschädlich gesondert ausgezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4a AltZertG).
„Zudem gibt es noch eine weitere Begünstigung: Zinsen und Erträge, die in der Auszahlungsphase anfallen, dürfen steuerunschädlich gesondert ausgezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4a AltZertG).“
Sind sie sich sicher, das der Hinweis „steuerunschädlich“ hier richtig ist? Muss es nicht „föderunschädlich“ heißen?
Vielen Dank
Manfred L.
Sehr geehrter Herr Lisecki,
detaillierte Erläuterungen zur „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ finden Sie in den entsprechenden BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014 und 24. Juli 2013.
In § 1 Abs.1 Nr.4a AltZertG werden die Bedingungen genannt, wann ein Riester-Vertrag begünstigt ist. Die Auszahlung von Zinsen und Erträgen ist somit für die Riester-Förderung unschädlich. Die Förderung erfolgt zum einen durch die Zulage und zum anderen durch einen ergänzenden Sonderausgabenabzug. Beide Formen stellen eine steuerliche Förderung dar, denn auch die Zulage ist ja im Einkommensteuergesetz in § 79 ff. geregelt. Für beide Förderungen sind die Voraussetzungen, die Beiträge, der geförderte Personenkreis usw. gleich. Zulage und Sonderausgabenabzug ergänzen sich.
Jede andere Form der Auszahlung gilt als schädliche Verwendung (§ 93 EStG). In Betracht kommt insbesondere eine Kapitalauszahlung während der Ansparphase oder nach Beginn der Auszahlungsphase sowie eine Auszahlung von Kapital oder Weiterzahlung von Renten an die Erben im Fall des Todes. Schädlich heißt, dass die Zulagen und die Steuerersparnis zurückzuzahlen sind. Hier wird deutlich, dass dies dann nicht nur förderschädlich, sondern auch steuerschädlich wäre.
Vielleicht wäre der Begriff „förderunschädlich“ besser, aber „steuerunschädlich“ ist auch nicht falsch. „Unschädlich“ heißt, dass sowohl die Zulage als auch der Steuervorteil nicht zurückgezahlt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Bitte mal allgemeinverständlich erklären, warum bei der Auszahlung einer über einen Riester Bausparvertrag angesparten Kleinbetragsrente, bei der die Option der Auszahlung in einem Betrag wählbar war, der gesamte Betrag noch mal als Einkommen besteuert wird und nicht nur der „Ertrag“ aus Förderung, tatsächlicher Steuerersparnis und Zinsen.
In meinem Fall, (und ich denke in allen Fällen, des sogenannten zweiten Arbeitsmarktes (Leiharbeit mit Montagetätigkeit)), war in der Ansparphase die Berücksichtigung von Altersvorsorgebeträgen beim Jahressteuerausgleich stets wirkungslos, da die auf den geringen Lohn gezahlte Lohnsteuer nicht einmal ausreichte um die zustehenden Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrkosten zu decken. Mehr als die bereits abgezogene Lohnsteuer wird ja nicht erstattet.
In der Ansparphase wurde also vom Staat nur die jeweiligen Förderbeträge und als weitere Folge die darauf entfallenen Zinsen zur Verfügung gestellt.
Bei der Auszahlung soll jetzt der gesammte Betrag versteuert werden. Also auch das Geld auf das ich bei der Einzahlung gar keine Steuerersparnis bekommen habe.
Weil ich mit 69 Jahren noch Vollzeit arbeite, — da die geringe Rente nicht reicht, und mir die Kleinbetragsrente in einem Betrag auszahlen ließ, werden nun Arbeitseinkommen und Einmalauszahlung addiert, – durch die progressive Steuer erhöht sich somit auch die Steuer auf meinen Lohn. Im Endeffekt bezahle ich nur durch die Auszahlung dieser Riesterrente ungefähr das doppelte an Steuern mehr als ich durch Förderung und die darauf entfallenden Zinsen an Vorteilen glaubte zu haben.
Hätte ich das Geld im Sparstrumpf gelassen, wäre ich zirka 1500€ besser gekommen. ( Bei einem Gesamtbetrag von ca. 7000€ der auf einmal gezahlt wurde. Danke noch mal Herr Riester !!
Was läuft hier falsch. Konnte man sich bei der Konzeption dieser Rente nicht vorstellen, dass vielleicht auch Menschen, die einfach wenig Geld für Ihre viele Arbeit bekommen, diese Rentenform versuchen würden zu Nutzen? Oder ist diese Abzocke von dem Herrn Riester klever geplant worden?
Hallo Christian,
ihr Ärger ist nachvollziehbar, allerdings kann man die Steuerbelastung vermeiden oder zumindest reduzieren, wenn man die Auszahlung einer solchen Kleinstbetragsrente über mehrere Jahre stückelt. Dies kann je nach Besteuerung deutlich günstiger für Versicherte ausfallen.
Im Ernstfall empfiehlt sich bei der Überlegung, ob man sich die Riester-Rente wirklich in einer Summe auszahlen lassen will oder nicht, eine Beratung beispielsweise von einer Verbraucherzentrale, um Verluste durch Steuern möglich gering zu halten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Sehr geehrter Herr Lisecki,
In der aktuellen Auszahlungsphase meiner Riester-Rente erhalte ich eine monatliche Rente sowie eine einmalige Zinszahlung pro Jahr auf das noch bestehende Riester-Vermögen. Frage: Sind diese Zinserträge nicht Einkünfte aus Kapitalerträgen und unterliegen somit der Kapitalertragssteuer? Bei letzterem könnte ich den Zinsfreibetrag geltend machen. Z.Z. werden die Zinserträge vom Finanzamt wie sonstige Einkünfte behandelt und voll besteuert!
Mit freundlichen Grüßen
D. Köpke