Die Bundesregierung verabschiedete letzte Woche Eckpunkte für das Klimaschutzprogramm 2030. Darin enthalten ist ein Vorschlag, Pendler mit langen Arbeitswegen durch eine Anhebung der Pendlerpauschale von 30 Cent auf 35 Cent ab dem 21sten Kilometer zu entlasten.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen berechnet, wie viele Pendler entsprechende Distanzen auf dem Weg zur Arbeit zurücklegen. Demnach fuhren im Jahr 2015 rund 6,7 Millionen Einkommensteuerpflichtige Arbeitswege von mehr als 20 Kilometern. Davon gaben 5,8 Millionen (86 %) in der Steuererklärung an, für mindestens einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen.
Die tatsächliche Zahl der Pendler, die mehr als 20 Kilometer zur Arbeit zurücklegten, war sogar noch höher. Denn steuerlich zusammenveranlagte Ehepaare und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften werden als ein Steuerpflichtiger gezählt. Es kann aber vorkommen, dass beide Partner jeweils mehr als 20 Kilometer zur Arbeit fahren. Die 6,7 Millionen Steuerpflichtigen legten im Jahr 2015 nach eigenen Angaben insgesamt rund 26,8 Milliarden Kilometer über der 20 Kilometergrenze zurück.
Die Daten zur Pendlerpauschale basieren auf der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2015. Diese Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.
Mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschaliert. Die Entfernungspauschale mindert gemäß § 9 EStG die zu versteuernden Einkünfte. Die Pauschale kann von allen Arbeitnehmern und über § 4 Abs. 5 Ziffer 6 EStG auch von Selbständigen in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen.
Die Entfernungspauschale ist nur für die Tage anzusetzen, an denen der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht. Die Pauschale wird für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt, auch wenn zusätzliche Fahrten wegen einer mehrstündigen Arbeitszeitunterbrechung durchgeführt wurden. Berücksichtigt werden zudem nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung, damit sind Hin- und Rückfahrt abgegolten. Angefangene Kilometer der Fahrtstrecke werden nicht berücksichtigt. Es gilt eine Höchstgrenze von 4.500 € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat oder im Falle von öffentlichen Verkehrsmitteln höhere Aufwendungen glaubhaft machen oder nachweisen kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG).
Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 5. Oktober 2019, 09:01 UTC.