In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei Hochschullehrern (Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richtern (Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11) das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Sie können Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen.
Danach ist für den Hochschullehrer die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.