Renten werden oftmals erst später bewilligt und dann in einem größeren Betrag nachgezahlt, z.B. aufgrund von Rechtsstreitigkeiten oder nach Klärung des Sachverhalts. Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen – und zwar bei Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 % p.a. (§ 44 Abs. 1 SGB I).
Damit sollen Nachteile aufgrund der verspäteten Zahlung ausgeglichen werden, etwa wegen einer erforderlichen Kreditaufnahme, wegen Auflösung von Ersparnissen oder Einschränkung der Lebensführung.
Die Frage ist nun, wie der Zinsbetrag auf die Rentennachzahlung steuerlich zu behandeln ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen die Zinsen „andere Leistungen“ sein und ebenso wie die Renten und Rentennachzahlungen der Basisversorgung (gesetzliche Rente, Rürup-Rente, Rente aus berufsständischem Versorgungswerk) mit dem Besteuerungsanteil als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig sein. Der Prozentsatz bestimmt sich unabhängig vom Jahr der Zahlung der Zinsen nach dem Jahr des Beginns der Leibrente, z. B. im Jahre 2012 mit 64 % (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681, Tz. 136 und 161).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass nach neuer Rechtslage ab 2005 Zinsen auf Rentennachzahlungen nicht wie Renten nur mit dem Besteuerungsanteil als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern sind, sondern in voller Höhe als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Zinsen auf Rentennachzahlungen gehören nicht zu den „anderen Leistungen“, die wie Renten dem Besteuerungsanteil unterlie-gen (BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12).
Lohnsteuer kompakt: Das neue BFH-Urteil bedeutet, dass die Zinsen auf die Rentennachzahlung jetzt zwar als Kapitalertrag in voller Höhe steuerpflichtig sind, aber im Rahmen des Sparerfreibetrages von 801 Euro bzw. 1.602 Euro steuerfrei bleiben. Da der Rentenversicherungsträger keine Abgeltungsteuer einbehält, müssen Sie die Zinsen in der „Anlage KAP“ angeben. Anders als bisher dürfen Sie die Zinsen nicht mehr in der „Anlage R“ eintragen. Die Rentennachzahlung selbst ist nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt (gemäß § 34 EStG).