Die Olympischen Spiele und auch die Paralympics in Paris haben die meisten Menschen begeistert bzw. begeistern noch heute – vor allem aber natürlich die Teilnehmer und insbesondere die Medaillengewinner. Zugebenermaßen gibt es davon aus deutscher Sicht nicht allzu viele und auch die Prämien, die die Medaillengewinner bei Olympia 2024 erhalten haben, sind angesichts ihrer grandiosen Leistungen eher bescheiden. Aber vielleicht interessiert doch den einen oder anderen die Frage, ob und – falls ja – wie die Prämien für deutsche Medaillengewinner eigentlich zu versteuern sind. Aufschluss gibt insoweit der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (Sachstand WD 4 – 3000 – 077/21 vom 17.8.2021).
Grundsätzlich sind die Prämien in Deutschland einkommensteuerpflichtig (BT-Drucksache 20/194 vom 7.12.2021). Für eine Medaillenprämie der Stiftung Deutsche Sporthilfe ist keine steuerliche Befreiung vorgesehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der im EStG genannten Einkunftsarten zufließen. Somit gilt:
- Bei Sportlern, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, steht die erhaltene Prämie für eine Medaille bei den Olympischen Spielen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Sportlers und zählt somit zu den Betriebseinnahmen.
- Sportler mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit entrichten ihre Einkommensteuer, indem der Arbeitgeber diese vom Arbeitslohn einbehält und an das Finanzamt abführt (Lohnsteuereinbehalt). Arbeitslohn kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch eine Zuwendung durch Dritte sein, allerdings muss sie ein Entgelt für eine Leistung sein, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Ein solcher Zusammenhang dürfte bei einer Prämie der Stiftung Deutsche Sporthilfe für eine olympische Medaille an Mannschaftssportler, die an Weisungen ihres Vereins gebunden sind und ein festes Gehalt einschließlich Erfolgsprämien beziehen, gegeben sein. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Prämie die Lohnsteuer einzubehalten. Dasselbe dürfte auch bei Sportlern gelten, die zu einem (meist öffentlichen) Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehen, aber für ihre sportlichen Aktivitäten freigestellt sind (zum Beispiel Polizisten oder Soldaten).
- Fallen die Prämien nicht unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, werden sie als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG ebenfalls mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert.
- Erhält ein Amateursportler Vergütungen und Prämien, so erzielt er damit regelmäßig keine steuerbaren Einkünfte. Dies ändert sich zum einem, wenn er sich an Sportwettkämpfen in der Absicht beteiligt, sichere Siegchancen zu nutzen und die Absicht hat, dies wiederholt zu tun. Zum anderen werden die Vergütungen und Prämien steuerpflichtig, wenn sie die mit dem Sport zusammenhängenden Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen. Für die Besteuerung gelten dann dieselben Vorschriften wie für Berufssportler.
Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich übrigens über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Spitzensportler, der für die Bundesrepublik Deutschland an unterschiedlichen internationalen Wettkämpfen teilgenommen und dabei u.a. bei den Paralympischen Spielen Titel gewonnen hat, bezog jährliche Einnahmen aus seiner sportlichen Tätigkeit zwischen rund 25.000 EUR und 42.000 EUR. Nach Abzug der Ausgaben verblieben Überschüsse zwischen rund 800 EUR und 33.500 EUR. Die Einnahmen resultierten aus Leistungen der Deutschen Sporthilfe, der Bundeswehr, als Trainer vom Sportverein X, vom deutschen Behindertensportverband sowie vom Sportverein Y.
Das Gericht hat geurteilt, dass die Leistungen für die Tätigkeit als Sportler von der Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie vom Sportverein Y als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern und damit auch gewerbesteuerpflichtig sind. Nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören die Einnahmen, die der Sportler für seine Trainertätigkeit beim Sportverein X erhalten hat. Eine Trainertätigkeit stellt, anders als eine Tätigkeit als Berufssportler, keine gewerbliche, sondern eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (FG Münster, Beschluss vom 2.8.2023, 9 V 1012/23 E).
Das Gesetz sieht keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor. Der Sportler trägt – wie jeder andere Steuerpflichtige auch – die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen. Zwar geht die Finanzverwaltung bei Zuschüssen durch die Deutsche Sporthilfe davon aus, dass den Zuschüssen in der Regel Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen („Regelvermutung“).
Dies entbindet den Sportler aber nicht von seiner Feststellungslast. Zudem gilt die vorgenannte „Regelvermutung“ nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann, „sofern nicht in besonderen Einzelfällen eine andere Beurteilung erforderlich werden sollte“ (FinMin. Hessen vom 12.5.1969, S 2120 A-95-II A 21). Im Übrigen hat auch der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung im Erlass bzw. der darauf basierenden Verfügung einer Oberfinanzdirektion gefolgt werden könne (BFH-Urteil vom 15.12.2021, X R 19/19, Rn. 44).