Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 herausgegeben. Das Merkblatt soll Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, die richtige Wahl der Steuerklasse erleichtern.
Ehegatten können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (i.d.R. der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei der Wahl dieser Kombination kann es bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens allerdings zu Steuernachzahlungen kommen.
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Kombination IV/IV mit Faktor wählen. Mit dem Faktor wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.
Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2016 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2016, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden
Tipp: Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten daran denken, dass dies auch die Höhe der Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld) beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.
Getrennte Steuererklärung bei Arbeitnehmer und Pensionär bzw. Versorgungsempfänger?
Hallo Frau Brückner,
wenn Sie verheiratet sind, können Sie immer zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung wählen. Die Art der Einkünfte spielen dabei keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt