Kein Haushaltsscheck für Wohnungseigentümergemeinschaft

Kein Haushaltsscheck für Wohnungseigentümergemeinschaft

Bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Monatsverdienst unter 450 Euro gibt es für den Privathaushalt als Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung: Zur Anmeldung und Beitragszahlung kann – und muss! – der Arbeitgeber den sog. Haushaltsscheck verwenden.

  • Der Haushaltsscheck ist nicht etwa ein Wertpapier, mit dem Sie die Haushaltshilfe entlohnen. Vielmehr ist der Haushaltsscheck ein Vordruck, mit dem der Privathaushalt als Arbeitgeber geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen einfach bei der Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 45115 Essen) anmelden und damit die Sozialabgaben abrechnen kann (§ 28a Abs. 7 SGB IV).
  • Aufgrund des Haushaltsschecks, verbunden mit einer Einzugsermächtigung, vergibt die Minijobzentrale eine Betriebsnummer für den Arbeitgeber, berechnet die Nebenkosten (Pauschalabgabe, Umlagen, Unfallversicherung) und zieht den Gesamtbetrag zweimal jährlich per Lastschrift von Ihrem Konto ein: Und zwar für das erste Halbjahr am 31. Juli und für das zweite Halbjahr am 31. Januar des Folgejahres.
  • Der Haushaltsscheck bedeutet für den Arbeitgeber eine Erleichterung – die er nutzen muss! Es besteht also für die Anmeldung kein Wahlrecht zwischen dem Haushaltsscheck und dem sonst üblichen Meldeverfahren an die Krankenkasse.

Aktuell weist die Minijobzentrale darauf hin, dass das Haushaltsscheckverfahren nicht genutzt werden kann, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Haushaltshilfe mit einem Monatslohn unter 450 Euro geringfügig beschäftigt.

Möchte die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden beauftragen, der beispielsweise den Hausflur putzt oder den Winterdienst übernimmt, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung im Privathaushalt. Sie muss daher die höheren pauschalen Abgaben für gewerbliche Minijobber an die Minijobzentrale zahlen. Diese betragen 30 %, für Minjobber im Privathaushalt hingegen nur 12 %.

Das Bundessozialgericht hatte im Jahre 2012 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft als zweckbezogener Personenverband aus dem Bereich des „Privaten“ heraus gelöst ist. Beschäftigen die Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft Personen zur Überwachung und Säuberung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche, liegt keine durch einen privaten Haushalt begründete Beschäftigung für Tätigkeiten vor, die sonst gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden (BSG-Urteil vom 29.8.2012, B 12 R 4/10 R). Diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG-Urteil vom 22.9.2015, 1 BvR 138/13).

 

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind mit 20 %, höchstens 510 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermietern, Heimträgern oder Arbeitgeber-Pools begründet, werden die Aufwendungen den „haushaltsnahen Dienstleistungen“ zugeordnet. Denn in diesem Fall kann das Haushaltsscheckverfahren nicht genutzt werden. Die Folge ist, dass der Steuerabzug 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, beträgt.

 

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder