Mit zunehmendem Alter ist eine „normale“ Brille mit Fernteil und Nahteil ungeeignet für die Arbeit am Computer, denn der mittlere Abstand zum Bildschirm wird dabei nicht zufriedenstellend erfasst. Hierzu gibt es spezielle Arbeitsbrillen mit zwei unterschiedlichen Dioptrien, deren oberer Teil die Distanz zum Bildschirm und deren unterer Teil die Distanz zur Tastatur berücksichtigt. Da diese Brille keinen Fernteil enthält, ist sie als gewöhnliche Alltagsbrille nicht geeignet. Die Frage ist, ob die Kosten einer Bildschirmbrille als Werbungskosten absetzbar sind.
- Leider nein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Computer-Arbeitsbrille kein Arbeitsmittel, sondern ein medizinisches Hilfsmittel ist. Da die Brille der Korrektur der Sehschwäche und damit der Behebung eines körperlichen Mangels dient, sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und deshalb steuerlich nicht absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt. Die Kosten sind selbst dann nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Auch spielt es keine Rolle, dass die Brille gemäß augenärztlicher Bescheinigung „als gewöhnliche Korrekturbrille nicht geeignet ist“ (BFH-Urteil vom 20.7.2005, VI R 50/03)
- Als Werbungskosten absetzbar können die Aufwendungen für eine Bildschirm-Arbeitsbrille dann sein, wenn die Sehschwäche auf eine typische Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückgeht. Im Übrigen sind die Kosten für die Brille stets als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar – allerdings unter Anrechnung der zumutbaren Belastung.
Aber für Mitarbeiter, die regelmäßig am PC arbeiten und eine spezielle Bildschirm-Arbeitsbrille benötigen, muss der Arbeitgeber aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen die Kosten dafür übernehmen. Dies ergibt sich aus § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung und § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Beim Arbeitgeber sind die Kosten als Betriebsausgaben absetzbar, und beim Mitarbeiter entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR).
Lohnsteuer kompakt: Bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber hat der Fiskus eine Hürde eingebaut: Der Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber und die Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer sollen nur dann gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Sehhilfe durch einen Augenarzt bescheinigt wird und diese ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Brille ausgestellt wird.
Begründung: Nur ein Augenarzt sei eine „fachkundige Person“ gemäß § 6 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe besteht, wenn lediglich ein Optiker die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt (SenFin. Berlin vom 28.9.2009, III B-S 2332-10/2008).
Hallo Lutz,
hier einmal ein Artikel zur Brille von Nina. Leider können wir die Brille nicht als Werbungskosten absetzen.
Als außergewöhnliche Belastung wird der Betrag leider die zumutbare Belastung nicht überschreiten.
Beste Grüße
Nick