Familienförderung: Steuerliche Verbesserungen im Jahre 2016

Vier Jahre lang nichts – und dann so wenig. Im Jahre 2015 gab es für Familien nur eine sehr dürftige Anhebung des Kindergeldes. Das ist nach vier Jahren (!) eine Erhöhung um 2,1 %. Hingegen wurden die Renten allein im Jahre 2015 um 2,1 % in West und um 2,5 % in Ost angehoben.


Weiterlesen »


Steuererklärung für 2015: Das ist neu

Steuererklärung für 2015: Das ist neu

Sie sind gut ins neue Jahr gerutscht und brauchen noch einen guten Vorsatz fürs neue Jahr? Wie wär’s mit dem hier: Die Steuererklärung noch im Januar angehen! Klingt nicht so spannend? Je früher Sie sich an die Arbeit machen, desto schneller haben Sie Ihr Geld zurück.Bei der Steuererklärung für 2015 gibt es ein paar Neuerungen, die Sie kennen sollten.
Weiterlesen »


Formulare für die Steuererklärung 2015

Die offiziellen Formulare für die Steuererklärung 2015 des Bundesministeriums für Finanzen sind auf Lohnsteuer kompakt verfügbar! Das Finanzamt bevorzugt zwar seit einigen Jahren das Einreichen der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg, allerdings dürfen Sie Ihre Steuererklärung auch zukünftig auf den Papier-Formularen per Hand ausfüllen. Im unten stehenden Bereich finden Sie daher die amtlichen Formulare für die Steuererklärung 2015.
Weiterlesen »


Unterhalt: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Nachweis absetzbar

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Dieser Höchstbetrag beträgt 8.354 Euro (2014), 8.472 Euro (2015), 8.652 Euro (2016). Zu den typischen Unterhaltsleistungen gehören seit jeher auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsbedürftigen.


Weiterlesen »


Unterhalt an Angehörige im Ausland: Strenge Nachweisanforderungen beachten!

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Bei Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland stellt das Finanzamt seit 2007 strengere Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen und an die Bedürftigkeit des Empfängers.


Weiterlesen »


Die besten Steuertipps 2014 für Arbeitnehmer

Eilig ist sie nicht, die nächste Steuererklärung – wer sie abgeben muss, hat dieses Mal sogar bis zum 2. Juni Zeit. Aber warum so lange warten, wenn es um bares Geld geht? Arbeitnehmer konnten sich zuletzt, nach aktuellen Berechnungen der Stiftung Warentest (Heft 02/2015), im Schnitt rund 900 Euro zurückholen. So viel dürfte auch mit der Steuererklärung für 2014 drin sein – vorausgesetzt, Sie setzen so viel ab, wie möglich ist. Diese Steuertipps sollten Sie kennen:

Wichtig für alle

Spenden, Versicherungsbeiträge oder Unterhaltszahlungen – wer nicht alle Möglichkeiten auslotet, verschenkt womöglich ein paar hundert Euro. Denn absetzen können Sie oft mehr als Sie glauben.

Versicherungen

Egal ob gesetzliche Pflichtversicherungen oder private Policen geleistet wurden: Ihre Versicherungskosten können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei wird unterschieden zwischen Aufwendungen zur Altersvorsorge – also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Rürup Rente – und sogenannten „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.

Die sonstigen Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur bis zur Höhe von 1.900 Euro an. Die sind oft schon durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgereizt. Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen.

Trotzdem sollten Sie auch Beiträge für andere Policen angeben. In Frage kommen beispielsweise Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen, Hausratspolicen oder Krankenzusatzversicherungen. Ob auch Risikolebenspolicen und private Unfallversicherungen geltend gemacht werden können, muss der Bundesfinanzhof klären. Auch ein Urteil zu Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, steht noch aus. Tragen Sie Ihre Aufwendungen auf jeden Fall ein, die Steuerbescheide bleiben offen und Sie können gegebenenfalls mit einer späteren Rückerstattung rechnen.

Außergewöhnliche Belastungen

Wer „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen“ in gleichen Verhältnissen hat, der kann laut Einkommensteuergesetz unter Umständen außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Als außergewöhnliche Belastungen werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner oder an die Eltern anerkannt. Für 2014 können Sie 8.130 Euro absetzen, das sind 126 Euro mehr als im Vorjahr. Zahlen Sie für die Pflege Ihrer Eltern, können Sie das auch absetzen. Pflegen Sie Angehörige selbst, gilt ein Pauschbetrag von 924 Euro.

Einer der wichtigsten Posten bei den außergewöhnlichen Belastungen sind die Krankheitskosten. Abhängig vom Einkommen und von der Familiensituation gelten feste Zumutbarkeitsgrenzen. Ausgaben für Ärzte, Medizin, Hilfsmittel oder Kuren, die darüber liegen, können Sie absetzen. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob diese Zumutbarkeitsgrenze auch für zwangsläufige Ausgaben gilt, etwa den Eigenanteil beim Zahnersatz oder Medikamentenzuzahlungen. Geben Sie solche Posten auf jeden Fall an.

Sonderausgaben

Sie waren 2014 großzügig? Das wird belohnt: Spenden an gemeinnützige Organisationen werden als Sonderausgaben anerkannt und mindern so direkt die Steuerlast. Haben Sie mehr als 20 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte gespendet, wird dieser Teil der Ausgaben aufs nächste Jahr vorgetragen. Auch Parteispenden können Sie absetzen, hier gilt allerdings ein Höchstbetrag von 1.650 Euro. Die Hälfte geht direkt von der Steuerschuld ab. Auch Mitgliedsbeiträge können Sie in der Steuererklärung angeben.

