Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung.
Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Wenn das Berufsziel des Kindes erst mit der zweiten „Ausbildung“ erreicht wird, gilt diese noch als Teil der Erstausbildung und es gibt Kindergeld auch dann, wenn das Kind nebenher arbeitet. Dazu muss ein enger – sachlicher und zeitlicher – Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten vorliegen.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Studium dann als Zweitausbildung gilt, wenn es berufsbegleitend erfolgt und nicht die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Es gibt also kein Kindergeld, wenn nur von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird. Im Urteilsfall lehnte der BFH das Kindergeld ab, weil die Tochter zusätzlich zum Masterstudium in Vollzeit arbeitete (BFH-Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18).
Aktuell hat der BFH mit einer ganzen Batterie von Urteilen zu weiteren Sachverhalten Stellung genommen und seine Sichtweise präzisiert – aber leider auch verkompliziert. Letztlich kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn ein weiterführendes Studium oder eine weiterführende Ausbildung „nur neben dem Beruf“ ausgeübt werden, das Kindergeld versagt wird. Unschädlich sind hingegen Nebenjobs (BFH-Urteile vom 11.12.2018, III R 22/18, III R 2/18, III R 32/17, III R 47/17).
Die Sachverhalte, bei denen die Familienkasse jeweils das Kindergeld für die weiterführende Ausbildung versagte, waren im Einzelnen:
Fall 1: Der Sohn durchlief zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Danach war er in Vollzeit bei der Bank tätig, bei der er die Ausbildung absolviert hatte. Wenige Monate nach Ende der „Erstausbildung“ nahm der Sohn an einer zweijährigen berufsbegleitenden Weiterbildung zum Bankfachwirt teil. Der BFH hat zwar nicht endgültig entschieden, aber doch zu erkennen gegeben, dass er das Kindergeld nicht gewähren wird, weil die Ausbildung zum Bankfachwirt wohl eher als berufsbegleitende Weiterbildung zu werten ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Fall 2: Die Tochter absolvierte zunächst eine Lehre zur Bankkauffrau. Bereits kurz nach dem Ende der Ausbildung begann sie ein Studium an einem Berufskolleg mit der Fachrichtung Absatzwirtschaft. Das staatlich anerkannte Studium mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ erfolgte in Teilzeitform. Zeitgleich war die Tochter zunächst bei der Bank und etwas später bei einem Autohaus beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug jeweils 40 Stunden. Auch hier hat der BFH nicht abschließend entschieden. Die Vorinstanz müsse prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis. Wahrscheinlich wird das Kindergeld aber wohl entfallen.
Fall 3: Der Sohn legte die Prüfung im Ausbildungsberuf Elektroniker in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik ab und wurde noch im selben Monat von seinem Ausbildungsbetrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden übernommen. Einige Monate später besuchte der Sohn den zweijährigen Abendlehrgang zum Industriemeister Elektrotechnik IHK. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die Ausbildung oder der Beruf im Vordergrund standen. Es spricht aber einiges dafür, dass der Beruf im Vordergrund stand und damit kein Kindergeldanspruch besteht.
Fall 4: Die Tochter schloss ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Danach wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb in Vollzeitbeschäftigung übernommen. Unmittelbar nach der Prüfung meldete sich die Tochter an der Fachschule für Wirtschaft an, um in der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) den Abschluss einer Staatlich geprüften Betriebswirtin zu erreichen. Die in Teilzeit zu absolvierende Ausbildung dauerte 3 1/2 Jahre. Auch in diesem Fall muss das Finanzgericht nach der Zurückweisung durch den BFH erneut entscheiden und dabei dessen neue Grundsätze berücksichtigen. Wie in den drei vorherigen Fällen ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass die Eltern den Rechtsstreit gewinnen werden.
Die Rechtsprechung zum Kindergeld (und Kinderfreibetrag) bei einem weiterführenden Studium oder einer ergänzenden Ausbildung ist äußerst kompliziert geworden. Folgendes Prüfungsschema kann aber bei der Frage, ob Kindergeld zu gewähren ist, weiterhelfen:
- Handelt es sich um eine Ausbildung oder um ein Studium, das auf der ersten Ausbildung aufbaut? Falls ja: weiter mit 2. Falls nein, handelt es sich sozusagen um eine andere „Fachrichtung“: Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.
- Besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten? Falls ja: weiter mit 3. Falls nein: Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.
Hinweis: Wenn sich Sohn oder Tochter für den nächstmöglichen Ausbildungsabschnitt (z.B. einen Meisterkurs) erst mehrere Monate nach Bestehen der ersten Ausbildung (z.B. der Gesellenprüfung) angemeldet haben, spricht dies nicht gegen eine Verklammerung der Ausbildungsabschnitte (BFH 11.12.2018, III R 32/17). - Nutzt das Kind die Qualifikation, die es nach dem ersten Abschluss erlangt hat, bereits für einen Beruf, den es nun auch tatsächlich ausübt? Falls ja: Es deutet vieles darauf hin, dass die weitere Ausbildung nicht mehr Teil einer „Gesamtausbildung“ ist. Folge: Kindergeld für die weitere Ausbildung wird voraussichtlich nicht
gewährt, da die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Falls nein: Der Kindergeldanspruch könnte erhalten bleiben, da die weitere Ausbildung im Vordergrund steht. Es ist aber in beiden Fällen eine Gesamtbetrachtung mit Punkt 4 vorzunehmen.
Beispiele:
Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht laut BFH dafür, dass die
weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen. - Ist die Arbeitstätigkeit der weiterführenden Ausbildung übergeordnet und wird die Ausbildung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben dem Beruf durchgeführt? Falls ja: In der Gesamtbetrachtung mit Punkt 3 wird das Kindergeld wohl entfallen. Falls nein: Das Kindergeld dürfte in der Gesamtbetrachtung mit
Punkt 3 erhalten blieben, denn die Ausbildung steht im Vordergrund.
Beispiele:
Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur neben der Berufstätigkeit durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.
Guten Tag, hier meine Frage :
Mein Sohn macht ein duales Studium im sozialen Bereich und arbeitet berufsbegleitend 24 Stunden in der Woche .Hat er Anspruch auf Kindergeld ?
Hallo Skona,
wenn es sich um eine Erstausbildung handelt und das Kind noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht generell Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird dann bis zum Abschluss der ersten Ausbildung gewährt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
mein Sohn ist 22, nach Ausbildung und Meister möchte er nun noch Vollzeit studieren. Er hat vorher gearbeitet, aber nicht als Meister. Lebt der Anspruch auf Kindergeld nun wieder auf?
Danke
Henner
Hallo Henner,
In diesem Fall haben Sie in der Regel bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag des Kindes Anspruch auf Kindergeld. Das gilt nur dann, wenn Ihr Kind regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet oder höchstens geringfügig beschäftigt ist.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich am besten direkt an Ihre zuständige Familienkasse.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Guten Tag,
mein Sohn hat seinen Bachelor erworben und nebenher als Werkstudent bei der Stadtverwaltung gearbeitet. Um dort eine dauerhafte Stelle zu bekommen hat er unmittelbar nach dem Bachelorabschluss einen Vertrag als Stadtbauoberinspektoranwärter erhalten, wo er jetzt noch ein Jahr Verwaltungsrecht studiert. Er wird in Kürze 25 Jahre alt, hat er bis dahin noch Anspruch auf Kindergeld?
Freundliche Grüße
Michael
Hallo Michael,
für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Die Frage ist also, wie die Tätigkeit Ihres Sohnes als „Stadtbauoberinspektoranwärter“ zu bewerten ist?
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich am besten direkt an Ihre zuständige Familienkasse.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo,
mein Sohn absolviert gerade eine Ausbildung und möchte im Anschluss seine Meisterausbildung in Vollzeit machen. Er ist momentan 18 Jahre alt. Er wird neben der Meisterausbildung eine geringfügige Beschäftigung annehmen. Wenn eine berufsaufbauende Weiterbildung direkt nach Ausbildung in Anspruch genommen wird, bekommt er dann automatisch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld?
Mit freundlichen Grüßen
Christin
Guten Tag, hier meine Frage :
Ich, 21 Jahre alt, habe 2019 meine Ausbildung abgeschlossen. Seit September habe ich einen berufsbegleitend Fachwirt bei der IHK begonnen (zur Zulassung war eine mindestens einjährige Berufspraxis nach Abschluss der Ausbildung notwendig).
Wenn ich meine Arbeitszeit auf 20 Stunden Wöchentlich reduziere, habe ich dann Anspruch auf Kindergeld?
Hallo Mel,
wenn ein Kind unter 25 Jahren eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) beginnt und nur bis zu 20 Wochenstunden arbeitet, können die Eltern weiterhin Kindergeld beziehen. Wie viel das Kintmit der Beschäftigung verdienen, spielt keine Rolle. Kindergeld ab 18 können sie auch online beantragen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo,
mein Sohn (*2000) hat Mitte Januar 2022 seine Gesellenprüfung im Handwerk (Feinwerkmechanik) erfolgreich bestanden.
Danach bezog er 3 Monate ALG 1.
