Familien können sich zum Jahreswechsel erneut über ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag freuen. Allerdings muss für Kindergeld-Neuanträge ab 2016 die Steuer-ID zwingend der Familienkasse mitgeteilt werden, sonst wird kein Kindergeld ausgezahlt. Wer bereits Kindergeld erhält, muss sich erst einmal keine Sorgen machen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und auch die Bundesagentur für Arbeit haben versichert, dass Eltern die Steuer-ID-Nummern im Laufe des Jahres nachreichen können.
„Die in verschiedenen aktuellen Publikationen verbreitete Meldung, dass eine Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn bis zum 1.1.2016 keine Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, ist unzutreffend.“
Pressemitteilung vom 11.11.2015, Bundesagentur für Arbeit
Was Eltern künftig beachten müssen
Die Familienkassen benötigen ab 2016 die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Bei Kindergeld-Neuanträgen teilen Eltern den Familienkassen die eigene und die Steuer-ID der Kinder über den Kindergeldantrag mit. Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal und nicht mehrfach ausgezahlt wird.
Für Neugeborene erhalten die Eltern automatisch die Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt per Post. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Es empfiehlt sich, den Kindergeldantrag erst zu stellen, nachdem Ihnen die Steuer-Identifikationsnummer ihres Kindes mitgeteilt wurde.
Der Kindergeldantrag kann zwar auch ohne die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes gestellt werden. Er kann allerdings erst abschließend bearbeitet werden, wenn diese vorliegt. Vorher erfolgt auch keine Auszahlung des Kindergelds.
Familienkassen akzeptieren Nachreichen
Grundsätzlich werden die Familienkassen es nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Sollte die Steuer-Identifikationsnummer noch nicht bei der Familienkasse vorliegen, werden Kindergeldberechtigte im Laufe des Jahres 2016 von ihrer zuständigen Familienkasse kontaktiert, teilte die Bundesagentur für Arbeit in einer aktuellen Pressemitteilung mit.
Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID bisher noch nicht angegeben haben, sollten dies aber schnellstmöglich nachholen.
Wichtig: Ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummern sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug jedoch nicht erfüllt. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
So teilen Sie Ihrer Familienkasse die Steuer-ID mit!
Wenn Sie ohnehin Belege oder Nachweise einreichen müssen oder aus anderen Gründen bereits in Kontakt mit Ihrer Familienkasse stehen, teilen Sie der Familienkasse die ab 2016 erforderlichen Steuer-Identifikationsnummern bei dieser Gelegenheit am besten gleich mit. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden. Leider können Sie die Steuer-ID Ihrer Familienkasse nicht telefonisch mitteilen.