Darüber hinaus können Sie auch Steuern von der Steuer absetzen: Das geht. Wenn von Ihrem Gehalt Kirchensteuer einbehalten wurde, dürfen Sie diese bei den Sonderausgaben geltend machen. Ansonsten rechnet das Finanzamt mit einer Pauschale von 36 Euro. Die tatsächlichen Ausgaben liegen in der Regel deutlich höher.

Leisten Sie Unterhalt an Ihren Ex-Partner, können Sie bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben eintragen. Wenn Sie darüber hinaus auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen haben, dürfen Sie die zusätzlich absetzen. Wichtig ist hier, dass der Ex-Partner die Anlage U ausfüllt und sich somit bereiterklärt, seine Einkünfte zu versteuern. Ansonsten bleibt Ihnen nur der Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Arbeiten im und am Haus

Sie haben die Dielen schleifen lassen, Ihr Bad renoviert oder eine neue Heizungsanlage einbauen lassen? Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe, einen Babysitter oder eine Pflegekraft? Dann lassen Sie den Fiskus teilhaben: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Allerdings gelten Höchstbeträge: Bei Handwerkern liegt die Grenze bei 6.000 Euro, die maximale Ersparnis liegt also bei 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bis zu 20.000 Euro geltend machen, Sie bekommen also bis zu 4.000 Euro zurück. Übrigens können Sie auch die Kosten für den Winterdienst angeben, egal ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob das auch für die Räumung öffentlicher Gehwege gilt, eintragen sollten Sie die umstrittenen Kosten auf jeden Fall.

Paare müssen sich entscheiden

Die meisten Ehepaare und eingetragene Lebenspartner lassen sich bei der Steuer zusammen veranlagen, weil sie mit dem Splittingtarif am besten bedient sind. Wenn Sie bisher die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen Sie sich nun neu entscheiden. Denn die getrennte Veranlagung gibt es seit 2014 nicht mehr, stattdessen können sich Paare nun einzeln veranlagen lassen.

Der Nachteil: Anders als früher bei der getrennten Veranlagung können sich Paare nicht aussuchen, wie sie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen untereinander verteilen. Absetzen darf sie der Partner, der sie tatsächlich bezahlt hat. Die einzige Alternative: Die Ausgaben werden 50:50 auf die beiden Partner verteilt.

Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen, hat die Einzelveranlagung aber auch ihr Gutes. Für die zumutbare Belastung sind dann nämlich nur die Einkünfte des betreffenden Partners ausschlaggebend. Bei der getrennten Veranlagung wurde dagegen das Gesamteinkommen von beiden berücksichtigt.

Generell kann sich die Einzelveranlagung also lohnen, wenn ein Partner höhere Krankheitskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen hatte, aber deutlich weniger verdient hat. Auch wenn ein Partner noch arbeitet, der andere aber schon in Rente, Pension oder selbständig ist, könnte die Einzelveranlagung interessant sein. Der arbeitende Partner kann so deutlich mehr Versicherungsbeiträge absetzen.

Wichtig für Arbeitnehmer

Das A und O für Arbeitnehmer sind die Werbungskosten, also beruflich bedingte Ausgaben. 1.000 Euro erkennt das Finanzamt automatisch an, Viele können aber mehr absetzen.

Entfernungspauschale

Wenn Sie eine Fünftagewoche haben und mindestens 15 Kilometer zur Arbeit pendeln, lohnt sich die Einzelabrechnung der Werbungskosten auf jeden Fall. Dann kommt nämlich schon allein durch die Entfernungspauschale mindestens 1.035 Euro an Werbungskosten zusammen.

Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Tag und Entfernungskilometer. Dabei ist es egal, ob Sie den Weg per Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad zurücklegen. Solange die Summe von 4.500 Euro nicht überschritten wird, müssen Sie nichts belegen. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Sie auch die tatsächlichen Ticketkosten geltend machen. Dann fordert das Finanzamt aber Einzelnachweise.

Dienstreisen

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungspauschbeträge,
  • Übernachtungskosten,
  • Reisenebenkosten.

Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate derselben Auswärtstätigkeit berücksichtigt.

Ab 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge: 12 Euro bei einer Abwesenheitsdauer zwischen 8 und 24 Stunden sowie 24 Euro bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden. Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte – und zwar von der Hauptwohnung, nicht der Wohnung am Einsatzort. Fahrtzeiten sind einzubeziehen.

Ab 2014 werden in den ersten 48 Monaten auch Übernachtungskosten in unbeschränkter Höhe anerkannt, danach nur bis zu maximal 1 000 Euro im Monat. Diese Begrenzung gilt nur in Deutschland, nicht jedoch im Ausland.

Zusätzlich sind auch verschiedene kleinere und größere Reisenebenkosten absetzbar , die im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit anfallen. In Betracht kommen Fahrtkosten am Zielort, z.B. für Taxi oder Mietwagen, Autobahngebühren oder Fährkosten, Parkgebühren, Trinkgelder, Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern.

Unfälle

Sie hatten auf dem Arbeitsweg einen Unfall und sind auf Schäden sitzengeblieben? Ärgerlich, aber wenigstens können Sie Ihre Unkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. War Ihr Wagen noch keine acht Jahre alt und hat sich die Reparatur nicht gelohnt, ist der fiktive Buchwert entscheidend. Lag der beispielsweise vor dem Unfall bei 10.000 Euro und Sie nach dem Unfall nur noch 2.000 Euro für das Auto bekommen, dann können Sie 8.000 Euro als Werbungskosten eintragen.

Zweitwohnung

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den „eigenen Hausstand“ ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen. Als Zweitwohnung wird übrigens jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus,
  • ein Hotelzimmer,
  • Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
  • die Baracke auf einer Baustelle.

Tipp: Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.

Arbeitszimmer und Arbeitsmittel

Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen und die entsprechenden Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, und zwar

  • in unbegrenzter Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
  • bis zu 1.250 Euro, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Darüber hinaus können Aufwendungen für beruflich genutzte Räumlichkeiten zu Hause auch in folgenden Fällen in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden,

  • wenn es sich nicht um ein häusliches „Arbeitszimmer“ handelt, z. B. ein Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio bei einem Komponisten, Atelier bei einem Maler, Kanzlei eines Anwalts, Praxisräume einer Sprachpädagogin.
  • wenn es nicht um ein „häusliches“ Arbeitszimmer handelt. Das ist der Fall, wenn der Raum nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet, z. B. Anmietung eines Arbeitszimmers in einem anderen Haus, zusätzlich angemieteter Raum in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung.
  • wenn das Arbeitszimmer für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen steht. In diesem Fall ist der Büroraum seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
  • wenn der Raum bei Selbstständigen als Betriebsstätte gilt. Dies kommt in Betracht, wenn das Büro in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegt, z. B. neben der Wohnung des Bäckermeisters befinden sich die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten erledigt werden.


Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art

Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art

Wieder wurde ein umfangreiches Steuerpaket beschlossen. Ähnlich einem Jahressteuergesetz bringt das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 verschiedene Änderungen im steuerlichen Bereich. Wir informieren hier über die wichtigsten Neuregelungen, die im wesentlichen ab 2015 relevant sind und bei Lohnsteuer kompakt berücksichtigt werden.
Weiterlesen »


In eigener Sache: Diese Neuerungen erwarten Sie 2015

Lohnsteuer kompakt startet in das neue Steuerjahr 2015 mit zahlreichen Neuerungen. Die kontinuierliche Verbesserung unserer Anwendung liegt uns auch 2015 am Herzen. Im vergangenen Jahr haben wir viel positives, aber auch kritisches Feedback erhalten, das zu einer weiteren Verbesserung der Anwendung beigetragen hat. Dass wir auf dem rechten Weg sind, haben uns auch Ihre zahlreichen Zuschriften und sehr gute Bewertungen bei Trusted Shops bestätigt.
Weiterlesen »


Formulare für die Lohnsteuer

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Neue Formulare für die Lohnsteuer 2022

Hier finden Sie die amtlichen Formulare für die Beantragung einer Lohnsteuerermäßigung oder einen Wechsel der Steuerklasse.

Formulare für die Lohnsteuer 2024

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2024 – Hauptvordruck einschließlich Antrag auf Lohnsteuerermäßigung im vereinfachten Verfahren
Anlage Kinder 2024 – Angaben für kindbezogene Steuerermäßigungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 

Anlage Werbungskosten 2024- Angaben zu beruflich veranlassten Aufwendungen (z.B. Entfernungspauschale, Arbeitszimmer)
Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen 2024 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2024
Anleitung/Merkblatt für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2024 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern 2024
Merkblatt 2024 zur Steuerklassenwahl von Arbeitnehmer-Ehegatten


Formulare für die Lohnsteuer 2023

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2023 – Hauptvordruck einschließlich Antrag auf Lohnsteuerermäßigung im vereinfachten Verfahren
Anlage Kinder 2023 – Angaben für kindbezogene Steuerermäßigungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 

Anlage Werbungskosten 2023- Angaben zu beruflich veranlassten Aufwendungen (z.B. Entfernungspauschale, Arbeitszimmer)
Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen 2023 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2023
Anleitung/Merkblatt für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2023 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern 2023
Merkblatt 2023 zur Steuerklassenwahl von Arbeitnehmer-Ehegatten


Sonstige Anträge

Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
Erklärung zum dauernden Getrenntleben

Antrag bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass

Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)
Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen – NV 1 A

Anlage K – Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Anlage U 2014 – 2016- für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten


Formulare für die Steuererklärung 2014

Die offiziellen Formulare für die Einkommensteuererklärung 2014 des Bundesministeriums für Finanzen sind auf Lohnsteuer kompakt verfügbar! Das Finanzamt bevorzugt zwar seit einigen Jahren das Einreichen der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg, allerdings dürfen Sie Ihre Steuererklärung auch zukünftig auf den Papier-Formularen per Hand ausfüllen. Im unten stehenden Bereich finden Sie daher die amtlichen Formulare für die Steuererklärung 2014.
Weiterlesen »


Kindergeld für Zeiten vor und nach dem Freiwilliger Wehrdienst

Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn sie in Berufsausbildung sind oder einen sozialen Dienst leisten. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt. Dies gilt bisher allerdings nicht für den freiwilligen Wehrdienst.
Weiterlesen »


Sonderausgaben

Bei den Werbungskosten kommen Sie nicht über den 1000 Euro-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen haben Sie auch nicht zu tragen? Kein Grund, auf die Steuererklärung zu verzichten. Denn es gibt einen Posten, mit dem sich fast jeder Geld zurückholen kann: Die Sonderausgaben. Grob unterscheidet man zwei verschiedene Arten: Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben. Es lohnt sich auf jeden Fall, die entsprechenden Felder auszufüllen, denn ansonsten berechnet das Finanzamt für Sonderausgaben nur eine Pauschale von 36 Euro (Verheiratete: 72 Euro). Wahrscheinlich können Sie aber noch einiges mehr absetzen.


Weiterlesen »


Tipps zur Steuererklärung 2013

Eilig ist sie nicht, die nächste Steuererklärung – wer sie abgeben muss, hat dieses Mal sogar bis zum 2. Juni Zeit. Aber warum so lange warten, wenn es um bares Geld geht? Arbeitnehmer konnten sich zuletzt, nach aktuellen Berechnungen der Stiftung Warentest (Heft 02/2014), im Schnitt rund 900 Euro zurückholen. So viel dürfte auch mit der Steuererklärung für 2013 drin sein – vorausgesetzt, Sie setzen so viel ab, wie möglich ist. Diese Steuertipps sollten Sie kennen:

Wichtig für alle

Spenden, Versicherungsbeiträge oder Unterhaltszahlungen – wer nicht alle Möglichkeiten auslotet, verschenkt womöglich ein paar hundert Euro. Denn absetzen können Sie oft mehr als Sie glauben.

Versicherungen

Egal ob gesetzliche Pflichtversicherungen oder private Policen geleistet wurden: Ihre Versicherungskosten können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei wird unterschieden zwischen Aufwendungen zur Altersvorsorge – also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Rürup Rente – und sogenannten „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.

Die sonstigen Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur bis zur Höhe von 1.900 Euro an. Die sind oft schon durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgereizt. Trotzdem sollten Sie auch Beiträge für andere Policen angeben. In Frage kommen beispielsweise Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen, Hausratspolicen oder Krankenzusatzversicherungen. Ob auch Risikolebenspolicen und private Unfallversicherungen geltend gemacht werden können, muss der Bundesfinanzhof klären. Auch ein Urteil zu Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, steht noch aus. Tragen Sie Ihre Aufwendungen auf jeden Fall ein, die Steuerbescheide bleiben offen und Sie können gegebenenfalls mit einer späteren Rückerstattung rechnen.

Außergewöhnliche Belastungen

Wer „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen“ in gleichen Verhältnissen hat, der kann laut Einkommensteuergesetz unter Umständen außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Als außergewöhnliche Belastungen werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner oder an die Eltern anerkannt. Für 2013 können Sie 8.130 Euro absetzen, das sind 126 Euro mehr als im Vorjahr. Zahlen Sie für die Pflege Ihrer Eltern, können Sie das auch absetzen. Pflegen Sie Angehörige selbst, gilt ein Pauschbetrag von 924 Euro.

Einer der wichtigsten Posten bei den außergewöhnlichen Belastungen sind die Krankheitskosten. Abhängig vom Einkommen und von der Familiensituation gelten feste Zumutbarkeitsgrenzen. Ausgaben für Ärzte, Medizin, Hilfsmittel oder Kuren, die darüber liegen, können Sie absetzen. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob diese Zumutbarkeitsgrenze auch für zwangsläufige Ausgaben gilt, etwa den Eigenanteil beim Zahnersatz oder Medikamentenzuzahlungen. Geben Sie solche Posten auf jeden Fall an.

Sonderausgaben

Sie waren 2013 großzügig? Das wird belohnt: Spenden an gemeinnützige Organisationen werden als Sonderausgaben anerkannt und mindern so direkt die Steuerlast. Haben Sie mehr als 20 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte gespendet, wird dieser Teil der Ausgaben aufs nächste Jahr vorgetragen. Auch Parteispenden können Sie absetzen, hier gilt allerdings ein Höchstbetrag von 1.650 Euro. Die Hälfte geht direkt von der Steuerschuld ab. Auch Mitgliedsbeiträge können Sie in der Steuererklärung angeben.

Darüber hinaus können Sie auch Steuern von der Steuer absetzen: Das geht. Wenn von Ihrem Gehalt Kirchensteuer einbehalten wurde, dürfen Sie diese bei den Sonderausgaben geltend machen. Ansonsten rechnet das Finanzamt mit einer Pauschale von 36 Euro. Die tatsächlichen Ausgaben liegen in der Regel deutlich höher.

Leisten Sie Unterhalt an Ihren Ex-Partner, können Sie bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben eintragen. Wenn Sie darüber hinaus auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen haben, dürfen Sie die zusätzlich absetzen. Wichtig ist hier, dass der Ex-Partner die Anlage U ausfüllt und sich somit bereiterklärt, seine Einkünfte zu versteuern. Ansonsten bleibt Ihnen nur der Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Arbeiten im und am Haus

Sie haben die Dielen schleifen lassen, Ihr Bad renoviert oder eine neue Heizungsanlage einbauen lassen? Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe, einen Babysitter oder eine Pflegekraft? Dann lassen Sie den Fiskus teilhaben: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Allerdings gelten Höchstbeträge: Bei Handwerkern liegt die Grenze bei 6.000 Euro, die maximale Ersparnis liegt also bei 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bis zu 20.000 Euro geltend machen, Sie bekommen also bis zu 4.000 Euro zurück. Übrigens können Sie auch die Kosten für den Winterdienst angeben, egal ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob das auch für die Räumung öffentlicher Gehwege gilt, eintragen sollten Sie die umstrittenen Kosten auf jeden Fall.

Paare müssen sich entscheiden

Die meisten Ehepaare und eingetragene Lebenspartner lassen sich bei der Steuer zusammen veranlagen, weil sie mit dem Splittingtarif am besten bedient sind. Wenn Sie bisher die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen Sie sich nun neu entscheiden. Denn die getrennte Veranlagung gibt es seit 2013 nicht mehr, stattdessen können sich Paare nun einzeln veranlagen lassen.

Der Nachteil: Anders als früher bei der getrennten Veranlagung können sich Paare nicht aussuchen, wie sie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen untereinander verteilen. Absetzen darf sie der Partner, der sie tatsächlich bezahlt hat. Die einzige Alternative: Die Ausgaben werden 50:50 auf die beiden Partner verteilt.

Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen, hat die Einzelveranlagung aber auch ihr Gutes. Für die zumutbare Belastung sind dann nämlich nur die Einkünfte des betreffenden Partners ausschlaggebend. Bei der getrennten Veranlagung wurde dagegen das Gesamteinkommen von beiden berücksichtigt.

