Einmal falsch geparkt oder zu schnell unterwegs gewesen – schon landet ein gefürchtetes Knöllchen im Haus. In einem äußerlich unscheinbaren Brief vom Landratsamt wird man auf sein Fehlverhalten hingewiesen und muss je nach Verstoß mit einem hohen Bußgeld rechnen. Fakt ist: derartige Geldbußen, Ordnungswidrigkeiten oder Verwarnungsgelder können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings müssen Betroffene die Kosten für den Strafzettel nicht immer selbst tragen. Unter gewissen Umständen leistet der Arbeitgeber finanzielle Unterstützung.
Ein steuerlich absetzbares Bußgeld würde bedeuten: die Allgemeinheit müsste für das Fehlverhalten einer Person aufkommen. Das ist natürlich nicht fair und vor dem Gesetz nicht erlaubt. Selbst auf einer Geschäftsreise oder auf der Fahrt zwischen der Arbeitsstätte und der eigenen Wohnung sind hier entstandene Bußgelder nicht von der Steuer absetzbar. Dabei ist die finanzielle Belastung je nach Verstoß nicht unerheblich. Mehr Informationen zum aktuellen Bußgeldkatalog und dem festgelegten Strafmaß finden Sie unter bussgeldkatalog.de. Der Bußgeldrechner hilft dir beim Abschätzen des möglichen Strafmaßes. Bei einem schwerwiegendem Verstoß droht neben der finanziellen Belastung auch ein Fahrverbot.
Arbeitgeber übernimmt die Kosten
Die Kosten für den eigenen Fehler sind aber nicht zwingend selbst zu tragen. Es gibt Ausnahmen, bei denen der Arbeitgeber einspringen muss. Hat er beispielsweise im betrieblichen Interesse eine zu schnelle Fahrweise oder das falsche Parken verlangt, geht der Strafzettel auf das Unternehmen. Was im ersten Moment recht skurril klingt, scheint nicht gerade selten zu passieren. Wichtig bei solchen Fällen ist das nachgewiesene betriebliche Interesse. Wer also nach eigener Meinung die Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt oder das Auto im Parkverbot stehen lässt, kann die Kosten nicht auf den Arbeitgeber abwälzen. Es gibt auch keinen rechtlich Anspruch auf die Erstattung des Bußgeldes. Vielmehr sind die Betroffenen auf die Kulanz der Firma angewiesen.
Trotzdem gilt: Vorsichtiges Fahren und korrektes Parkverhalten erhöhen die eigene Sicherheit im Straßenverkehr und schützen auch andere Teilnehmer.
Strafzettel als Betriebsausgabe für Unternehmer
Für Unternehmen tun sich andere steuerliche Möglichkeiten auf. Werden die Bußgelder den jeweiligen Arbeitnehmern erstattet, können diese Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Finanzbehörden würden diese Erstattungen als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn anrechnen. Vorausgesetzt es steht kein betriebliches Eigeninteresse hinter dieser Handlung. Speditionen, Paketzusteller oder Busunternehmen sind häufig von dieser Regelung ausgeschlossen. Hier werden zu hohe Geschwindigkeiten oder das falsche Parken als Betriebsrisiko in Kauf genommen, für eine schnellere und effektivere Arbeitsweise.
- In einem Urteil vom 14.11.2013 des BFH musste eine Spedition die übernommenen Geldstrafen der Fahrer als Arbeitslohn versteuern. Der Inhaber wies die Fahrer zu kürzeren Pausen und längeren Fahrzeiten an, was letztlich Bußgelder im vierstelligen Bereich mit sich brachte. Die Spedition rechnete dies als Betriebsausgabe ab, ist jedoch in letzter Instanz gescheitert.
- Ist die Ordnungswidrigkeit und die damit verbundene Geldbuße dem Unternehmer selbst zuzuschreiben, stellen diese Strafen keine Betriebsausgaben mehr dar. Das betrifft nicht nur die polizeilich festgehaltenen Verstöße. Auch andere Verwarnungs- oder Ordnungsgelder, die von einer deutschen Behörde oder einem Gericht festgesetzt wurden, müssen aus der eigenen Tasche gezahlt werden. Das gilt insbesondere, wenn es sich um betrieblich veranlasste Gelder handelt. Der Unternehmer hat diese Kosten unter dem Konto „Privatentnahmen allgemein“ zu buchen.
- Ein Beispiel: Der Geschäftsführer Des Unternehmens ABC befindet sich auf einer betrieblichen Fahrt von Berlin nach Hamburg. In einem Baustellenbereich auf der Autobahn überschreitet er die zugelassene Höchstgeschwindigkeit und muss ein Bußgeld von 60 Euro inklusive Bearbeitungsgebühren bezahlen. Es handelt sich zwar eindeutig um eine Fahrt während des Geschäftsbetriebs und dennoch kann die Strafe nicht als Betriebsausgabe abgerechnet werden.
Das Gleiche gilt für Strafzettel, die im Ausland verhängt werden. Natürlich dürfen die hier festgelegten Geldbußen nicht wesentlich gegen die deutschen Rechtsprechung vorgehen. Mehr Informationen über Bußgeldstrafen aus dem Ausland und was genau hier zu tun ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag aus der Sendung „Steuern & Recht“:
Darüber hinaus gibt es weitere steuerliche Leistungen oder auch Personensteuern, die nicht als Betriebsausgabe gelten. Dazu gehören:
- Säumniszuschläge jeglicher Art
- Zwangsgelder
- Verspätungszuschläge
- Hinterziehungszinsen
Fazit:
Bußgelder sind auf persönliches Fehlverhalten zurückzuführen und die Kosten dafür müssen selbst übernommen werden. Nur in Ausnahmefällen und mit den korrekten Beweisen werden die Gelder vom Betrieb übernommen und können als Ausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
„Ein steuerlich absetzbares Bußgeld würde bedeuten: die Allgemeinheit müsste für das Fehlverhalten einer Person aufkommen. Das ist natürlich nicht fair und vor dem Gesetz nicht erlaubt “
AHA also die Insassen von Gefängnissen und/oder ähnlichen Einrichtungen werden nicht mit Steuergeldern versorgt oder gelten da andere Gesetze
warum werde ich bei Verkehrsvergehen dreimal bestraft? Einmal Bußgeld,Punkte in Flensburg und Führerscheinentzug Das will mir nicht in Kopf
Ja, man sollte die 3 harmlosen Teilstrafen zu einer Freiheitsstrafe zusammenfassen, die sich gewaschen hat !