Privatverkäufe: Neue Meldepflichten der Internetbetreiber

Privatverkäufe: Neue Meldepflichten der Internetbetreiber
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Wer Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet, kommt heutzutage um digitale Plattformen bzw. Online-Marktplätze kaum noch herum. Ob Bücher, Elektronik, Kleidung, Reisen, Autos oder Unterkünfte – nahezu alle Waren und Dienstleistungen werden auf digitalen Plattformen vermarktet. Zu den bekanntesten Beispielen zählen Internetportale wie AirBnB, Booking, Tripadvisor, Expedia, GetYourGuide, Uber, Amazon Marketplace, eBay, Vinted oder Etsy, um nur einige zu nennen.

Eine große Zahl von Personen und Unternehmen nutzt digitale Plattformen zur Erzielung von Einkünften. Der Fiskus vermutet (wohl zurecht), dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Privatpersonen oder Unternehmer im Ausland ansässig sind, ihr Angebot aber hier in Deutschland in Anspruch wird.

Aktuell gilt seit dem 1.1.2023 ein neues „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ (PStTG): Nun müssen alle Betreiber von Online-Handelsplattformen, auf denen Privatleute Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten, die Anbieter identifizieren und an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Die neue Plattformen-Steuertransparenz gilt zudem länderübergreifend zwischen allen EU-Mitgliedsstaaten. Demnach soll auch ein elektronischer Austausch unter den verschiedenen Finanzbehörden stattfinden („Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG“ vom 20.12.2022)

  • Betroffen sind grundsätzlich alle Betreiber digitaler Plattformen, über deren Plattform Verkäufer die Möglichkeit bekommen, mit potenziellen Käufern in Verbindung zu treten und so genannte relevante Tätigkeiten auszuüben. Online-Portale, die lediglich die Abwicklung von Zahlungen, das Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder das Einstellen von Werbung ermöglichen, sind von der Meldepflicht nicht betroffen.
  • Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, unter anderem folgenden Informationen zu melden: Vor- und Nachname; Anschrift des Wohnsitzes; Steueridentifikationsnummern; Geburtsdatum; Kennung des Finanzkontos; jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden; die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung; die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Zu melden sind die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Die erste Meldung müssen die Plattformbetreiber am 31. Januar 2024 einreichen. Zu melden sind Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2023 stattfinden. Plattformbetreiber müssen sich unverzüglich nach Verkündung des Gesetzes beim BZSt registrieren lassen.
  • Die Meldepflicht wird ergänzt um einen automatischen Informationsaustausch zu Anbietern, die in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent.

 

Lohnsteuer kompakt

Eine Meldepflicht für private Verkäufe besteht nicht, wenn eine Privatperson pro Jahr weniger als 30 Veräußerungsgeschäfte getätigt und dabei insgesamt weniger als 2.000 Euro Einnahmen erzielt hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Die Fallzahl bestimmt sich nach der Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse.

 

Lohnsteuer kompakt

eBay-Verkäufer, AirBnB-Vermieter und Co. stehen mehr denn je im Fokus der Finanzverwaltung. Wer auf diesen oder anderen Plattformen tätig ist, sollte zwingend davon ausgehen, dass seine Tätigkeit dem Fiskus auffällt. Ob die jeweilige Tätigkeit steuerpflichtig ist, kann allerdings durchaus streitig sein. Das betrifft beispielsweise den Verkauf von Sammlungen über eBay.

Wer eine Sammlung aufbaut und diese später veräußert, zeigt zwar kein händlertypisches Verhalten, so dass der Verkauf nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19) und mangels Nachhaltigkeit auch keine Umsatzsteuer entsteht. Allerdings erwerben auch Sammler oftmals einige Stücke von vornherein mit dem Ziel, diese später in Einzelakten zu veräußern.

Gerade solche Fälle können äußerst streitbefangen sein. Von daher sollten auch Sammler Beweisvorsorge betreiben und aufzeichnen, wann und zu welchem Preis sie ihre Sammlungsstücke erworben haben, um später nachweisen zu können, dass sie eben nicht zum kurzfristigen Weiterverkauf angeschafft worden sind oder dass Umsatz, Gewinn bzw. Marge so niedrig waren, dass weder Einkommen- noch Umsatzsteuer entsteht. Beachten Sie dazu auch die vorhergehende Information in diesem SteuerSparbrief.

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