Generell kann sich die Einzelveranlagung also lohnen, wenn ein Partner höhere Krankheitskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen hatte, aber deutlich weniger verdient hat. Auch wenn ein Partner noch arbeitet, der andere aber schon in Rente, Pension oder selbständig ist, könnte die Einzelveranlagung interessant sein. Der arbeitende Partner kann so deutlich mehr Versicherungsbeiträge absetzen.

Wichtig für Arbeitnehmer

Das A und O für Arbeitnehmer sind die Werbungskosten, also beruflich bedingte Ausgaben. 1.000 Euro erkennt das Finanzamt automatisch an, Viele können aber mehr absetzen.

Entfernungspauschale

Wenn Sie eine Fünftagewoche haben und mindestens 15 Kilometer zur Arbeit pendeln, lohnt sich die Einzelabrechnung der Werbungskosten auf jeden Fall. Dann kommt nämlich schon allein durch die Entfernungspauschale mindestens 1.035 Euro an Werbungskosten zusammen.

Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Tag und Entfernungskilometer. Dabei ist es egal, ob Sie den Weg per Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad zurücklegen. Solange die Summe von 4.500 Euro nicht überschritten wird, müssen Sie nichts belegen. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Sie auch die tatsächlichen Ticketkosten geltend machen. Dann fordert das Finanzamt aber Einzelnachweise.

Dienstreisen
Wenn Sie 2013 Auswärtstermine hatten, etwa Dienstreisen, Fortbildungen oder Kongresse, können Sie die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen – sofern sie nicht von der Firma übernommen wurden. Auch hier kommt wieder die Entfernungspauschale ins Spiel: Ticketpreise können Sie gegen Nachweis voll abrechnen, ansonsten können Sie die Entfernungspauschale ansetzen. Vorteil hier: Anders als beim Weg zum regelmäßigen Arbeitsplatz zählt nicht nur die einfache Strecke, sondern Hin- und Rückweg. Auch Parkgebühren oder Maut können Sie als Fahrtkosten eintragen.

Je nachdem, wie lange Sie weg waren, steht Ihnen eine Verpflegungspauschale zu. Für 2013 gelten die folgenden Sätze: Bei 8 bis 14 Stunden Abwesenheit gibt es 6 Euro, zwischen 14 und 24 Stunden gibt es 12 Euro und wenn Sie mindestens 24 Stunden unterwegs waren, können Sie 24 Euro absetzen. Haben Sie Hotel oder Pension selbst gezahlt, können Sie die Kosten in voller Höhe geltend machen.

Unfälle

Sie hatten auf dem Arbeitsweg einen Unfall und sind auf Schäden sitzengeblieben? Ärgerlich, aber wenigstens können Sie Ihre Unkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. War Ihr Wagen noch keine acht Jahre alt und hat sich die Reparatur nicht gelohnt, ist der fiktive Buchwert entscheidend. Lag der beispielsweise vor dem Unfall bei 10.000 Euro und Sie nach dem Unfall nur noch 2.000 Euro für das Auto bekommen, dann können Sie 8.000 Euro als Werbungskosten eintragen.

Zweitwohnung
Seit 2014 wird die steuerliche Absetzbarkeit von Zweitwohnungen strenger gehandhabt. Für 2013 gelten aber noch die alten Regeln. Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten haben, können Sie nicht nur die Kosten für die Wohnung, sondern auch für die Einrichtung und für regelmäßige Heimfahrten als Werbungskosten geltend machen. Als Grundlage gilt die ortsübliche Miete für eine 60 Quadratmeter-Wohnung, einschließlich Heizkosten und sonstiger Betriebsausgaben. Wenn Sie eine Eigentumswohnung haben, können Sie etwa Kosten für die Finanzierung und für Reparaturen ansetzen. Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr als 487 Euro gekostet haben, können Sie voll absetzen. Teurere Anschaffungen können Sie nach der AfA-Tabelle über ihre Nutzungsdauer hinweg abschreiben.

Für die ersten drei Monate im neuen Zweithaushalt können Sie die übliche Verpflegungspauschale von maximal 24 Euro am Tag geltend machen. Außerdem wird pro Woche eine Heimfahrt anerkannt, dabei gelten die gleichen Regeln wie für die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit.

Arbeitszimmer und Arbeitsmittel
Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nur geltend machen, wenn es Ihren beruflichen Mittelpunkt darstellt oder wenn Sie Teile Ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen müssen, weil das beim Arbeitgeber nicht möglich ist. In ersterem Fall können Sie Ihre Kosten vollständig absetzen, ansonsten mit maximal 1.250 Euro im Jahr. Neben anteiliger Miete, Reinigungskosten oder Versicherungsbeiträgen können Sie auch die Einrichtung von der Steuer absetzen.

Am neuen Schreibtisch oder Rechner können Sie den Fiskus übrigens auch ohne Arbeitszimmer beteiligen. Damit das Finanzamt die vollen Kosten anerkennt, muss die Anschaffung aber zu mindestens 90 Prozent beruflich bedingt sein. Nutzen Sie beispielsweise den neuen PC halb beruflich und halb privat, dann können Sie 50 Prozent der Kosten angeben. Bei Anschaffungen über 487,90 Euro kommt dann wieder die Abschreibungstabelle ins Spiel.


