Wenn Sie in der Steuererklärung Krankheitskosten, z.B. Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen, Selbstbehalte, profes-sionelle Zahnreinigung usw., als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen, zieht das Finanzamt davon automatisch eine zumutbare Belastung ab. Dies ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft.
Das bedeutet, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag „unter den Tisch fallen“ und sich nicht steuermindernd auswirken. Wie viel zumutbar ist, hängt von Einkünften, Kinderzahl und Familienstand ab. Es sind zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Die Frage ist, ob solche krankheitsbedingten Zahlungen ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung absetzbar sind. Denn sie sind Teil des Existenzminimums – und das muss steuerfrei bleiben. Im Jahre 2008 hat das Bundesverfassungsgericht erstmals das Existenzminimum über Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung hinaus ausgeweitet auf die Kranken- und Pflegeversorgung.
Auch solche Beiträge können Teile des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums sein, denn auch die Kranken- und Pflegeversorgung ist integraler Bestandteil des Leistungskatalogs der Sozialhilfe (BVerfG-Urteil vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof geklärt, dass die Kürzung der Krankheitskosten um eine zumutbare Belastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht verfassungswidrig ist. Krankheitskosten gehören zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen, aber auch sie sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten (BFH-Urteile vom 2.9.2015, VI R 32/13 und VI R 33/13).
Nach Auffassung des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten auf die Kürzung um die zumutbare Belastung zu verzichten. Denn auch Sozialhilfeempfänger müssen zu ihren Krankheitskosten Zuzahlungen leisten, wenngleich auch nur bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent, bei chronisch Kranken bis 1 Prozent des Einkommens.
Lohnsteuer kompakt: Geklärt hat der BFH zugleich die bisher offene Frage, wie Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen steuerlich zu behandeln sind: Die Zuzahlungen stellen Krankheitskosten dar und sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Allerdings wirken auch sie sich nur steuermindernd aus, soweit sie – zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen – die zumutbare Belastung übersteigen (BFH-Urteil vom 2.9.2015, VI R 32/13).
Seit September 2013 ergehen alle Steuerbescheide bezüglich Krankheitskosten mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO. Das bedeutet: Wegen Kürzung von Krankheitskosten um die zumutbare Belastung war ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht erforderlich. Aufgrund der BFH-Entscheidung wird dieser Vorläufigkeitsvermerk künftig entfallen, und alle bisherigen Steuerbescheide werden in diesem Punkt bestandskräftig.
Pingback: Die besten Steuertipps 2015 für Arbeitnehmer - Lohnsteuer kompaktLohnsteuer kompakt