Im Anschluss hat er nun seit 16.5. einen Meisterlehrgang begonnen und hat keinerlei Einkommen. Er ging in der Zeit davor auch keiner Nebentätigkeit nach und wird auch jetzt den Lehrgang in Vollzeit ableisten ohne erwerbstätig zu sein.
Da ich leider erst jetzt realisiert habe, dass uns das Kindergeld ggf. während ALG 1 noch zugestanden hätte meine Frage:
Wie wahrscheinlich ist eine rückwirkende Bewilligung des Kindergeldes ab 02/2022?
Hallo Silvia,
seit dem 1.1.2018 gilt für das Kindergeld eine spezielle Verjährungsregel mit einer Auszahlungsbeschränkung. Damit wurde die Auszahlungsfrist erheblich verkürzt: Das Kindergeld wird seither statt für die letzten vier Jahre rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
mein Sohn hat sein Studium (Bachelor) abgeschlossen. Er beginnt in Kürze als Anwärter (Vorbereitungsdienst) im öD. Zwingende Voraussetzung für diese Tätigkeit ist ein technisches Studium. Zwischen Ende Studium und Beginn der Ausbildung liegen 9 Monate und er war in dieser Zeit voll erwerbstätig. Die jetzt abgestrebte Tätigkeit stellt sein Berufsziel dar. Könnte noch Kindergeldanspruch vorliegen?
MfG
Hallo Maro,
wenn Ihr Sohn voll erwerbstätig ist, besteht kein Kindergeldanspruch. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Familienkasse.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
meine knapp 22-jährige Tochter hat nach dem Abitur 2 Jahre studiert, das Studium aber nun zu Gunsten eine handwerklichen Ausbildung in einer ganz anderen Fachrichtung abgebrochen. Hat sie noch Anspruch auf Kindergeld? Es gab widersprüchliche Aussagen dazu, sogar vom Bürgeramt.
Mit freundlichen Grüßen
Günter
Hallo Günter,
wenn Ihre Tochter die Voraussetzungen für Kindergeld ab 18 erfüllt, wird dieses weitergezahlt. Sie können Kindergeld für Ihr volljähriges Kind erhalten, wenn es zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo, meine Tochter ist 21 Jahre alt und schließt im Januar ihre kfm. Ausbildung ab nach 2.5 Jahren Ausbildung.
Sie möchte im Oktober 2023 gerne ein Studium anfangen, in den 8 Monaten davor aber gerne noch arbeiten.
Bekommt Sie in der Zwischenzeit weiterhin Kindergeld? Was wären die Bedingungen? Nicht mehr als 20 Std. die Woche oder auf 450 EUR Basis arbeiten?
mfg Martina
Ich habe meine Erstausbildung(Ausbildung Fachkraft für Lagerlogistik) abgeschlossen, seitdem ca. 6 Monate Vollzeit gearbeitet und möchte nun studieren. Der Studiengang(Wirtschaftsinformatik) baut nicht auf der Erstausbildung auf. Habe ich Anspruch auf Kindergeld bzw. meine Eltern?
Hallo Thomas,
ja, Kindergeld wird auch für junge Erwachsene zwischen dem 18. und vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind.
Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet oder einen Freiwilligendienst leistet.
Machen Sie eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis zu 20 Wochenstunden, kann ebenfalls Kindergeld bezogen werden. Wie viel mit der Beschäftigung verdient wird, spielt keine Rolle.
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Dort muss auch das Kindergeld ab 18 Jahren durch die Eltern beantragt werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo, ich bin 23 Jahre und mache mein Abiturientenprogramm zum Geprüften Handelsfachwirt. Habe jetzt Post von der Familenkasse bekommen und muss meine Situation angeben. Eigentlich wäre ich jetzt im Sommer fertig mit dem Programm muss aber nochmal einen Prüfungsteil wiederholen und meine Chefin hat jetzt gemeint ich wäre nicht mehr Kindergeld berechtigt da es eine Weiterbildung ist. Der Vertrag wurde ja aber über 3 Jahre geschlossen mit 1,5 Jahren Ausbildung Kaufmann und anschließen 1,5 Jahre Handelsfachwirt. Also bin ich doch auch immer noch berechtigt auch wenn sich das Programm quasi um ein halbes Jahr verlängert?
Wäre super wenn Sie mir weiter helfen könnten.
Gruß Felix
Hallo Felix,
generell besteht Anspruch auf Kindergeld für Kinder bis zum 25. Lebensjahr, solange sie sich in einer Ausbildung befinden. Das kann eine schulische oder eine berufliche Ausbildung sein. Der Anspruch auf Kindergeld kann jedoch entfallen, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist.
