Keine verlängerte Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf E-Mail

Keine verlängerte Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf E-Mail
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Die Einlegung von Einsprüchen erfordert Genauigkeit: Die Einspruchsfrist verlängert sich bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Doch wie ist der richtige Weg zur elektronischen Einreichung? Ein Urteil des BFH klärt auf.

Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid oder Kindergeldbescheid Einspruch einlegen wollen, haben Sie hierfür im Regelfall einen Monat Zeit. Die Einspruchsfrist verlängert sich jedoch auf ein Jahr, wenn im Bescheid eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt wurde. Wer seinen Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht hat, könnte sich also in bestimmten Fällen auf die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung berufen (§ 356 AO).

  • Gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ist „der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.“ Bedeutet diese Formulierung, dass nun eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail enthalten muss?
  • Im Jahre 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einspruchsfrist ein ganzes Jahr beträgt, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der „elektronischen Einreichung“ des Einspruchs hingewiesen wird (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 41/17).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt (BFH-Urteil vom 17.8.2023, III R 26/22).

Der Fall: Eine Mutter wurde mittels Bescheid von der Kindergeldkasse zur Rückzahlung von Kindergeld aufgefordert. Der Rückforderungsbescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass der Einspruch auch elektronisch übermittelt werden kann. Da die Mutter ihren Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist einlegte, wollte sie sich mit Hinweis auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung unter die einjährige Einspruchsfrist retten.

Sie argumentierte, dass in der Belehrung nicht ausdrücklich gestanden hätte, dass der Einspruch auch mittels einer einfachen E-Mail eingelegt werden dürfe.

Nach Auffassung der Richter war die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch vollständig und richtig, sodass die einmonatige Einspruchsfrist galt und der Einspruch der Mutter damit verfristet war. Ein klarstellender Hinweis, dass ein Einspruch auch per einfacher E-Mail eingelegt werden kann, war nach Auffassung des BFH nicht notwendig. Denn dann hätte die Familienkasse jeden elektronischen Einspruchsweg aufzählen müssen, etwa Telefax, Computerfax, E-Mail-to-Fax, E-Postbrief mit elektronischer Zustellung, De-Mail usw.

Dies hätte dann eher für Verwirrung gesorgt und die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachtet.

 

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Bei Klagen und bei vielen Widerspruchs- und Antragsverfahren ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich, sodass diese – anders bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid – nicht per E-Mail eingelegt werden können. Betroffene sollten sich also vorher immer genau erkundigen, ob sie überhaupt den elektronischen Weg für eine Übermittlung wählen dürfen. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die elektronische Übermittlung sogar zwingend ist, beispielsweise bei der Einreichung von Klagen durch Steuerberater. Diese müssen dazu das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beST) nutzen.

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