Minijob: Geringerer Arbeitnehmeranteil für Rentenbeiträge ab 2015

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Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 30 % an die Minijobzentrale zahlen, davon 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung. Zusätzlich behält der Arbeitgeber für die Rentenversicherung den Arbeitnehmeranteil von derzeit 3,9 % (18,9 % abzgl. 15 %) ein und führt ihn an die Minijobzentrale ab.

Der Minijobber hat allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen. Dann spart er seinen Anteil von 3,9 %, während der Arbeitgeber gleichwohl 15 % bezahlen muss.

Im Haushaltsbereich beträgt die Pauschalabgabe des Arbeitgebers nur 12 %. Davon entfallen 5 % auf die gesetzliche Rentenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil beträgt hier 13,9 % (18,9 % abzgl. 5 %).

Aktuell weisen wir darauf hin, dass ab dem 1.1.2015 der Beitragssatz in der Rentenversicherung auf 18,7 % sinkt und infolgedessen auch der Arbeitnehmeranteil geringer wird. Statt 3,9 % beträgt der eigene Beitragsanteil nur noch 3,7 %.

So hoch ist der Arbeitnehmeranteil (bei einem Arbeitslohn von 450 EUR)

Lohnsteuer kompakt: Bei einem Monatslohn von 450 Euro beträgt der Arbeitnehmeranteil im Jahre 2015 im gewerblichen Bereich 17,55 Euro pro Monat bzw. 210,60 Euro im Jahr. Das ist sehr günstig. Hingegen liegt der Zuzahlungsaufwand für eine Haushaltshilfe bei 61,65 Euro pro Monat bzw. 739,80 Euro im Jahr (13,7 % x 450 Euro). Das ist trotz der leichten Absenkung immer noch außerordentlich viel – nach unserer Auffassung zu viel.