In eigener Sache: Diese Neuerungen erwarten Sie 2014

Lohnsteuer kompakt startet in das neue Steuerjahr mit zahlreichen Neuerungen. Die kontinuierliche Verbesserung unserer Anwendung liegt uns dabei auch 2014 besonders am Herzen. Bereits im vergangenen Jahr haben wir immer wieder positives Feedback erhalten, das zu einer weiteren Verbesserung der Anwendung beigetragen hat. Dass wir auf dem rechten Weg sind, haben uns auch Ihre zahlreichen Zuschriften und  auch die positiven Bewertungen bei Trusted Shops bestätigt.
Weiterlesen »


Formulare für die Steuererklärung 2013

Im untenstehenden Bereich finden Sie die amtlichen Formulare für die Steuererklärung 2013. Sie können aber auch unverbindlich und kostenlos die Online-Steuererklärung unter www.lohnsteuer-kompakt.de testen. Hier erhalten sie kostenlos individuelle Tipps und können in einer Live-Berechnung Ihre erwartete Steuerrückerstattung sehen. Lediglich für die Abgabe der Steuererklärung ist ein kostenpflichtiges Paket nötig. Alle Vorteile finden Sie hier.

Die Finanzämter verschicken keine Formulare für die Steuererklärung für 2013 mehr. Wer die Unterlagen trotzdem benötigt, muss sich die Steuerformulare selbst besorgen. Wir bieten alle Steuerformulare für 2013 als PDF zum kostenlosen Download für das Steuerjahr 2013 (Einkünfte zwischen 1.1. – 31.12.2013) an. Beachten Sie bitte ggf. die geltenden Abgabefristen für Ihre Steuererklärung 2013 .

Bei Lohnsteuer kompakt haben Sie die Wahl: Nach Eingabe Ihrer Daten können Sie alle Steuerformulare für den Druck ausfüllen lassen. Noch einfacher und schneller: Übertragen Sie Ihre Daten mit unserer Hilfe einfach und online per ELSTER© an das Finanzamt.

 

 

Formulare für die Steuererklärung 2013

Steuerformulare für alle Bürger
Einkommensteuer-Mantelbogen – ESt 1A
Anlage AV – Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG
Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anlage Vorsorgeaufwand – Angaben zu Vorsorgeaufwendungen und zu Altersvorsorgebeiträge

Steuerformulare für Arbeitnehmer
Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Steuerformulare für Selbständige und Gewerbetreibende
Anlage EÜR
Anlage EÜR – Anlageverzeichnis
Anlage EÜR – Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Steuerformulare für Eltern
Anlage Kind

Steuerformulare für Rentner
Anlage R – Renten und andere Leistungen

Steuerformulare für Vermieter
Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

weitere Anlagen für die Steuererklärung
Anlage AUS – Ausländische Einkünfte und Steuern
Einkommensteuer-Mantelbogen für beschränkt Steuerpflichtige – ESt 1C
Anlage FW – Förderung des Wohneigentums
Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Anlage N-AUS – Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Anlage SO – Sonstige Einkünfte
Anlage Unterhalt
Anlage U – Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten / Lebenspartner
Anlage Weinbau
Anlage zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34 a EStG)
Anlage Zinsschranke

Anleitungen zur Steuererklärung
Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013
Anleitung zur Anlage AV
Anleitung zur Anlage R
Anleitung zur Anlage V
Anleitung zur Anlage SO
Anleitung zur Anlage KAP
Anleitung zur Anlage N-AUS
Anleitung zur Anlage AUS
Anleitung zur Anlage FW
Anleitung zur Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
Infoblatt zur vereinfachten Einkommensteuererklärung 2013

Unser Tipp

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Steuererklärung mit Lohnsteuer kompakt zu erledigen und nicht die Formulare für die Steuererklärung 2012 per Hand auszufüllen. Im Vergleich zur Nutzung der Steuerformulare bieten sich folgenden Vorteile:

Lohnsteuer kompakt Formulare für die Steuererklärung 2013
Datenabfrage per Interview: Ja Nein
Automatische Steuerberechnung: Ja Nein
Verständliche Erklärung relevanter Eingaben: Ja Teilweise
Import alter Steuerdaten: Ja Nein
Briefvorlagen und Musterschreiben: Ja Nein
Online-Abgabe per ELSTER: Ja Nein
Prüfung vor der Abgabe: Ja Nein
Umfangreiches Steuerhandbuch: Ja Nein
Speicherung der Eingaben: Ja Nein
Automatische Berechnung von Wegstrecken: Ja Nein
Optimierung der Veranlagungsart bei Ehepaaren: Ja Nein

 


Einkommensteuererklärung

[raw]

$(document).ready(function(){
$(„.trustedbox img“).mouseover(function(){
$(this).next().show();
}).mouseout(function(){
$(this).next().hide();
});
});

Erstellen Sie jetzt für das Steuerjahr 2017
Ihre Einkommenssteuererklaerung online:

Erhalten Sie einfach & schnell
zu viel gezahlte Steuern zurück

lohnsteuerkompakt - 1.066 € Rückerstattung im Durchschnitt

Bekannt aus:






  • Komfortable Online-Erstellung Ihrer Einkommenssteuererklaerung für 2017
    Durch automatische Updates brauchen Sie sich um nichts zu kümmern und genießen zudem den angenehmen Zugriff von zu Hause oder unterwegs.
  • Kostenlose Live-Berechnung Ihrer Rückerstattung
    Sehen Sie transparent und kostenfrei, wie sich jede Eingabe auf Ihre Steuererstattung auswirkt. Nur bei Abgabe der Steuererklärung fallen einmalig 19,99 €* an.
  • Steuererklärung einfach und sicher übermitteln
    Übermitteln Sie Ihre Steuererklärung auf Wunsch online verschlüsselt per ELSTER© oder als Papier-Ausdruck an Ihr Finanzamt.

*im Basis-Paket

Einkommenssteuererklaerung 2017

jetzt kostenlos registrieren:

*Pflichtfeld





Sie haben schon ein Konto? Hier einloggen!