In Ihrem Fall haben Sie ein Abiturientenprogramm zum Geprüften Handelsfachwirt absolviert. Da es sich um eine berufliche Ausbildung handelt, könnten Sie möglicherweise noch Anspruch auf Kindergeld haben. Obwohl sich das Programm um ein halbes Jahr verlängert hat, könnte dies als Teil Ihrer Ausbildung betrachtet werden.
Um eine genaue Antwort auf Ihre Frage zu erhalten, sollten Sie sich jedoch direkt an die Familienkasse wenden und Ihre Situation erklären. Die Familienkasse kann Ihnen genauere Informationen geben und Ihren individuellen Fall prüfen, um festzustellen, ob Sie weiterhin kindergeldberechtigt sind.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Alles Gute für Ihre Prüfung und Ihre weitere Ausbildung!
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Guten Abend,
meine Tochter ist 19 Jahre alt und hat im Juli 2023 auf dem Berufskolleg (3-jährig) einen Abschluss als Bekleidungstechnische Assistentin sowie die FOR erworben.
Meine Frage, auf die ich bisher keine eindeutige Antwort gefunden habe:
Gilt diese rein schulische Ausbildung hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld als 1. abgeschlossene Berufsausbildung?
Hoffe sehr, Sie können mir weiterhelfen.
Herzliche Grüße von Ilka
Guten Tag, mein Sohn 19 Jahre wird die erste Ausbildung im Juni 2024 mit der Prüfung beenden und dann bis zum 30.09.2024 dort als Vollzeit arbeiten. Zum 1.10.2024 fängt er mit der mit der 2ten Ausbildung als Berufsfeuermann an.
Kann ich ab dem 01.10.2024 wieder Kindergeld beantragen und bekommen wir das auch?
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hallo Wilfried,
wenn Ihr Sohn die Voraussetzungen für Kindergeld ab 18 erfüllt, wird dieses auch weiter gezahlt. Sie können Kindergeld für Ihr volljähriges Kind erhalten, wenn es eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert.
Macht Ihr Kind eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis zu 20 Wochenstunden, können Sie Kindergeld beziehen. Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.
Auch wenn Ihr Kind neben seiner zweiten Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“) ausübt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
Wird mein Kindergeld weitergezahlt wenn ich meine erste Ausbildung( nach dem 1. von 3 Lehrjahren) abbreche und ohne einen Überbrückungszeitraum eine neue Ausbildung beginne?
Hallo Hannah,
In der Regel wird das Kindergeld weitergezahlt, wenn ein Kind eine Ausbildung oder ein Studium abbricht und sich in einer Übergangsphase befindet, in der es aktiv nach einer neuen Ausbildung oder Beschäftigung sucht. Solange das Kind weiterhin eine Ausbildung oder eine ähnliche Qualifizierungsmaßnahme anstrebt und sich bemüht, einen Ausbildungsplatz zu finden, kann das Kindergeld weiterhin gezahlt werden.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich am besten direkt an Ihre zuständige Familienkasse.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo,
meine Tochter hat das 1. Staatsexamen in Jura beendet und schreibt derzeit ihre Promotion an der Uni, wo auch der Doktorvater ist. Sie arbeitet als Wiss. Mitarbeiterin für ihn, allerdings weniger als 20 Stunden.
Hat sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld?
Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort.
Hallo,
bin 23 Jahre alt und habe im Juni 2020 meine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker Fachrichtung Stanz- und Umformtechnik abgeschlossen, wurde gleich im Anschluss in meinem Ausbildungsbetrieb in eine festes Arbeitsverhältnis übernommen.
Seit Februar 2024 nehme ich in Vollzeitunterricht an der Weiterbildung zum Industriemeister Fachrichtung Metall teil, das Arbeitsverhältnis besteht während des gesamten Zeitraumes weiterhin, da dieser durch Urlaub, Bildungsurlaub und Überstunden überbrückt wird, somit erhalte ich monatlich mein Grundgehalt bin jedoch keinen einzigen Tag in der Arbeit.
Besteht bei diesem Sachverhalt Anspruch auf Kindergeld?
Vielen Dank für eine Antwort
Guten Tag,
meine Tochter hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und studiert jetzt Germanistik. Sie bekommt Kindergeld bis sie 25 Jahre ist.
Nun möchte sie in den Semesterferien im Sommer eine „Kurzfristige Beschäftigung als Helfer“ ausüben. Diese wird in Vollzeit 40 Stunden pro Woche sein, aber eben nur für einen Monat. (vom 30.07. bis 31.08.)
Erlischt damit der Anspruch auf Kindergeld für diese Zeit oder gar komplett?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo,
Meine Tochter ist 18 Jahre und hat jetzt die einjährige ausbildung zur Altenpflegehelferin abgeschlossen.
Und beginnt jetzt direkt die Ausbildung zur Pflegefachkraft.
Meine Frage ist ob weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht, da die Ausbildungen zusammenhängen oder ob die Ausbildung dann als 2 Ausbildung bewertet wird und kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Tilda,
da die Ausbildung zur Pflegefachkraft direkt auf die Altenpflegehelfer-Ausbildung folgt, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld, solange Ihre Tochter unter 25 ist. Klären Sie dies zur Sicherheit bei der Familienkasse und reichen Sie die relevanten Nachweise ein.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo,
ich bin 23 Jahre alt und schließe Ende des Jahres mein Studium im Grundschullehramt mit den Fächern Deutsch, Mathe und Kunst (1.Staatsexamen) ab. Danach wollte ich nicht direkt ins Referendariat starten, sondern mich in einem Zweitstudium weiterbilden. Angedacht habe ich ein Kunstpädagogik Studium (bisheriges Drittfach in meinem Lehramtsstudium). Habe ich, wenn ich dieses beginne, weiterhin Anspruch auf das Kindergeld, weil es als Weiterbildung gilt oder eher nicht, weil es nicht als grundlegend für mein Studium gilt?
Ich freue mich über eine Rückmeldung, denn so richtig verstehe ich das Prinzip des Kindergeldes noch nicht.
Herzliche Grüße!
Hallo, meine Tochter (*2003) hat ein Studium an einem privaten Institut begonnen, dass Insolvent gegangen ist. Daher konnte sie die Ausbildung nicht beenden. Nun hat sie 2024 im August eine Ausbildung in einem anderen Fach angefangen.
Steht ihr dafür Kindergeld zu?
Hallo Rezitante,
ja, Ihre Tochter hat weiterhin Anspruch auf Kindergeld, da sie sich noch in einer Ausbildung befindet. Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr gewährt, wenn das Kind eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert. Der Wechsel des Ausbildungsbereichs beeinträchtigt diesen Anspruch nicht, solange die neue Ausbildung lückenlos oder nur mit einem kurzen Übergangszeitraum (bis zu vier Monaten) aufgenommen wurde.
Da Ihre Tochter im August 2024 mit einer neuen Ausbildung begonnen hat, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de.
Hallo, ich bin 18 Jahre alt und schließe 2025 mein Abitur ab. Danach werde ich 1½ Jahre arbeiten gehen bevor ich meine Ausbildung 2027 zum Fahrlehrer beginne. Zu diesem Zeitpunkt bin ich dann 21 Jahre alt.
Habe ich Anspruch in der Fahrlehrerausbildung wieder erneut Kindergeld zu beantragen?
Hallo Michelle,
ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie während Ihrer Fahrlehrerausbildung wieder Anspruch auf Kindergeld haben. Für volljährige Kinder wird Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn sie sich in einer Erstausbildung befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG).
Da Ihre Fahrlehrerausbildung nach dem Abitur Ihre erste Berufsausbildung ist, könnte der Anspruch bestehen. Entscheidend ist, dass die Ausbildung als berufliche Erstausbildung anerkannt wird und Sie sich nicht in einem Zeitraum befinden, in dem Sie ausschließlich arbeiten (außerhalb der Ausbildung).
Ich empfehle, den Antrag rechtzeitig bei der Familienkasse zu stellen und entsprechende Nachweise über die Ausbildungszeit beizufügen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Beratung anbieten dürfen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Familienkasse oder einen Steuerberater.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de.
Hallo,
unser Sohn hat sein Physik-Studium im Ausland in diesem Jahr mit Master abgeschlossen. An derselben Universität hat vier Monate nach seinem Abschluß ein Promotionsstudium zur Erlangung eines Doktorgrades begonnen. Es ist ein Research-Studium mit Stipendium, aber nicht mit einem Angestelltenverhältnis verbunden. Seine Studienbescheinigung bestätigigt, daß er als Promotionsstudent eingeschrieben ist. Wie sind die Chancen, daß weiter Kindergeld gezahlt wird?
Hallo Christa,
während der Promotion kann Kindergeld gezahlt werden, wenn die Promotion als Berufsausbildung anerkannt wird (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG). Da Ihr Sohn eingeschrieben ist und ein Stipendium bezieht, aber kein Angestelltenverhältnis hat, besteht eine gute Chance auf Weiterzahlung. Reichen Sie alle Unterlagen (Studien- und Promotionsbescheinigung) bei der Familienkasse ein.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Beratung anbieten dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de.