Neue Hinzuverdienstregelung für Frührentner ab 1. Juli 2017

Neue Hinzuverdienstregelung für Frührentner ab 1. Juli 2017
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Während Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen dürfen, ist der Hinzuverdienst bei Frührentnern begrenzt. Ab 2017 greift eine neue Hinzuverdienstregelung.

Betroffen sind:

  • vorgezogene Altersrenten: Rente für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), Rente für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), Rente für Schwerbehinderte.
  • Erwerbsminderungsrenten.

Nach derzeitiger Regelung dürfen Frührentner, d.h. Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) in Rente gehen, höchstens 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Zweimal im Kalenderjahr darf es das Doppelte sein, also 900 Euro im Monat. Bei höherem Hinzuverdienst reduziert sich die Rente auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel.

Für jede dieser Teilrenten gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die sich nach dem Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn richtet. Übersteigt der Zuverdienst eine dieser Grenzen auch nur um einen Cent, wird die Rente gleich auf die nächst niedrigere Stufe oder im Extremfall gar ganz auf Null gekürzt. Kein Wunder, dass Ende 2015 bundesweit gerade mal 4.042 Menschen eine Altersteilrente in Anspruch nahmen.

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Flexirentengesetz)“, das der Bundestag am 21.10.2016 beschlossen hat, eine neue Hinzuverdienstregelung für Frührentner eingeführt:

Ab dem 1.7.2017 bleibt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Zuverdienstgrenze zwar bestehen, sie wird aber als Jahresgrenze ausgestaltet.

  • Anrechnungsfrei bleibt ein Jahresverdienst bis zu 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro). Diese Hinzuverdienstgrenze gilt auch dann, wenn der Verdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird.
  • Bei höherem Verdienst werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages zu einem Zwölftel auf die Rente an-gerechnet, und es wird eine Teilrente gezahlt.
  • Übersteigt die Summe der gekürzten Rente (Teilrente) und 1/12 des Zuverdienstes einen bestimmten, individuell berechneten Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag voll auf die Rente angerechnet. Zur Berechnung des Hinzuverdienstdeckels wird die monatliche Bezugsgröße (2017: 2.975 Euro) multipliziert mit den Entgeltpunkten des Jahres in den letzten 15 Jahren, in dem die höchsten Entgeltpunkte erreicht wurden. Unter-grenze für den Hinzuverdienstdeckel ist die Summe aus 1/12 von 6.300 Euro und der monatlichen Vollrente.

Beispiel:
Herr Steuerle bezieht eine vorgezogene Altersvollrente in Höhe von 1.200 Euro monatlich, der Hinzuverdienstdeckel liegt bei 3.000 Euro. Er erzielt einen Hinzuverdienst von 18.000 Euro im Jahr.

Der Hinzuverdienst übersteigt die Hinzuverdienstgrenze (18.000 Euro > 6.300 Euro) um 11 700 Euro. Es kommt daher zur 40-Prozent-Anrechnung.

  • Zunächst wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrages ermittelt: 1/12 x 11.700 Euro = 975 Euro.
  • Dieser Betrag wird zu 40 % (975 Euro x 40 % = 390 Euro) von der Vollrente abgezogen: 1.200 Euro – 390 Euro = 810 Euro.
  • Anschließend wird geprüft, ob die Summe aus diesem Rentenbetrag (810 Euro) und einem Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes (18.000 Euro : 12 = 1.500 Euro) den Hinzuverdienstdeckel überschreitet. Das ist nicht der Fall (810 Euro + 1.500 Euro = 2.310 Euro < 3.000 Euro). Die Teilrente beträgt in diesem Fall 810 Euro.

Derzeit können Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. Ab dem 1.7.2017 besteht die Möglichkeit, unabhängig vom Hinzuverdienst eine Teilrente in beliebiger Höhe frei zu wählen, allerdings muss sie mindestens 10 Prozent der Vollrente betragen (§ 42 Abs. 2 SGB VI).

Derzeit gelten bei Teilrenten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen in den alten und in den neuen Bundesländern. Ab dem 1.7.2017 sind diese Grenzen einheitlich in West und Ost (die maßgebliche Vorschrift des § 228a Abs. 2 SGB VI wird aufgehoben).

86 Kommentare zu “Neue Hinzuverdienstregelung für Frührentner ab 1. Juli 2017”:

  1. Greisl

    Frage vorgezogenes Altersruhegeld und Hinzuverdienst:
    wie ist die Berechnung, wenn das ARG im Laufe eines Jahres erstmals bezogen wird.
    Beispiel:
    ARG ab dem 1.10.2017, ab diesem Zeitpunkt 450 € monatlich vorher mtl. 2000 €. Gilt der Jahresbetrag von 6.300 € für den Verdienst vom 1.10.2017 bis zum 31.12.2017(dann könnten mtl. bis zu 2.100 € Vergütung bez. werden).

    Es sollten in den Beiträgen mehr Beispiele gebracht werden.

    MfG
    A. Greisl

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Greisl,

      wie Sie dem Text oben entnehmen können, gilt die Hinzuverdienstgrenze auch dann, wenn der Verdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird.

      Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Bachmann,

      das lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Liegt Ihr gesamtes Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum (Grundfreibetrag), dann können Sie sich von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung befreien lassen. Viele Finanzämter handhaben das relativ unbürokratisch.

      Hat das Finanzamt Grund zu der Annahme, dass Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, wird es Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben – im schlechtesten Fall auch rückwirkend für vergangene Jahre.

      Als Grundstücksbesitzer, Vermieter und Bezieher von Renteneinkünften liegen Ihre Einkünfte sehr wahrscheinlich über dem Existenzminimum und Sie sind zu einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

      Hier finden Sie weitere Infos: Steuererklärung für Rentner
      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Anna Roth

    Muss sich die Hinzuverdienstgrenze als Jahresverdienst zwingend aus 14 X 450 Euro zusammensetzen, oder sind auch 12 X 520 Euro möglich?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anna,

      bei Fragen zu neuen Hinzuverdienstgrenze ab Juli 2017 wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung. Dort erhalten Sie unter der Servicenummer 0800 1000 4800 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente und Rehabilitation.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Leitl,

      nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie soviel dazuverdienen, wie Sie wollen. Ein Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro ist auch möglich, dann wird der Verdienst aber mit der Rente versteuert und erhöht entsprechend den Einkommenssteuersatz. Geburtsjahrgänge ab 1964 können die Regelaltersrente erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres beziehen.

      Einnahmen bis zu 450 Euro zählen als Minijob und müssen nicht in der Steuererklärung angegegeben werden, wenn diese pauschal mit zwei Prozent versteuert werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Ute

    Ich brauche einen Rat.!!!!!!!!
    Zur Witwenrente 259,00 Eu verdiene ich 247,00 hinzu ,erhalte Eu Rente 667,00 da wird fast der ganze Zuverdienst angerechnet Kann mir das mal einer erklären. Hilfe. LG Hilfe UTE

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ute,

      bei einem Hinzuverdienst von monatlich 247 Euro sollte es eigentlich nicht zu einer Anrechnung kommen.

      Sie sollten sich daher mit Ihrem Rententräger in Verbindung setzen und nachfragen, wie die Kürzung in Ihrem Fall zustande kommt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. reiner tiroch

    Hallo,
    1 Beispiel bei der Steuer, 570.-€ Verdienst/Einnahmen,Minus 45.-€ Ausgaben(Büro) ist 525.-€ Überschuss! geht das auch so bei der Rente mit dem Hinzuverdienst? oder dürfen da die 525.-€ niemals überschritten werden? ohne Kürzung!
    Danke schonmal für Antworten.
    Gruß
    Reiner Tiroch

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dessauer,

      bei einer solch detaillierten Frage zu neuen Hinzuverdienstgrenze wenden Sie sich am besten direkt an einen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung. Dort erhalten Sie auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Friedrich Herrmann

    Hallo,
    folgende Konstellation: Rente für Schwerbehinderte ab 01.07.2017, Regelaltersgrenze wird im August 2017 erreicht. Mehrjährige selbständig-freiberufliche Tätigkeit.
    Gehe ich recht in der Annahme, dass sich der kalenderjährliche Hinzuverdienst aus der Summe des monatlichen steuerrechtlichen Gewinns für die rentenrelevanten Monate Juli und August ergibt und nicht mit dem steuerrechtlichen Gewinn des kompletten Vorjahres gleichgesetzt werden kann?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dessauer,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine individuelle Rentenberatung durchführen können.

      Bei detaillierten Fragen zur neuen Hinzuverdienstgrenze wenden Sie sich daher am besten direkt an Ihren zuständigen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie erhalten auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 er Deutschen Rentenversicherung Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Dessauer

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin mit 63 in Rente gegangen und habe einen Minijob mit 450 € in einem Pflegeunternehmen. Nun habe ich in einem Monat mehr gearbeitet. Das Lohnbüro will diesen Betrag nicht sofort auszahlen, weil die zweimal mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze daran gebunden sei, dass es sich um keine geplante Überschreitung der 450 € z. B. wegen Urlaubsvertretung handelt. Ist das richtig? In diesem Job kommt es häufig zu Ausfällen von Kollegen, weil die Personaldecke dünn ist. Was ist zu tun?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dessauer,

      bei einer solch detaillierten Frage zu neuen Hinzuverdienstgrenze wenden Sie sich am besten direkt an einen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung. Dort erhalten Sie auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Jakob

    Hallo Ich gehe am 01.11.2017 in Rente(Rente ab 63 für lanjährig Versicherte) müsste aber bis Mai 2018 noch Arbeiten dann volle Rente 65 Jahre und 6 Monate.was darf ich in dieser Zeit dazu Verdienen.
    Dnke für Antworten

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jakob,

      bitte wenden Sie sich am besten direkt an einen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung, der Ihnen eine individuelle Auskunft erteilen kann. Dort erhalten Sie auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Friederike

    Hallo, guten Tag,
    Bitte um Klärung der folgenden Konstellation (LSt und SV) wie folgt:
    Altersrentner 29.11.1949, erhält ab 01.07.2017 in einer befristeten (1 Jahr) geringfügig entlohnten Tätigkeit EURO 525,00/ Monat. Ziel war:
    Keine zusätzlich LSt/ ESt -Verpflichtung für den Mitarbeiter, keine KV/AV und RV Beiträge.
    Ist der Betrag Euro 525,00/ Monat hier problematisch?
    Wäre sehr dankbar, wenn ich schnellstens von Ihnen hören dürfte.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frederike,

      wie oben bereits steht:

      Ab dem 1.7.2017 bleibt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Zuverdienstgrenze zwar bestehen, sie wird aber als Jahresgrenze ausgestaltet.