Folgen Sie uns auf Facebook!

Lohnsteuer Kompakt im Test

Das schreibt die Fachpresse:

€uro (02/2016)

„Der Pionier für Online-Steuerklärung in Deutschland […]“


Kommentar vom 09.01.2017

„Einfach und schnell und die Tipps zum Steuersparen sind einfach super“

Kommentar vom 09.01.2017

„Jahrelang verdrängt, ignoriert, immer wieder vorgenommen … Mit Lohnsteuer kompakt habe ich es binnen weniger Tage geschafft. Es ist immer noch nicht meine Lieblingsbeschäftigung, aber es ist auch sehr viel besser als gruselig, unverständlich, …“

Kommentar vom 09.01.2017

„Die Online-Software ist super einfach und leicht auszufüllen. Wenn nötig, wird auf jeder Seite auf einfache Art erklärt wie+was auszufüllen ist. Lohnsteuer Kopakt bekommt eine klare Empfehlung.“

Kommentar vom 09.01.2017

„TOP, hat alles bestens geklappt, schau wir mal was das FA antwortet“

Kommentar vom 08.01.2017

„Lohnsteuer kompakt ist bestens für die Erstellung der Einkommensteuererklärung geeignet. Das Programm ist sehr übersichtlich und an Stellen mit Hilfe-Icons versehen, so dass bei der Eingabe der Daten nichts schief geht. Super“

Kommentar vom 08.01.2017

„Soweit alles OK., evtl. könnte manche Erklärungen/Eingabe leichter sein“

Kommentar vom 08.01.2017

„Ich komme seit Jahren damit gut klar. Mehr Erklärungen an der Seite wären hilfreich.“

Kommentar vom 07.01.2017

„Bin ganz zufrieden, vor allem mit den Tips – für einen Laien ganz gut verständlich. Manchmal vielleicht etwas unübersichtlich bei der Suche nach den entsprechenden Eingabefeldern in der Leiste“

Nächster Kommentar

 


Welche Steuererklärungen kann ich mit Lohnsteuer Kompakt erstellen?

Mit Lohnsteuer kompakt können Sie Ihre Steuererklärung
für alle Steuerjahre ab 2010 anfertigen!


Die aktuelle Version von Lohnsteuer kompakt umfasst folgende Anlagen:

EST1A Mantelbogen: insbesondere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen,
Pflegeaufwendungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen
und Handwerkerleistungen
N Arbeitnehmereinkünfte / Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Kind Kinder
K Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen
V Vermietung und Verpachtung
N-AUS Ausländische Arbeitnehmereinkünfte / Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
AV Riester-Verträge
KAP Einkünfte aus Kapitalvermögen
R Renteneinkünfte, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
SO Sonstige Einkünfte, private Veräußerungsgeschäfte, ohne Abgeordnetenbezüge und
begünstigte Einkünfte
U Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Anlage ist
als PDF-Datei verfügbar.
G Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Feststellungsergebnisse, Betriebseinnahmen bis 17.500 Euro.
Anlage EÜR wird nicht unterstützt.
S Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: Feststellungsergebnisse, Betriebseinnahmen bis
17.500 Euro. Anlage EÜR wird nicht unterstützt.
EÜR Einnahmenüberschussrechnung (für Selbständige und Gewerbetreibende)
Vorsorgeaufwand Vorsorgeaufwendungen: insbesondere Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung
Pflege Pflegeaufwendungen

Finanzamt Musterschreiben:

Wir bieten Ihnen zahlreiche vorformulierte Schreiben, die das Finanzamt betreffen.
So finden Sie immer die richtigen Worte.


Komfortable Berechnung:

Wir unterstützen Ihre Eingaben mit automatisch rechnenden Tabellenblättern
(Zusatzanlagen mit Berechnungsfunktion für das Finanzamt).


Tipps zum Steuern sparen:

Sie erhalten aktuelle Steuertipps, die auf Ihren Steuerfall abgestimmt sind.
Lohnsteuer kompakt hilft Ihnen so schnell und effizient, bei Ihrer Steuererklärung noch mehr zu sparen.

[/raw]


Sonderausgaben = Private Kosten absetzen?

Im Gegensatz zu den berufsbedingten Werbungskosten fallen die Sonderausgaben in den privaten Bereich. Wie auch Werbungskosten senken sie die Steuerlast des Steuerpflichtigen. Neben Vorsorgeaufwendungen, Beiträgen zur Altersvorsorge, Unterhaltskosten, Kirchensteuer und Ausgaben zur Berufsausbildung gehören auch Spenden zu den Sonderausgaben.
Weiterlesen »


Leistungsumfang und Updates

Welche Einkunftsarten und Anlagen kann ich mit Lohnsteuer kompakt bearbeiten?

Mit Lohnsteuer kompakt kann der Großteil aller in Deutschland Steuerpflichtigen seine private Einkommensteuererklärung (bei Arbeitnehmern auch Lohnsteuer-Jahresausgleich genannt) einfach online erstellen und abgeben – und dabei Steuern sparen.

Die neueste Version für das Steuerjahr 2018 unterstützt Sie bei der Erstellung der Steuererklärung in folgenden Bereichen:

EST1A Mantelbogen: insbesondere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Pflegeaufwendungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
WA-ESt Weitere Angaben und Anträge zum Hauptformular (neu ab 2017)
Kind Kinder
VOR Vorsorgeaufwendungen: insbesondere Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung
AV Riester-Verträge
N Arbeitnehmereinkünfte / Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
N-AUS Ausländische Arbeitnehmereinkünfte / Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
R Renteneinkünfte, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
V Vermietung und Verpachtung
KAP Einkünfte aus Kapitalvermögen
KAP-BET Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen
KAP-INV Erträge aus Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.
S Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: Feststellungsergebnisse, Betriebseinnahmen bis 17.500 Euro. Anlage EÜR wird nicht unterstützt.
G Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Feststellungsergebnisse, Betriebseinnahmen bis 17.500 Euro. Anlage EÜR wird nicht unterstützt.
EÜR Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachste Art der Gewinnermittlung
SO Sonstige Einkünfte, private Veräußerungsgeschäfte, ohne Abgeordnetenbezüge und begünstigte Einkünfte
Unterhalt Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen)
U Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Anlage ist als PDF-Datei verfügbar.

