Im vergangenen Jahr 2020 haben zahlreiche Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit bezogen. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 Prozent und für Arbeitnehmer mit Kinder 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts.
- Erhöhung: Mit dem „Sozialschutzpaket-II-Gesetz“ vom 20.5.2020 wurde das Kurzarbeitergeld abhängig von der Bezugsdauer bis zum 31.12.2020 erhöht: Ab dem vierten Monat – gerechnet ab März 2020 – betrug die Leistung 70 % des Nettolohns bzw. 77 % für Arbeitnehmer mit Kindern. Ab dem siebten Monat stieg die Leistung weiter auf 80 und 87 % des Nettolohns. Die neue Vergünstigung gilt für diejenigen, deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert wurde (§ 421c Abs. 2 SGB III).
- Aufstockung: Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80, 90 oder gar 95 Prozent auf. Bisher war dieser Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld wie Arbeitslohn steuerpflichtig. Im Sozialversicherungsrecht rechnen solche Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV). Mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 19.6.2020 wurden die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung galt zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 und ist dann für Lohnzahlungszeiträume bis Ende 2021 verlängert worden (§ 3 Nr. 28a EStG).
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Es wird jedoch in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht damit die Steuerlast für das übrige Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die gleiche Regelung gilt auch für die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers. Diese hat der Arbeitgeber in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
Aktuell weisen wir darauf hin, dass Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sofern nämlich derartige Progressionseinkünfte, wie auch Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I, mehr als 410 Euro im Jahr betragen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Der „Progressionsvorbehalt“ führt dazu, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Für diesen Betrag wird ein „besonderer Steuersatz“ ermittelt. Und mit dem besonderen Steuersatz wird dann das zu versteuernde Einkommen – ohne die Lohnersatzleistungen – besteuert (§ 32b Abs. 2 EStG).
Die Abgabefrist für Arbeitnehmer ohne Unterstützung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein endet eigentlich Ende Juli 2021, soll aber bis zum 31. Oktober 2020 verlängert werden.
So berechnen Sie Ihre Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt |
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Beispiel:
Herr Steuerle – alleinstehend – hat im Jahre 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro und Kurzarbeitergeld in Höhe von 10.000 Euro bezogen.
Das zu versteuernde Einkommen beträgt | 30.000 Euro | |
Einkommensteuer darauf nach Grundtarif
Arbeitslosengeld |
+ 10.000 Euro |
5.187 Euro |
Steuersatzeinkommen
Einkommensteuer darauf nach Grundtarif |
= 40.000 Euro
8.452 Euro |
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Besonderer Steuersatz:
8.452 Euro : 40 000 Euro = 21,1300 % (vierstellig) |
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Anwendung auf das zu versteuernde Einkommen:
30.000 Euro x 21,1300 % = |
6.339 Euro |
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Steuermehrbelastung aufgrund des Progressionsvorbehalts | 1.152 Euro |