      Mit dem Flexirentengesetz will man die bisherigen Probleme bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vermeiden und schuf eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro, die die monatliche starre Hinzuverdienstgrenze in Höhe von bisher 450,00 Euro ersetzt.

      Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung oder an den Steuerberater Ihres Unternehmens.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Monika

    Hallo , ich bin mit 63 Jahren und 45 Arbeitsjahren in Rente gegangen. Habe jetzt einen Minijob bis 450 € aufgenommen und soll laut Monatsabrechnung dafür Steurn bezahlen, ist das richtig ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Monika,

      das hört sich so an als würde ihr Arbeitgeber den Minijob über Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI abrechnen. Dann wären die Abzüge korrekt und Sie erhalten am Jahresende eine Lohnsteuerbescheinigung. Das müssten Sie aber bei Ihrem Arbeitgeber in Erfahrung bringen.

      Bei Fragen zum Hinzuverdienst bei Rentnern können Sie sich auch direkt an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Da hilft man Ihnen in der Regel gerne weiter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen darf.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Helmut Dittrich

    Hallo Herr Rudolph,
    ich gehe in Kürze mit 63 und 45 Berufsjahren in Rente.
    Ich möchte die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- € in Anspruch nehmen.
    Meine Frage:
    Welche Abzüge fallen dabei an?
    Lohnsteuer ?
    Krankenversicherung ?
    Rentenversicherung ?
    Arbeitslosenversicherung ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Helmut,

      handelt es sich um einen 450-Euro-Minijob fallen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge an, ansonsten gilt:

      Wird bereits eine volle Altersrente (egal ob vorzeitig oder regulär) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt, ist der Verdienst bei einem Hinzuverdienst versicherungsfrei. Es müssen also keine Beiträge mehr an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Dies gilt aber nicht für den Arbeitgeber, der den Beitragsanteil tragen muss, den er zahlen müsste, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre.

      In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmern im Rentenalter versicherungsfrei, während der Arbeitgeber weiterhin seinen Beitragsanteil leisten muss. Wenn jemand allerdings nur eine Teilrente bezieht, besteht weiterhin Versicherungspflicht, da bis zum Erreichen des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

      In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Rentner in jedem Fall weiterhin versicherungspflichtig, allerdings fällt der ermäßigte Beitragssatz an, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Bezieher einer Altersteilrente haben dagegen Anspruch auf Krankengeld. Für sie gilt daher der normale allgemeine Beitragssatz.

      Bei Fragen zum Hinzuverdienst bei Rentnern können Sie sich auch direkt an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Da hilft man Ihnen in der Regel gerne weiter.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

      1. Volkmar Helmut Dittrich

        Hallo Herr Rudolph,

        vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
        Ich möchte den jährlichen Hinzuverdienst von 6300 € in Kürze in Anspruch nehmen.
        Mein Arbeitgeber hat sich parallel zu den Abzügen( Renten.- Arbeitslosen.- und Krankenversicherungsbeiträgen) bei langjährigen Versicherten (> 45 Berufsjahre) erkundigt.
        Die Aussage von unserem zuständigen Steuerbüro lautet, dass auch Rentner bei Inanspruchnahme
        des jährlichen 6300 € Hinzuverdienst ebenfalls die Renten.- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu zahlen hätten.
        Können Sie die entsprechenden Gesetzestexte bzw. die relevanten Unterlagen dazu benennen, dass bei
        langjährigen Versicherten/ Arbeitnehmern dafür keine Beiträge für Rente und Arbeitslosigkeit anfallen.
        Ändert sich mit Inanspruchnahme bei einem Hinzuverdienst von jährlich 6300€ die Steuerklasse bei einem Rentner ?
        Ich bin verheiratet, meine Frau ist weiterhin berufstätig und wir haben die Steuerklassen 3/5, bleibt das so bestehen?

        1. Thilo Rudolph Autor

          Die entsprechendenn Regelungen finden sie im Sozialgesetzbuch (SGB), u.a.
          § 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit

          (..)
          (4) Versicherungsfrei sind Personen, die
          1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
          (…)

          Im Gegensatz dazu muss der Arbeitgeber in der RV den Beitragsanteil tragen, den er zahlen müsste, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. Das meint wahrscheinlich das Steuerbüro des Arbeitgebers.
          (siehe hierzu auch § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht).

          Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

  11. Heidrun

    Hallo Herr Rudolph,

    ich gehe ab 01.10.2017 in Rente (langjährig Versicherte) mit 450,00 Euro Hinzuverdienst im Monat. Erhält man dann auch anteiligen Urlaub?
    Und bei Schwerbehinderung zusätzliche Tage wie bisher (evt. Anteilig)?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heidrun,

      der Anspruch auf bezahlten Urlaub bemisst sich auch bei Minijobs nach dem Bundesurlaubsgesetz. Es besteht daher kein Unterschied zu anderen „normalen“ Arbeitnehmern.
      450-Euro-Arbeitskräften steht also der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Bernd Hees

    Hallo ich bin Rentner ,ich arbeite zusätzlich in einem Minijob (450 Euro) und darf im Jahr 2 mal 900 Euro verdienen.Ich habe nun gelesen,dass dieser Zuverdienst nur möglich ist, wenn ein Mitarbeiter des Betriebes krank geworden ist,und ich seine Stunden als Mehrarbeit leisten kann.Ist das richtig ?