Die Abgabe der Steuererklärung ist dabei entweder elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle der deutschen Finanzverwaltung oder durch Ausdruck der Steuerformulare und Versand per Post möglich.

Geplante Updates von Lohnsteuer kompakt

Lohnsteuer kompakt führt regelmäßige Updates an der bestehenden Software aus. Updates werden dabei vollautomatisch im Hintergund auf unseren Servern eingespielt, so dass der Anwender bei der Nutzung des Programms keine Nachteile hat. So ist z.B. jederzeit gewährleistet, dass die Steuerdaten immer mit der aktuellsten Version von ELSTER an das zuständige Finanzamt übertragen werden.

Wir werden Sie regelmäßig in unserem Blog, Newsletter und auf Facebook, Google Plus und Twitter zu den aktuellen Updates auf dem Laufenden halten.

Vorerst nicht unterstützte Einkunftsarten:

Neben dem aktuellen Funktionsumfang und den geplanten Updates im aktuellen System ist die Umsetzung der folgenden Einkunftsarten und Anlagen zur Einkommensteuererklärung vorerst noch nicht geplant:

– Anlage N-Gre – Grenzgänger in Baden-Württemberg (Arbeitsplatz in F, CH, A)
– Anlage FW – Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums und Vorkostenabzug (nach §10e EStG)

– Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
– Anlage Forstwirtschaft – Tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (zu Anlage L)
– Anlage WEIN – Nichtbuchführende Weinbaubetriebe (zu Anlage L)

– Anlage AUS – Ausländische Einkünfte und Steuern

– EST 1C – für beschränkt steuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz/Aufenthalt in Deutschland


Formulare für die Steuererklärung 2010

Lohnsteuer kompakt – Wir rechnen, Sie sparen.

Lohnsteuer kompakt – Wir rechnen, Sie sparen.

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2010 noch machen müssen, finden hier die Formulare für die Einkommensteuererklärung 2010. Die Steuerformulare für 2010 können Sie sich kostenfrei als pdf downloaden.

Steuerformulare für alle Bürger
Einkommensteuer-Mantelbogen – ESt 1A
Anlage AV – Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG
Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anlage Vorsorgeaufwand – Angaben zu Vorsorgeaufwendungen und zu Altersvorsorgebeiträge

Steuerformulare für Arbeitnehmer
Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Steuerformulare für Selbständige und Gewerbetreibende
Anlage EÜR
Anlage EÜR – Anlageverzeichnis
Anlage EÜR – Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Steuerformulare für Eltern
Anlage Kind

Steuerformulare für Rentner
Anlage R – Renten und andere Leistungen

weitere Anlagen für die Steuererklärung
Einkommensteuer-Mantelbogen für beschränkt Steuerpflichtige – ESt 1C
Anlage AUS – Ausländische Einkünfte und Steuern
Anlage Forstwirtschaft
Anlage FW – Förderung des Wohneigentums
Anlage K – Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Anlage SO – Sonstige Einkünfte
Anlage St – Statistische Angaben
Anlage U – Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben
Anlage Unterhalt
Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Anlage VL – Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen
Anlage Weinbau
Anlage zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34 a EStG)
Anlage Zinsschranke

Anleitungen zur Steuererklärung
Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2010
Anleitung zur Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
Anleitung zur Anlage AUS
Anleitung zur Anlage EÜR
Anleitung zur Anlage AV
Anleitung zur Anlage KAP
Anleitung zur Anlage FW
Anleitung zur Anlage SO
Anleitung zur Anlage R
Anleitung zur Anlage V

Die Formulare für Steuererklärung 2011 können Sie sich ebenfalls kostenlos als pdf downloaden: Steuerformulare 2011 kostenlos

Unser Tipp:
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Steuererklärung mit Lohnsteuer kompakt zu erledigen. Im Vergleich zur Nutzung der Steuerformulare bieten sich folgenden Vorteile:

Lohnsteuer kompakt Steuerformular
Datenabfrage per Interview Ja Nein
Automatische Steuerberechnung Ja Nein
Verständliche Erklärung relevanter Eingaben Ja Teilweise
Import alter Steuerdaten Ja Nein
Briefvorlagen und Musterschreiben Ja Nein
Online-Abgabe per ELSTER Ja Nein
Prüfung vor der Abgabe Ja Nein
Umfangreiches Steuerhandbuch Ja Nein
Speicherung der Eingaben Ja Nein
Automatische Berechnung von Wegstrecken Ja Nein
Optimierung der Veranlagungsart bei Ehepaaren Ja Nein

Lohnsteuer kompakt – Wir rechnen, Sie sparen.


Geplante Updates von Lohnsteuer kompakt

Lohnsteuer kompakt führt regelmäßige Updates an der bestehenden Software aus. Updates werden dabei vollautomatisch im Hintergund auf unseren Servern eingespielt, so dass der Anwender bei der Nutzung des Programmes keine Nachteile hat.So ist z.B. jederzeit gewährleistet, dass die Steuerdaten immer mit der aktuellsten Version von ELSTER an das zuständige Finanzamt übertragen werden.
Weiterlesen »