Kindesunterhalt: Neuregelung des Mindestunterhalts für Trennungskinder

Kindesunterhalt: Neuregelung des Mindestunterhalts für Trennungskinder
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Geschiedene und getrennt lebende Väter und Mütter sowie Väter/Mütter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich in den Jahren 2008 bis 2015 am steuerlichen Kinderfreibetrag, der den existenznotwendigen Bedarf des Kindes von der Besteuerung verschont.

Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).

In den Jahren 2010 bis 2014 betrug der Kinderfreibetrag unverändert 4.368 Euro. Im Jahre 2015 erfolgt eine Erhöhung auf 4.512 Euro – und zwar rückwirkend zum 1.1.2015, doch die Unterhaltssätze stiegen erst ab 1.8.2015.

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts“ vom 20.11.2015 ab 2016 der Mindestunterhalt für Trennungskinder neu geregelt: Er orientiert sich jetzt nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes (§ 1612a BGB 2016).

Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesjustizministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Für die Jahre 2016 und 2017 sind die Beträge in der neuen „Mindestunterhaltsverordnung“ vom 3.12.2015 festgeschrieben.

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Diese Beträge entsprechen dem Richtsatz der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bis zum Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle gilt als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt bzw. Unterhaltsbedarf des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen: Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss. Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist.

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2 Kommentare zu “Kindesunterhalt: Neuregelung des Mindestunterhalts für Trennungskinder”:

  1. helga

    Danke für die Tipps! Ein Trennungskind hat meine Freundin, deswegen hat das Thema auch mich ans Herz gegriffen. Vielleicht wäre es sinnvoll den Begriff „das /texte/2023/310/ Existenzminimum“ zu erläutern, denn wir haben von dem Barbedarf, Mindest- und Sonderbedarf gehört. Zu welchem Bedarf würden dann die Klassenfahrten gezählt werden? Danke im Voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Helga,

      beim Sonderbedarf verlangt der Gesetzgeber, dass der Bedarf unvorhersehbar sein muss. Letztlich erfüllen allerdings leider nur sehr wenige kindliche Bedarfe dieses Kriterium. Die meisten Bedarfe sind dagegen vorhersehbar. Ein neuer Schulranzen, eine Klassenfahrt oder ein Kommunionskleid fallen daher in der Regel leider nicht unter den Sonderbedarf. Für diese Bedarfe muss der betreuende Elternteil folglich das Geld vom regulären Kindesunterhalt ansparen.
      (Quelle: Deutscher Anwaltsverein)

      Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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