Zum 1.1.2015 wurde der bisherige einkommensabhängige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent und der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag, die alleine vom Versicherten zu zahlen waren, umgewandelt in einen einkommensabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung, der weiterhin alleine vom Versicherten zu tragen ist.
Doch für bestimmte Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der jährlich zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben wird. Dieser Beitragssatz wird erhoben von Versicherten, bei denen der allgemeine Krankenversicherungsbetrag von Dritten getragen wird. Im Jahre 2015 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 0,9 Prozent (§ 242a SGB V).
Aktuell hat das Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegeben, dass im Jahre 2016 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen angehoben wird. Es ist anzunehmen, dass die Krankenkassen auch den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz anheben werden.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II, behinderte Menschen in Behindertenwerkstätten, Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, sowie Auszubildende mit einer Vergütung bis höchstens 325 Euro monatlich.
Bei diesen Personengruppen werden die allgemeinen KV-Beiträge von Dritten getragen und deshalb auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag von Dritten übernommen. Die obligatorische Erhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gilt auch dann, wenn die jeweilige Krankenkasse keinen individuellen Zusatzbeitrag erhebt. Sollten die Mitglieder weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, wird hierauf der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz erhoben.
- Zusatzbeitrag bei Auszubildenden: Liegt die Ausbildungsvergütung unter der Geringverdienergrenze von 325 EUR im Monat, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Er hat also nicht nur den allgemeinen KV-Beitrag alleine zu tragen, sondern auch den Zusatzbeitrag, der sich nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bemisst.
- Zusatzbeitrag bei Minijobbern: Bei geringfügig Beschäftigten mit einem Monatsverdienst unter 450 EUR wird ein Zusatzbeitrag nicht erhoben. Der Arbeitgeber zahlt unverändert die Pauschalabgabe an die Minijobzentrale in Höhe von 30 % im gewerblichen Bereich, davon 13 % für die Krankenversicherung und 15 % für die Renten-versicherung. Im Haushaltsbereich beträgt die Pauschalabgabe 12 %, davon jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung.
- Zusatzbeitrag bei Studenten: Für Studenten, die in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.
Lohnsteuer kompakt: Wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder wenn sie den Zusatzbeitragssatz erhöht, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Sie können die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder vor der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen hinzuweisen.
Falls der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, muss die Krankenkasse zusätzlich darauf hinweisen, dass ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist.