Beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden häufig zu viel Steuern gezahlt. Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres als Lohnsteuer-Freibeträge steuermindernd berücksichtigen lassen und sich so Monat für Monat ein höheres Nettogehalt auszahlen lassen.
Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie Lohnsteuer-Freibeträge bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.
Das bisher sechsseitige Antragsformular wurde ersetzt durch einen Hauptvordruck und Anlage-Vordrucke. Letztere brauchen nur ausgefüllt und abgegeben werden, wenn sie tatsächlich benötigt werden.Die Anlagen für Kinder, Werbungskosten und/oder Sonderausgaben müssen nur ausgefüllt und abgegeben werden, wenn sie tatsächlich benötigt werden.
In vielen Fällen brauchen Sie lediglich den 2-seitigen „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ ausfüllen, wenn der beantragte Freibetrag nicht höher ist als im Vorjahr ist oder sich nur die „Zahl der Kinderfreibeträge“ geändert hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn erstmals ein Kinderfreibetrag beantragt wird, weil ein Kind geboren wurde oder weil ein Kind nach dem 18. Lebensjahr noch in Berufsausbildung ist.
Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im neuen Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ auszufüllen.
Eine Lohnsteuer-Ermäßigung für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (mit Ausnahme der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene) und für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann nur dann beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher sind als 600 Euro. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten nur mit, soweit sie 1.000 Euro, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 Euro, übersteigen. Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten/Lebenspartnern 72 Euro) übersteigen.
Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2019 kann bereits ab Oktober 2018 gestellt werden, und zwar nur bei Ihrem Finanzamt. Die Lohnsteuer-Freibeträge sind dann im Regelfall für zwei Jahre gültig, wenn Sie das vorgesehene Ankreuzfeld in Zeile 20 ankreuzen.
Ändern sich im Laufe des Kalenderjahres die für den Freibetrag maßgebenden Verhältnisse zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen.
Lohnsteuer-Freibeträge 2019
Formulare für die Lohnsteuer 2019
Bitte verwenden Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, wenn Sie – und ggf. Ihr Ehegatte oder Lebenspartner – einen Steuerfreibetrag beantragen wollen.
• Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2019 – Hauptvordruck einschließlich Antrag auf Lohnsteuerermäßigung im vereinfachten Verfahren
• Anlage Kinder 2019 – Angaben für kindbezogene Steuerermäßigungen
• Anlage Werbungskosten 2019 – Angaben zu beruflich veranlassten Aufwendungen (z.B. Entfernungspauschale, Arbeitszimmer)
• Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen 2019 – Angaben zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Weitere Formulare für die Lohnsteuer…
wie kann ich den Antrag auf Lohnsteuerermäßigubgfür 2019 am PC ausfüllen?
Gibt es eine Frist für die Abgabe des Formular bzgl. des Steuerfreibetrages, damit es ab Januar 2019 gilt ?
Hallo Jennifer,
ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Die Lohnsteuerfreibeträge für das Jahr 2019 können ab Oktober 2018 beantragt werden. Es ist aber auch ein unterjähriger Antrag möglich.
Wird der Antrag spätestens im Januar 2019 gestellt, werden Freibeträge i.d.R. noch rückwirkend zum 1. Januar 2019 gewährt. Grundsätzlich gilt die Eintragung eines Freibetrages ab dem auf den Antrag folgenden Monat, d.h. wenn Sie den Änderungsantrag im Februar 2019 stellen, sollte die Änderung ab dem 01. März 2019 gültig sein.
Soll die Änderung im laufenden Kalenderjahr 2019 berücksichtigt werden muss der Antrag jedoch bis spätestens zum 30. November 2019 gestellt werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Ich habe 2 Kindern.meine Kindern wohnen mit mir zusammen bin seit 2014 geschieden und möchte Lohnsteuer karte2 mein keziban türk ******** (Anschrift gelöscht, Ihre Redaktion)
Hallo Keziban,
bei Fragen zu Ihrer Lohnsteuerkarte wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Lohnsteuer 2 brauche ich nicht 1
Hallo Keziban,
Alleinerziehende haben i.d.R. die Steuerklasse 2. Eine der Voraussetzungen ist, dass die alleinerziehende Person mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben muss. In Steuerklasse 2 gibt es einen Steuervorteil durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
ich habe eine Frage die auch für andere Interssant sein könnte.
Wenn ich für mein Haupt-Dienstverhältnis aufgrund von hohen Aufwendungen (Kilometerpauschale) einen Freibetrag anrechnen lassen möchte.
Müssen dann unter Z. 32 – Z.34 „Voraussichtliche andere Einkünfte 2019 (einschließlich weiterer Dienstverhältnisse)“ wirklich alle Einkuftsarten angegeben/geschätzt werden, auch wenn diese absolut keinen Einfluss auf das Haupt-Dienstverhältnis haben?
(z.B. Nebengewerbe, Kapitalerträge,Einnahmen aus Vermietung)
Vielen Dank für die Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian D
Hallo Maximilian,
der Freibetrag wird – vereinfacht ausgedrückt – aufgrund aller zu erwartenden Einkünfte abzüglich der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ermittelt. Daher sind auch alle voraussichtlichen Einkünfte in dem Formulare anzugeben. Allerdings sind Sie mit der Eintragung eines Freibetrages sowieso verpflichtete im kommenden Jahr eine Steuererklärung abzugeben und müssen spätestens dann alle Einkünfte offenlegen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,ich wollte mal nachfragen.
Mein Sohn ist behinderte(60 GdB).
Haben wir Recht auf Freibetrag?
Was kann ich tun?
Danke im Voraus für die Antwort
Hallo Maria,
wegen der mit der Behinderung zusammenhängenden erhöhten Aufwendungen können Sie den Behinderten-Pauschbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend machen (§ 33b Absatz 3 EStG).
Der Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beträgt bei 60 GdB aktuell 720 Euro.
Als Nachweise akzeptiert das Finanzamt in der Regel bei einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr den Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid des Versorgungsamts.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt