Kinder-Unfallversicherung – von Steuervorteilen profitieren

Wenn es um Kinder geht, sollten niemals Kompromisse im Hinblick auf Schutz und Sicherheit gemacht werden. Dies gilt auch für den Versicherungsschutz. Eltern, die sich um die Zukunft ihrer Kinder sorgen, setzen hier auf einen angemessenen Versicherungsschutz. Neben der obligatorischen respektive gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung rücken hierbei auch Versicherungen in den Fokus, die einen eher fakultativen Charakter aufweisen.

Typisches Beispiel hierfür ist die Unfallversicherung. So stemmen viele Eltern heute oftmals gleich mehrere Versicherungsbeiträge fürs Kind. Gerade das Abschließen einer Kinder-Unfallversicherung liegt dabei im Trend. Hier können Eltern ihre Kinder für vergleichsweise günstige Prämien vor den Folgen von Unfällen schützen. Die Gothaer Versicherung bezeichnet diesen Schutz nicht umsonst als “Rettungsanker für den Nachwuchs”.

 

Absetzen von Versicherungsprämien: Vorschriften sind im EStG definiert

Diese finanzielle Belastung kann aber reduziert werden. Denn Ausgaben dieser Art fürs Kind können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Dabei sind allerdings verschiedene Regeln zu beachten. Denn zum einen gibt es fallspezifische Besonderheiten und zum anderen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um die Prämien überhaupt in der Steuererklärung geltend machen zu können. Ganz einfach geregelt ist dies bei der gesetzlichen sowie auch bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder.

Hier erfolgt das Absetzen von Versicherungsprämien bzw. -beiträgen grundsätzlich auf Basis der im Einkommenssteuergesetz (kurz: EStG) verankerten Regelungen; maßgeblich ist hier der § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Voraussetzung ist dabei immer, dass ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf das Kindergeld nachgewiesen wird. Ist dies der Fall, können sämtliche Aufwendungen im Rahmen der Basisversorgung voll in der jeweiligen Steuerklärung eingetragen und geltend gemacht werden.

 

Fallspezifische Anwendung des deutschen Steuerrechts

Was sich theoretisch vergleichsweise einfach anhört, entpuppt sich aber als ein durchaus komplexes Gebilde mit verschiedenen Regeln und Vorschriften, die je nach Situation Anwendung finden. Das Absetzen von Versicherungsbeiträgen für Kinder-Versicherungspolicen basiert dabei immer auf zwei unterschiedlichen Ausgangsszenarien.

 

1. Der Steuerpflichtige ist selbst Versicherungsnehmer

Wer ein Kind hat, Anspruch auf Kindergeld nachweist und die Versicherungsprämien für die gesetzliche oder private Kranken-Pflegeversicherung des Kindes zahlt, ist der Versicherungsnehmer. Entsprechende Versicherungsbeiträge für das Kind können dann als Sonderausgabe in der Steuererklärung (Anlage Kind) unter dem Punkt Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.

 

2. Das Kind fungiert als Versicherungsnehmer

Tritt das Kind demgegenüber selbst als Versicherungsnehmer auf und zahlt die fälligen Beiträge selbst, kann der Steuerpflichtige dennoch die Beiträge zur Basisabsicherung geltend machen und sie in der Steuererklärung eintragen. Dies kommt in der Praxis vor allem dann vor, wenn das Kind als Azubi bereits ein eigenes Gehalt erhält. Dabei spielt es grundsätzlich keinerlei Rolle, ob die Eltern die Prämien auch tatsächlich erstattet haben. Wichtig ist lediglich, dass das Kind unterhaltsberechtigt ist und dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Dies bedeutet: Das Finanzamt gibt sich im Hinblick auf das Absetzen von Versicherungsprämien schon damit zufrieden, dass Eltern dem Kind Kost und Logis bieten. Hierbei muss behutsam und durchdacht vorgegangen werden, denn die Versicherungsprämien dürfen immer nur einmal berücksichtigt werden. Wenn also die Eltern die Versicherungsprämien in ihrer Steuererklärung angeben, muss das Kind eventuell eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben.

Möglich ist es aber auch, dass Eltern und Kind die Versicherungsbeiträge jeweils anteilig als Vorsorgeaufwand absetzen.

 

Sonderfälle: Auch ohne Anspruch auf Kindergeld von steuerlichen Vorteilen profitieren

Viele wissen dabei allerdings gar nicht, dass sie als Versicherungsnehmer auch dann von expliziten Steuervorteile profitieren können, wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht. Denn in der Anlage Vorsorgeaufwand können Betroffene die gezahlten Versicherungsbeiträge als Sonderausgabe gegenüber den Steuerbehörden geltend machen. Tritt das Kind dagegen selbst als Versicherungsnehmer auf, können die gezahlten Versicherungsbeiträge für das Kind als außergewöhnliche Belastung in der Anlage Unterhalt abgesetzt werden.

 

Steuerrechtliche Behandlung von Unfallversicherungen für Kinder

Neben der Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder kann aber eben auch zum Beispiel die private Unfallversicherung in der eigenen Steuerklärung geltend gemacht werden. Um hier Geld zu sparen, muss der Beitragszahler allerdings immer selbst auch der Vertragspartner des jeweiligen Versicherers sein. Dann kann auch die Versicherungspolice der Kinder als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

 

Die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge im Fokus

Allerdings sollte hierbei immer bedacht werden, dass der Abzug einer Kinder-Unfallversicherung oder auch anderer Versicherungsprämien meistens nur innerhalb eng gesteckter Grenzen erfolgen kann. Dies liegt an den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen. Je Steuerjahr kommen hier zwei unterschiedliche Ansätze zum Einsatz.

Steuerpflichtige, die Krankenversicherungsbeiträge lediglich zum Teil selbst zahlen, liegt der Höchstbetrag bei 1.900 Euro.
Zahlen Steuerpflichtige dagegen die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang selbst, beläuft sich der Höchstbetrag auf 2.100 Euro.

Fakt ist diesbezüglich allerdings auch: Die Ober- bzw. Höchstgrenzen sind in der Praxis häufig schon durch den Abzug der Prämien für die Kranken- und Pflegeversicherung ziemlich ausgereizt.

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