  13. Jüttner

    Hallo, ich bin am 01.04.2017 in Rente mit 63 bei 45 Versicherungsjahren gegangen und arbeite seit dem auf 450 € Basis.
    Gilt für mich auch die Flexirente ab dem 01.07.2017 ? Danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jüttner,

      die Frage ist mir nicht ganz klar. Sie erhalten doch bereits die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren, also die volle Altersrente.

      Am besten wenden Sie sich direkt an Ihren zuständigen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie erhalten auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 der Deutschen Rentenversicherung Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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  15. Heidrun

    Hallo Herr Rudolph,

    bin seit Oktober 2017 Rentner und habe einen 450,00€ Arbeitsplatz. Habe jetzt die erste Abrechnung erhalten. Es wurden 9,00 € pauschal für Kranken-und Rentenversicherung abgezogen. Von der Rentenversicherung habe ich mich befreien lassen. Laut Aussage der Minijobzentrale dürfte ich keine Abzüge haben. Was ist nun richtig? Für eine klärende Antwort wäre ich sehr dankbar.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heidrun.

      die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle Minijobs. D.h. wenn Sie für Ihren Fall die Auskunft erhalten haben, dass der Arbeitgeber hier keine Kranken-und Rentenversicherungsbeiträge einbehalten darf, dann ist vollkommen korrekt. Eventuell ist hier Ihrem Arbeitgeber einfach nur ein Fehler in der Lohnbuchhaltung unterlaufen und er hat hier einfach nicht die Befreiung von der Rentenversicherung berücksichtigt.

      Fragen Sie daher einfach mal nach und verweisen notfalls auf die Minijob-Zentral, die auch für Arbeitgeber als Ansprechstelle fungiert.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Christa Schmidt

    Hallo, ich kann ab 01.06.20 als Schwerbehinderte und 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, die Regelaltersgrenze wäre bei mir der 1.8.2022. Kann ich in diesen 2 Jahren 6.300 hinzuverdienen? Wenn ja, kann ich auch bis 2022, wenn möglich, arbeiten?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Wilfried,

      wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe, bekommen Sie die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ und erhalten die abschlagsfreie Altersrente ohne Rentenabschläge.

      Ein Hinzuverdienst von 450 Euro pro Monat sollte problemlos möglich sein. Selbst wenn Sie über 450 Euro verdienen ist dies auch möglich, dann wird der Verdienst aber mit der Rente versteuert und erhöht entsprechend den Einkommenssteuersatz.

      Am besten Informieren Sie sich aber direkt in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort kann sich der Sachbearbeitet Ihren Fall ganz konkret ansehen und Ihnen dann auch eine individuelle Auskunft für Ihre spezielle private Situation geben. Bei der deutschen Rentenversicherung können Sie sogar online einen Beratungstermin vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  17. Gerlach Rudi

    Hallo, ich bin seit 01.07.2017 Rentner ( 63+4, 45 Arbeitsjahre). Ich habe seit Sept 2017 einen 450,- € Minijob.
    1. Darf ich jetzt anteilig monatlich 450,- € verdienen und nur anteilig 1x im Jahr das doppelte oder ist es egal, Hauptsache ich bleibe
    unter 6.300,- € ?
    2. Wenn mein Arbeitgeber mir meinen Anteiligen Urlaub bezahlt wird die Summe zum Verdienst mit angerechnet ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rudi,

      nach Ihren Angaben erhalten SIe bereits die die abschlagsfreie Altersrente ohne Rentenabschläge „für besonders langjährig Versicherte“.

      Ein Hinzuverdienst von 450 Euro pro Monat über eine Minijob sollte problemlos möglich sein. Selbst wenn Sie über 450 Euro hinzuverdienen ist dies auch möglich, dann wird der Verdienst aber ggf. der Lohnsteuer unterworfen und zusammen mit den Renteneinkünften versteuert. Die Einkünfte würde bei einem Verdienst über 450 Euro auch entsprechend das zuvbersteuernde Einkommen und damit auch ihren Einkommenssteuersatz erhöhen.

      Am besten Informieren Sie sich aber direkt in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort kann sich der Sachbearbeitet Ihren Fall ganz konkret ansehen und Ihnen dann auch eine individuelle Auskunft für Ihre spezielle private Situation geben. Bei der deutschen Rentenversicherung können Sie sogar online einen Beratungstermin vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Karin,

      die Hinzuverdienstgrenzen gelten – wie oben bereits erläutert im Fall der vorgezogene Altersrenten und für Erwerbsminderungsrenten.

      Wenn Sie bereits die abschlagsfreie Altersrente ohne Rentenabschläge „für besonders langjährig Versicherte“ erhalten, gelten die Hinzuverdienstgrenzen nicht.

      Im Zweifelsfall informieren Sie sich am beten direkt in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort kann sich der Sachbearbeitet Ihren Fall ganz konkret ansehen und Ihnen dann auch eine individuelle Auskunft für Ihre spezielle private Situation geben. Bei der deutschen Rentenversicherung können Sie sogar online einen Beratungstermin vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. Lambert Thoimas

    Ich bin witterungsabhängige Saisonkraft. und arbeite jährlich von Mai – Oktober. Wegen Trauma,arbeitsmarktbedingt, stehe ich kurz vor der Erwerbsminderungsverrentung,bin 57. Zur Traumafolgestörung remittierte F62,bleibende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Ich werde nie wieder einem Boss vertrauen können. Die seelische Verstümmelung ist, wie ich in der Klinik erfuhr, identisch mit der von Zwangsprostituierten und Zwangsarbeitern. Wenn Sie mal vergewaltigt wurden bzw Lager – und Isolationshaft erlebt haben, wissen Sie, was Leiharbeit ist.

    Ausgenommen hiervon ist wegen bewährter Vertrauensbasis bis 66 mein langjähriger Saison – Chef, wobei ich während der Saison ein mittleres Handwerkereinkommen verdiene. Wie sieht es nun während des Winterhalbjahres aus?

    Wird das Sommereinkommen nur während der Saison auf die Erwerbsminderungsrente gekürzt, oder wird das anteilig auf die Wintermonate umgelegt, wenn ich bis zum regulären Rentenalter von November bis April auf die Rente angewiesen bin?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lamnbert,

      wie oben bereits steht:

      „Anrechnungsfrei bleibt ein Jahresverdienst bis zu 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro). Diese Hinzuverdienstgrenze gilt auch dann, wenn der Verdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird.“

      Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung oder an den Steuerberater vor Ort.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Lambert Thoimas

    Wie sieht die „Übung“ aus, wenn man als Saisonkraft in einer angepassten Arbeitsstelle halbjährlich ein volles Handwerkereinkommen erzielt und durch seelische und körperliche Behinderung (Traumabedingte Erwerbsunfähigkeit und Rückenprobleme) von November bis April auf die Rente angewiesen ist? Wird die Rente dann nur während des sommerlichen Hinzuverdienstes gekürzt oder dieser Hinzuverdienst von im Schnitt 1500 € Netto/mntl. über das Jahr verteilt? Dann müsste ich kriminell werden, um zu überleben, da ein Rentner keinen Anspruch auf ALG II hat.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lamnbert,

      wie oben bereits steht:

      „Anrechnungsfrei bleibt ein Jahresverdienst bis zu 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro). Diese Hinzuverdienstgrenze gilt auch dann, wenn der Verdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird.“

      Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung oder an den Steuerberater vor Ort.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. Petra

    Hallo Herr Rudolph, ich geh vor. ab Januar 2019 in diese vorgezogene Rente weil ich 45 Jahre gearbeitet habe,
    also für langjährig Versicherte. Erreiche das schon im Mai muss aber diese 6 Monate noch warten wegen Geburtsjahr.
    dann würd ich vor. einen Minijob haben so wie hier beschrieben, 1-2 mal die Woche je nach Bezahlung.
    Im Januar und Februar gibt es aber eine Dopplung, weil es zusätzlich eine Saisontätigkeit gibt, die ich schon lange mache.
    Da verdiene ich aber nicht soviel, aber ich möcht das gern weiter machen.
    Kann man partiell zwei Minijobs haben ohne die 6300 euro/Jahr zu überscheiten oder muss der Saisonjob, also zweite Job
    auf Stkl.6 gemacht werden? Kann man ggf. auch auf Honorarrechnung arbeiten? Wie geht das dann? Danke für Ihre Antwort.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Petra,

      unter bestimmten Bedingungen können Sie auch mehrere Minijobs ausüben.

      Detaillierte Informationen finden Sie auch auf der Seite der Minijob-Zentrale. Dort können Sie sich auch unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 kostenlos beraten lassen. Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit der zentrale Ansprechpartner für Fragen rund um Minijobs.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. Petra

    Hallo Herr Rudolph,
    danke für die hilfreiche Antwort, ich bin dann ja langjährig versichert nach 45 Jahren, die ich aber vor der Regelaltersgrenze erreiche,
    hab gelesen, dass ich da ja auch unbegrenzt hinzuverdienen kann, ist das so oder nur 450 € ohne Minderung der Rente.
    Wie ist das dann mit freiberuflicher Tätigkeit, also auf Rechnung? Mfg Petra

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Petra,

      nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie soviel dazuverdienen, wie Sie wollen. Ein Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro ist auch möglich, dann wird der Verdienst aber mit der Rente versteuert und erhöht entsprechend den Einkommenssteuersatz.

      Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Werner Kindsmüller

    Ich beziehe demnächst Rente wg. Alters mit Abschlägen, weil ich 12 Monate vor Erreichen der Altersgrenze (65+7) die Rente beziehe. Meine Frage: Welche Zuverdienstgrenze gilt in meinem Fall für selbständige Tätigkeiten?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Werner,

      es gelten die gleichen Hinzuverdienstgrenzen wie bei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

      Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. R.Eberl

    Hallo Herr Rudolph,

    zählen Gewinne aus Aktiengeschäften z.B. eine Anlageform in Cryptowährungen ebenfalls als Hinzuverdienst ?

    vielen Dank
    mfg

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo R.Eberl,

      die Hinzuverdienstregelung gilt für Frührentner, d.h. Arbeitnehmer, die sich aus Ihrer Arbeitnehmertätigkeit etwas hinzuverdienen wollen.

      Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld.

      Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. Dietmar Krämer

    Ich bin Geschäftsfüher, und werde als besonders langfristig Versicherter , mit 63Jahren und sechs Monaten in Rente gehen. Nach 48 Jahren und sechs Monaten in Arbeit.
    Der Eigentümer meint von einer Regelung gehört zu haben, nach der ich bis zu fünfzig Tagen in beratender Funktion arbeiten darf, wobei der Verdienst egal ist.
    Gibt es eine solche Regelung für Führungskräfte???

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dietmar,

      die Hinzuverdienstgrenzen gelten für alle Frührentner gleichermaßen. Sonderregelungen sind uns nicht bekannt und dürfte es schon aus Diskriminierungsgründen nicht für einzelne Berufsgruppen geben.

      Solange Sie allerdings die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten, können Sie als Frührentner auch weiterarbeiten. Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  25. A. Stockel

    Hallo Herr Rudolph,

    ich beziehe seid dem 01.07.2018 Teilrente (Flexirente), da ich zum Teil noch in der alten Firma tätig bin.
    Mein Rentenfreibetrag, von derzeitig 24%, wird im nächsten Jahr errechnet.
    Nun meine Fragen:
    – wenn ich im nächsten Jahr weiterhin nur eine verminderte Rente beziehe, wird der Freibetrag dann von dem verminderten Betrag errechnet? Wenn ja, dann würde mir ja ein Steuernachteil entstehen.
    – wenn ich im Jahr 2020 von Teil auf Vollrente wechsel, kann ich dann eine Neuberechnung des Rentenfreibetrages beantragen, damit ich nicht den Steuernachteil bis zum Ableben mitnehmen muss?

    Danke im Voraus.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo A. Stockel,

      von der Rente ein festgelegter Anteil zu versteuern ist, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahre 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, sodass diese Rentner ab 2005 einen „Rentenfreibetrag“ von 50 Prozent nutzen können. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.

      Seit 2005 steigt der sog. Besteuerungsanteil jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 um einen Prozentpunkt pro Jahr. So müssen Personen, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern.

      Wenn Sie Ihre Rente zeitweilig als Teilrente erhalten oder Ihre Rente wegen einer Einkommensanrechnung gekürzt wird, wird auch der Freibetrag entsprechend angepasst.

      Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

      Bei individuellen Fragen zu Ihren Renten wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie könenn sich auch an das kostenfreie Servicetelefon 0800 1000 4800 wenden oder über die Website der Deutschen Rentenversicherung einen Termin vereinbaren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. dieter schmiedel

    Dieter Schmiedel *23.07.1957

    Sehr geehrter Herr Rudolph

    ~Ich beziehe zurzeit vorgezogene Rente (583€) und werde einen sozialversicherungspflichtigen Job
    brutto ca. 800€ annehmen. Muß ich meinen Einkommensteuerbescheid mitteilen?

    Danke für Antwort

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dieter,

      leider ist mir nicht klar worauf sich Ihre Frage bezieht.

      Grundsätzlich müssen Sie in der Steuererklärung alle relevanten Einkünfte angeben, so dass das Finanzamt die korrekte Steuerschuld ermitteln kann.

      Seit dem 1. Juli 2018 überprüft die Deutsche Rentenversicherung zudem die neue Hinzuverdienstgrenze. Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro gilt pro Jahr ab Rentenbeginn, und zwar auch dann, wenn die Rente erst im September beginnt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  27. Giovanni T.

    Guten Tag Herr Rudolph.
    Ich habe vor 24 Monate früher in Rente zu gehen mit Abzügen.
    Die offizielle Regelaltersrente würde am 01.12.2020 beginnen mit 65 Jahren.
    Mit Abzügen werde ich knapp 500,00€ Rente bekommen.
    Wenn ich weiter bis 65 einen Minijob ausübe (noch 2 Jahren), werde ich am Ende dieser Zeit auch mehr Rente bekommen?
    Ich meine damit, ob sich in diesen 2 Jahren noch zusätzliche Rentenbeiträge angesammelt haben, die zu einer Rentenerhöhung führen werden.

    Mfg
    Giovanni T.

  28. Anton Hilger

    Ich hab da eine Frage: Ich bin nach 48 Arbeitsjahren mit 63 in Rente gegangen, Nun weiß ich, dass ich noch 525,00 Euro im Monat dazu verdienen darf ohne dass die Rente geschädigt wird. Wie sieht es jedoch mit den Sozialabgaben aus? wenn ich mit 525,00 € Kranken- und Pflegeverssicherung einzahlen muss habe ich dann zum Schluss weniger als wenn ich nur auf 450.00 € arbeite wo ich keine Abzüge habe?

  29. joan Beragui

    Hallo …ich hab da mal eine Frage… gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auch fuer
    die Dividende aus einen Aktienbesitz….bei einer Erwerbsminderungsrente?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Joan,

      als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld.

      Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Ab dem Folgemonat hat der Hinzuverdienst grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  30. Thomas

    Hallo Herr Rudolph,
    Ich werde Ende des Jahres mit 63 + Monate nach 45 Berufsjahren in Rente gehen. Die letzten 20 Jahre war ich selbständig und habe freiwillige Rentenbeiträge gezahlt.
    Jetzt meine Frage, kann ich weiterhin selbständig tätig sein wenn mein Jahresverdienst, also Einnahmen minus Ausgaben gleich Gewinn, die Hinzuverdienstgrenze von 6300 EUR im Jahr nicht übersteigt, und welche Sozialversicherungsbeiträge muss ich abführen?
    Danke für die Auskunft, MfG Thomas

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thomas,

      als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) sowie vergleichbares Einkommen
      (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge).

      Bei detaillierten Fragen zum Hinzuverdienst bei Rentnern können Sie sich auch direkt an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Da hilft man Ihnen in der Regel gerne weiter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  31. Veronika Lange

    Ich bin ab März 2019, nach 47 Arbeitsjahren, mit 63 + 6 Lebensjahren in Rente gegangen. Darf ich dann unbegrenzt oder die 6300,00€, im Kallenderjahr,dazu verdienen.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Veronika,

      Sie sind ja – wenn ich Sie richtig verstehe – keine Frührentnerin, daher gelten die Hinzuverdienstgrenzen für Sie nicht. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie soviel dazuverdienen, wie Sie wollen. Ein Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro ist auch möglich, dann werden diese Einkünfte aber zusammen mit den Renteneinkünften versteuert und erhöhen entsprechend den Einkommenssteuersatz bei Ihrer Steuererklärung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  32. Josef Leili

    Aus welchem Grund darf ich als Rentner der mit 63 Jahren in Rente gegangen ist nicht dazu verdienen was ich will, sondern erst ab 65+xx, damit wird doch verhindert, dass Fachkräfte, die gesucht werden, eventuell noch was machen … denn für Mau will man ja auch nicht arbeiten… Ich bekomme doch ohnehin schon weniger Rente, Kann mir das jemand so erklären, dass es vernünftig klingt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Josef Leili

  33. Mirela

    Hallo ich habe eine Frage ich kriege früher rente 390 Euro und ich habe eine Frage darf ich arbeiten mehr von 450 euro lg Frau kadrija

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mirela,

      für Frührentner gelten die oben genannten Hinzuverdienstregelungen.

      Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  34. Josef Leili

    Das hab ich gefragt vor 14 Tagen…. weiß keiner eine Antwort drauf…

    Aus welchem Grund darf ich als Rentner der mit 63 Jahren in Rente gegangen ist nicht dazu verdienen was ich will, sondern erst ab 65+xx, damit wird doch verhindert, dass Fachkräfte, die gesucht werden, eventuell noch was machen … denn für Mau will man ja auch nicht arbeiten… Ich bekomme doch ohnehin schon weniger Rente, Kann mir das jemand so erklären, dass es vernünftig klingt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Josef Leili

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Josef,

      vielleicht hilft Ihnen der Wikipedia-Eintrag weiter:

      Die Vorschriften regeln, in welcher Höhe Rentenbezieher zusätzlich Einkünfte erzielen dürfen, ohne den Rentenanspruch beziehungsweise die Auszahlung zu gefährden. Gleichzeitig ermöglichen sie es den Rentenbeziehern, vor Entscheidung über die Rente zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Hinzuverdienst möglich ist und in diesem Zusammenhang dann eine Teilrente zu beantragen.

      Hintergrund für ihre Einführung war, dass die Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang zwischen vollendetem 65. und vollendetem 67. Lebensjahr) nicht die Versichertengemeinschaft dadurch übermäßig belasten, dass sie ohne Einschränkungen beim Einkommen Rente beantragen. Der vorzeitige Rentenbezug soll ihre bisherigen Einkünfte ganz oder teilweise ersetzen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen nicht mehr in der Lage sind, genügend Einkommen für Ihren Lebensunterhalt zu erzielen. Außerdem sollte den Versicherten die Möglichkeit verschafft werden, nicht abrupt aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, sondern durch entsprechende privatrechtliche Regelung mit dem Arbeitgeber oder durch (teilweisen) Rückzug aus der eigenen selbständigen Tätigkeit, die Arbeit zunächst einzuschränken und stufenweise aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und nebenbei Teilrente zu beziehen.

      Streng zu trennen sind die Hinzuverdienstgrenzen von der Einkommensanrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich lediglich auf Renten wegen Todes (Erziehungsrenten, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, Rente an den geschiedenen Ehegatten oder Rente nach dem vorletzten Ehegatten) beziehen.

      (Quelle: „Hinzuverdienstgrenze“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. Februar 2019, 21:40 UTC. )

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  35. Karl-Heinz Lambertz

    Eine Frage zu dem „beliebten“ Thema Hinzuverdienst.

    Ich werde ab dem 1. Juli d.J. mit 63 Jahren plus 6 Monaten nach 40 Versicherungsjahren in den Vorruhestand gehen und eine um ca. 10% reduzierte vorgezogene Altersrente beziehen.
    Aus meinem jetztigen Arbeitsverhältniss steht mir im Verlauf des Jahres 2019 noch eine Bonus-Zahlung zu, die den Freibetrag von 6.300 Euro überstiegen wird.
    Frage : ist ein solcher Bonus ein Hinzuverdienst im diesem Sinne und wird auf meine Rente angerechnet? Eigentlich ist dieser Bonus ja eine nachschlägige Zahlung aus meinem Arbeitsverhältnis der ersten 6 Monate des Jahres und entsteht nicht durch ein Arbeitsverhältnis während des Ruhestandes, ist also kein Hinzuverdienst.
    Gibt es dazu eine eindeutige Aussage?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Karl-Heinz,

      wenn die Zahlung für ein vorangegangenes Kalenderjahr also vor Rentenbeginn bestimmt ist, dann wird dies i.d.R. nicht als Hinzuverdienst gewertet. Es kommt also darauf an, für welchen Zeitraum die Zahlung bestimmt ist. Durch die Entgeltmeldung kann sich Ihre Altersrente sogar (geringfügig) erhöhen.

      Bei unterjährigem Rentenbeginn dürfte es sich ebenso verhalten. Bitte wenden Sie sich zur Klärung aber auf jeden Fall an einen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  36. Ingrid Vaskis

    Ich bin Altersrentnerin 50 Jahre Arbeit. Ich würde gerne die 6300,00 Hinzuverdienst in Anspruch nehmen, meine Frage muss ich hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

  37. Anna Hortmann

    Hallo,
    ich bin wegen Schwerbehinderung vorzeitig in Rente (2018). Habe einen Minijob seit der Zeit in dieser Firma.
    Meine Frage: Seit Januar bis Juni 2019 hatte ich einen Minijob. Jetzt soll ich ab Juli fest eingestellt werden für 1050,00 Euro.
    Zählt der Minijob 6×450,00 zu den freien 6.3000,00 Euro dazu

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anna,

      Die Grenze von 6.300 Euro bezieht sich auf den zulässigen Hinzuverdienst für Rentner. Die Hinzuverdienstgrenze regelt, wie viel ein Rentner vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze hinzuverdienen darf. Wird dieser Wert überschritten, kann die Rente gekürzt werden oder ganz wegfallen.

      Für einen Minijob gilt zudem eine Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro. Wird die Verdienstgrenze überschritten, liegt kein 450-Euro-Minijob mehr vor.

      In Ihrem Fall beträgt der Gesamtverdienst: 6 x 450 Euro + 6 x 1050 Euro = 2.700 Euro + 6.300 Euro = 9.000 Euro

      Bei detaillierten Fragen zur Hinzuverdienstgrenze wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung. Dort erhalten Sie unter der Servicenummer 0800 1000 480 70 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente und Rehabilitation.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  38. Volkmar

    Hallo,
    meine Frage ist folgende, ich habe meinen Rentenantrag auf vorzeitige “ Rente für langjährige Versicherte“ am 23.07.2019 gestellt.
    mein offizieller Rentenbeginn wäre 01.03.2021
    Ich habe die Rente ab 01.11.2019 beantragt , bin noch im Arbeitsverhältniss und will bis 15.03.2020 weiterarbeiten .
    würde 2019 für Nov. u Dez. 4900€ Brutto verdienen und im nächsten Jahr 2020 vom 01.01 bis 15.03 (letzter Arbeitstag) würde ich 6125€ Brutto verdienen, ist das rechtmäßig im Rahmen des Zuverdienstes( 6300€) pro Kalenderjahr. Oder ist dabei etwas zu beachten ?
    Vielen Dank Volkmar

  39. Reblin

    Hallo erstmal
    Ich habe in diesem Monat 478€verdient.
    Beziehe aber volle Erwerbsminderungsrente. Darf ich diese 28€mehr verdienen. Da ich in Vertretung dazu verdient habe, weil eine Mitarbeiterin in den Urlaub wollte.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Reblin,

      anrechnungsfrei bleibt ein Jahresverdienst bis zu 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro). Diese Hinzuverdienstgrenze gilt auch dann, wenn der Verdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird.

      bei Fragen zur Hinzuverdienstgrenze wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung. Dort erhalten Sie unter der Servicenummer 0800 1000 4800 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente und Rehabilitation.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  40. Muhiddin El-Khadra

    Hallo Herr Rudolf,

    ich beziehe eine Regelaltersrente und erziele zusätzlich aus Freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte die der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Mir wird von meiner Krankenversicherung der Höchstsatz für Kranken- u. Pflegeversicherung berechnet und gleichzeitig wird von meiner Regelrente ein weiterer Kranken- u. Pflegeversicherungsbeitrag einbehalten. Ist dies vom Gesetzgeber so festgelegt?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Muhiddin,

      gemäß den gesetzlichen Regelungen müssen Sie, wenn Ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschreiten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesen Einkünften zahlen. Gleichzeitig wird auch von Ihrer Regelaltersrente ein Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen. Dies ist auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zurückzuführen.

      Um genaue Informationen zu erhalten, empfehle ich, sich bei Ihrer Krankenversicherung oder einem Experten für Sozialversicherungsrecht zu erkundigen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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